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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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in deme nicht behindert / gleichwol aber darvber der eigenthumbs Herr / von demselben vorher begrüsset werden Welcher jhme auch das graben ohn erhebliche vrsach nicht abschlagen / doch aber der Salpeter gräber schuldig seyn / was er gegraben / wieder gleich zumachen.

Da auch / zum 38. der löblichen Landschafft notturfft hinfüro erfordern thete / daß sie die darunter gesessene Stende in zugelassenen fällen in berahtschlagung des Lands notturfft / vermöge hergebrachter alter Freyheit / zusammen bescheiden müsten / So sol solches zugelassen / vnd vor keine verbotene conventicula vnd conspirationes gehalten werden.

Vnd weil nun / zum 39. nicht genug ist / gute Ordnung zu machen / sondern auch die notturfft erfordert / daß darvber steiff vnd vest gehalten werden muß:

Als sol dem Fürstlichen Consistorio / Rahtstuben vnnd Hoffgerichte / auch den Landdrosten / Beampten vnnd Gerichtsherrn / wie imgleichen Bürgermeistern vnnd Rähten vnd Städten / auch ins gemein allen Vnterthanen mit ernst vnnd bey jhrer verwandtnüs eingebunden vnd vfferlegt seyn / sich nach dieser verordnung zuachten / vnd darvber steiff vnd vest zuhalten / auch nicht zu verstatten / daß darwieder gehandelt werde / Wordurch dann also alle vnnd jede Puncte vnnd gebrechen zwischen vns Hertzogen Friedrichen Vlrichen zu Braunschweig etc. vnnd offtmehr genandter vnser gehorsam: vnnd getrewen Wolffenbüttelschen Landschafft / mit beyderseits gutem wissen vnnd willen / nach vorgangener gepflogener gütlicher vnterhandlung von beyderseits Deputirten Nieder gesetzten veraccordirt / vffgehoben vnd verabschiedet / getrewlich sonder gefehrde. Dessen zu vrkund seind dieser Abschiede Vier gleichs lauts / als einer zu vnserer: Der ander zu der Prelaten: Der dritte zu dero von der Ritterschafft: Vnnd der

in deme nicht behindert / gleichwol aber darvber der eigenthumbs Herr / von demselben vorher begrüsset werden Welcher jhme auch das graben ohn erhebliche vrsach nicht abschlagen / doch aber der Salpeter gräber schuldig seyn / was er gegraben / wieder gleich zumachen.

Da auch / zum 38. der löblichen Landschafft notturfft hinfüro erfordern thete / daß sie die darunter gesessene Stende in zugelassenen fällen in berahtschlagung des Lands notturfft / vermöge hergebrachter alter Freyheit / zusammen bescheiden müsten / So sol solches zugelassen / vnd vor keine verbotene conventicula vnd conspirationes gehalten werden.

Vnd weil nun / zum 39. nicht genug ist / gute Ordnung zu machen / sondern auch die notturfft erfordert / daß darvber steiff vnd vest gehalten werden muß:

Als sol dem Fürstlichen Consistorio / Rahtstuben vnnd Hoffgerichte / auch den Landdrosten / Beampten vnnd Gerichtsherrn / wie imgleichen Bürgermeistern vnnd Rähten vnd Städten / auch ins gemein allen Vnterthanen mit ernst vnnd bey jhrer verwandtnüs eingebunden vnd vfferlegt seyn / sich nach dieser verordnung zuachten / vnd darvber steiff vnd vest zuhalten / auch nicht zu verstatten / daß darwieder gehandelt werde / Wordurch dann also alle vnnd jede Puncte vnnd gebrechen zwischen vns Hertzogen Friedrichen Vlrichen zu Braunschweig etc. vnnd offtmehr genandter vnser gehorsam: vnnd getrewen Wolffenbüttelschen Landschafft / mit beyderseits gutem wissen vnnd willen / nach vorgangener gepflogener gütlicher vnterhandlung von beyderseits Deputirten Nieder gesetzten veraccordirt / vffgehoben vnd verabschiedet / getrewlich sonder gefehrde. Dessen zu vrkund seind dieser Abschiede Vier gleichs lauts / als einer zu vnserer: Der ander zu der Prelaten: Der dritte zu dero von der Ritterschafft: Vnnd der

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                     zuachten / vnd darvber steiff vnd vest zuhalten / auch nicht zu verstatten / daß
                     darwieder gehandelt werde / Wordurch dann also alle vnnd jede Puncte vnnd
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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/20>, abgerufen am 03.05.2024.