Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.ander vom gnedigen Landesfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben außtrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advocatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordnunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen destoweiniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres Lohns halben nach billigen dingen sich nicht eins andern insonderheit verglichen haben) hinzu gesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnnd erkandtnuß des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in Parag: 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in Parag: 2. mit annehmunge der handgelübtnüs / deßgleichen in Parag: 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frömbde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchauß vnnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nichts anders / als hette ers selber gemacht vnd gethan / verfahren / darzu der Subscribens nach erheischender notturfft ander vom gnedigen Landesfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben außtrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advocatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordnunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen destoweiniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres Lohns halben nach billigen dingen sich nicht eins andern insonderheit verglichen haben) hinzu gesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnnd erkandtnuß des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in Parag: 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in Parag: 2. mit annehmunge der handgelübtnüs / deßgleichen in Parag: 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frömbde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchauß vnnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nichts anders / als hette ers selber gemacht vnd gethan / verfahren / darzu der Subscribens nach erheischender notturfft <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0018"/> ander vom gnedigen Landesfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben außtrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advocatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordnunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen destoweiniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres Lohns halben nach billigen dingen sich nicht eins andern insonderheit verglichen haben) hinzu gesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnnd erkandtnuß des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in Parag: 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in Parag: 2. mit annehmunge der handgelübtnüs / deßgleichen in Parag: 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frömbde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchauß vnnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nichts anders / als hette ers selber gemacht vnd gethan / verfahren / darzu der Subscribens nach erheischender notturfft </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0018]
ander vom gnedigen Landesfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben außtrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advocatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordnunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen destoweiniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres Lohns halben nach billigen dingen sich nicht eins andern insonderheit verglichen haben) hinzu gesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnnd erkandtnuß des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in Parag: 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in Parag: 2. mit annehmunge der handgelübtnüs / deßgleichen in Parag: 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frömbde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchauß vnnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nichts anders / als hette ers selber gemacht vnd gethan / verfahren / darzu der Subscribens nach erheischender notturfft
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