Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von Alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newrunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanen bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zuzeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender nothurfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißuerstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten Schimpff vnd Nachtheil von jhnen mit Ehren vnnd gutem Gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterhanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen. ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen Nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes Auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zu loben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfaste / vnd den anwesenden Landstenden itzo zugestelte Holtzordnunge / so wol durch die von jtztgemelter Calenbergischen Landtschafft benante / als nemblich habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von Alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newrunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanẽ bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zuzeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender nothurfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißuerstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten Schimpff vnd Nachtheil von jhnen mit Ehren vnnd gutem Gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterhanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen. ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen Nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes Auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zu loben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfaste / vnd den anwesenden Landstenden itzo zugestelte Holtzordnunge / so wol durch die von jtztgemelter Calenbergischen Landtschafft benante / als nemblich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0026"/> habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von Alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newrunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanẽ bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zuzeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender nothurfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißuerstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten Schimpff vnd Nachtheil von jhnen mit Ehren vnnd gutem Gewissen geschehen kan / mit S. 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ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen Nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes Auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zu loben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfaste / vnd den anwesenden Landstenden itzo zugestelte Holtzordnunge / so wol durch die von jtztgemelter Calenbergischen Landtschafft benante / als nemblich
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