Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

Vasell zu halten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten / vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöhtiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern nach außweisung des Worts ZVM DVRCHTREJBEN / allein gebraucht / vnnd dadurch vielfaltiger vnrath verhütet werden.

Zum sieben zehenden / sollen die vom Adel / welche auff jhren freyen Ritterhöfen die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Geldt zustraffen / oder sonsten andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen vnuerhindert gelassen.

Den andern aber derogleichen sich anzumassen vnd durch eigenthetliches beginnen an sich zu bringen nicht verstattet / sondern viel mehr / das sie durch vnterthenige getrewe Dienste vnnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam coercitionem vnnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen / vermahnet werden.

ZVm achtzehenden / sol die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vnd vom Adel / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen Haußhaltungen vnd Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G. Fürstenthumben / Graff: vnnd

Vasell zu halten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten / vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöhtiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern nach außweisung des Worts ZVM DVRCHTREJBEN / allein gebraucht / vnnd dadurch vielfaltiger vnrath verhütet werden.

Zum sieben zehenden / sollen die vom Adel / welche auff jhren freyen Ritterhöfen die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Geldt zustraffen / oder sonsten andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen vnuerhindert gelassen.

Den andern aber derogleichen sich anzumassen vnd durch eigenthetliches beginnen an sich zu bringen nicht verstattet / sondern viel mehr / das sie durch vnterthenige getrewe Dienste vnnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam coercitionem vnnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen / vermahnet werden.

ZVm achtzehenden / sol die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vñ vom Adel / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen Haußhaltungen vñ Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G. Fürstenthumben / Graff: vnnd

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="2">
            <p><pb facs="#f0033"/>
Vasell
                     zu halten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten / vnd den
                     Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn
                     sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnnd
                     gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit
                     vnnöhtiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern nach
                     außweisung des Worts ZVM DVRCHTREJBEN / allein gebraucht / vnnd dadurch
                     vielfaltiger vnrath verhütet werden.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">Z</hi>um sieben zehenden / sollen die vom Adel / welche auff jhren freyen Ritterhöfen
                     die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Geldt zustraffen / oder sonsten
                     andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen
                     vnuerhindert gelassen.</p>
            <p>Den andern aber derogleichen sich anzumassen vnd durch eigenthetliches beginnen
                     an sich zu bringen nicht verstattet / sondern viel mehr / das sie durch
                     vnterthenige getrewe Dienste vnnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam
                     coercitionem vnnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen /
                     vermahnet werden.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm achtzehenden / sol die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vn&#x0303; vom Adel / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen
                     Haußhaltungen vn&#x0303; Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen
                     scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G.
                     Fürstenthumben / Graff: vnnd
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0033] Vasell zu halten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten / vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöhtiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern nach außweisung des Worts ZVM DVRCHTREJBEN / allein gebraucht / vnnd dadurch vielfaltiger vnrath verhütet werden. Zum sieben zehenden / sollen die vom Adel / welche auff jhren freyen Ritterhöfen die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Geldt zustraffen / oder sonsten andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen vnuerhindert gelassen. Den andern aber derogleichen sich anzumassen vnd durch eigenthetliches beginnen an sich zu bringen nicht verstattet / sondern viel mehr / das sie durch vnterthenige getrewe Dienste vnnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam coercitionem vnnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen / vermahnet werden. ZVm achtzehenden / sol die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vñ vom Adel / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen Haußhaltungen vñ Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G. Fürstenthumben / Graff: vnnd

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/33
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/33>, abgerufen am 21.11.2024.