Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von Alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newrunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanen bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zuzeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender nothurfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißuerstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten Schimpff vnd Nachtheil von jhnen mit Ehren vnnd gutem Gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterhanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen.

ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen Nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes Auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zu loben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfaste / vnd den anwesenden Landstenden itzo zugestelte Holtzordnunge / so wol durch die von jtztgemelter Calenbergischen Landtschafft benante / als nemblich

habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von Alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newrunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanẽ bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zuzeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender nothurfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißuerstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten Schimpff vnd Nachtheil von jhnen mit Ehren vnnd gutem Gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterhanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen.

ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen Nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes Auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zu loben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfaste / vnd den anwesenden Landstenden itzo zugestelte Holtzordnunge / so wol durch die von jtztgemelter Calenbergischen Landtschafft benante / als nemblich

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0026"/>
habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden
                     nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem
                     gebrauch von Alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter
                     einige newrunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnnd
                     die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein /
                     wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten
                     Landstende vnd Vnterthane&#x0303; bezeigen / sondern auch vff derselben
                     ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch /
                     wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden
                     / vnd zuzeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender
                     nothurfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden
                     nachbarlichen mißuerstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten Schimpff
                     vnd Nachtheil von jhnen mit Ehren vnnd gutem Gewissen geschehen kan / mit S. F.
                     G. Landsassen vnd Vnterhanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden
                     bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen
                     mügen.</p>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen
                     Nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben
                     die füsse nach sich ziehen / ein wachendes Auge vnd zu dem ende eine
                     Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zu loben / So ist doch vor rathsamb
                     angesehen / das die von S. F. G. verfaste / vnd den anwesenden Landstenden itzo
                     zugestelte Holtzordnunge / so wol durch die von jtztgemelter Calenbergischen
                     Landtschafft benante / als nemblich
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0026] habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von Alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newrunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanẽ bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zuzeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender nothurfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißuerstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten Schimpff vnd Nachtheil von jhnen mit Ehren vnnd gutem Gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterhanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen. ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen Nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes Auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zu loben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfaste / vnd den anwesenden Landstenden itzo zugestelte Holtzordnunge / so wol durch die von jtztgemelter Calenbergischen Landtschafft benante / als nemblich

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/26
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/26>, abgerufen am 09.11.2024.