Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.hueff die Fürstliche Cantzley vnnd Hoffgerichts Ordnungen / mit zuziehung etzlicher aus der Landschafft / worzu der gnedige Landes-Fürst sich dann vor dißmahl aus Fürstlicher mildigkeit erboten hat / revidirt vnnd publicirt, auch die zweiffelhafftige fälle in gewisse Constitutiones verfasset / die Extrajudicial Decreta nicht attendirt, wie dann an Magistratum jedes orts / so schleunig keine Inhibitiones in extrajudicial sachen / erkandt / sondern zu forderst vmb bericht geschrieben werden / auch zu dem ende daß in Jagt: Forst: vnnd Amptsachen: vnd daß darinnen / so weinig an Fürstl. Rahtstuben / als Hoffgerichte ins künfftig keine Processe erkandt / noch darin verfahren werden solte / von R. Illustrissimo Henrico Iulio p. m. erkandtes Rescriptum nochmals / gestalt ohne daß allbereits beschehen / vffgehoben vnd cassirt seyn vnd bleiben / die Rähte / Assessores vnnd Secretarien in der Rahtstuben vnnd Hoffgerichte sich des advocirens / consulirens vnnd sollicitirens / bey ernstem einsehen an dem orte / da sie vnd ein jeder in specie in judicio mit sitzen / gentzlich enthalten sollen. Ob auch wol vors Siebende wegen der Sportul Gelder gute vnnd nützliche Ordnung in dem Saltzdahlemschen Abschiede gemacht / So wird doch in deme ein grosser mangel gespüret. Derowegen diesem vnrath / wegen des Sportull: Hülff vnd Consens Geldes bey revidirung der Cantzley vnd Hoffgerichts Ordnung / so den negsten publicirt werden sol / fernere gewisse maß gegeben / jmmittels aber es dißfals bey angeregtem Landtags Abschiede Art. 36. vnnd deme darauff vnter dato des 3. Junij Anno 1597. erfolgten Fürstl. Revers gelassen / vnd darvber besser / als bißhero beschehen / gehalten / vnd die Partheyen darwider nicht beschweret werden sollen. Vnnd nachdem zum Achten / eine zeithero hin vnnd wieder vffm Lande / bevorab vnter denen vom Adel / viel klagens fürgefallen / daß die Kinder jhrer Eltern Erbschafft / zu dem ende / sich dadurch hueff die Fürstliche Cantzley vnnd Hoffgerichts Ordnungen / mit zuziehung etzlicher aus der Landschafft / worzu der gnedige Landes-Fürst sich dann vor dißmahl aus Fürstlicher mildigkeit erboten hat / revidirt vnnd publicirt, auch die zweiffelhafftige fälle in gewisse Constitutiones verfasset / die Extrajudicial Decreta nicht attendirt, wie dann an Magistratum jedes orts / so schleunig keine Inhibitiones in extrajudicial sachen / erkandt / sondern zu forderst vmb bericht geschrieben werden / auch zu dem ende daß in Jagt: Forst: vnnd Amptsachen: vnd daß darinnen / so weinig an Fürstl. Rahtstuben / als Hoffgerichte ins künfftig keine Processe erkandt / noch darin verfahren werden solte / von R. Illustrissimo Henrico Iulio p. m. erkandtes Rescriptum nochmals / gestalt ohne daß allbereits beschehen / vffgehoben vnd cassirt seyn vnd bleiben / die Rähte / Assessores vnnd Secretarien in der Rahtstuben vnnd Hoffgerichte sich des advocirens / consulirens vnnd sollicitirens / bey ernstem einsehen an dem orte / da sie vnd ein jeder in specie in judicio mit sitzen / gentzlich enthalten sollen. Ob auch wol vors Siebende wegen der Sportul Gelder gute vnnd nützliche Ordnung in dem Saltzdahlemschen Abschiede gemacht / So wird doch in deme ein grosser mangel gespüret. Derowegen diesem vnrath / wegen des Sportull: Hülff vnd Consens Geldes bey revidirung der Cantzley vnd Hoffgerichts Ordnung / so den negsten publicirt werden sol / fernere gewisse maß gegeben / jmmittels aber es dißfals bey angeregtem Landtags Abschiede Art. 36. vnnd deme darauff vnter dato des 3. Junij Anno 1597. erfolgten Fürstl. Revers gelassen / vnd darvber besser / als bißhero beschehen / gehalten / vnd die Partheyen darwider nicht beschweret werden sollen. 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Ob auch wol vors Siebende wegen der Sportul Gelder gute vnnd nützliche Ordnung in dem Saltzdahlemschen Abschiede gemacht / So wird doch in deme ein grosser mangel gespüret. Derowegen diesem vnrath / wegen des Sportull: Hülff vnd Consens Geldes bey revidirung der Cantzley vnd Hoffgerichts Ordnung / so den negsten publicirt werden sol / fernere gewisse maß gegeben / jmmittels aber es dißfals bey angeregtem Landtags Abschiede Art. 36. vnnd deme darauff vnter dato des 3. Junij Anno 1597. erfolgten Fürstl. Revers gelassen / vnd darvber besser / als bißhero beschehen / gehalten / vnd die Partheyen darwider nicht beschweret werden sollen.
Vnnd nachdem zum Achten / eine zeithero hin vnnd wieder vffm Lande / bevorab vnter denen vom Adel / viel klagens fürgefallen / daß die Kinder jhrer Eltern Erbschafft / zu dem ende / sich dadurch
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