Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.griffen / Gefengnussen vnd relaxation, wie auch prima instantia von Alters bis vff Absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / hinwider aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eins mehren ausser rechtlichen erkandnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll. Fürs sieben vnd zwantzigste / hat mehr hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener in audita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wider praegraviren lassen. Darentgegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsam erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht von nöhten haben mügen. Fürs acht vnd zwantzigste / weil der Regierende Landesfürst die gesuchte Außpfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige versehunge zuthuen / das den Landstenden auff jhr gebührlichs anhalten wider jhre seumige Mey ger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnnd griffen / Gefengnussen vnd relaxation, wie auch prima instantia von Alters bis vff Absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / hinwider aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eins mehren ausser rechtlichen erkandnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll. Fürs sieben vnd zwantzigste / hat mehr hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener in audita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wider praegraviren lassen. Darentgegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsam erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht von nöhten haben mügen. Fürs acht vnd zwantzigste / weil der Regierende Landesfürst die gesuchte Außpfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige versehunge zuthuen / das den Landstenden auff jhr gebührlichs anhalten wider jhre seumige Mey ger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnnd <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0040"/> griffen / Gefengnussen vnd relaxation, wie auch prima instantia von Alters bis vff Absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / hinwider aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eins mehren ausser rechtlichen erkandnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">F</hi>ürs sieben vnd zwantzigste / hat mehr hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener in audita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wider praegraviren lassen.</p> <p>Darentgegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsam erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht von nöhten haben mügen.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">F</hi>ürs acht vnd zwantzigste / weil der Regierende Landesfürst die gesuchte Außpfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige versehunge zuthuen / das den Landstenden auff jhr gebührlichs anhalten wider jhre seumige Mey ger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnnd </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0040]
griffen / Gefengnussen vnd relaxation, wie auch prima instantia von Alters bis vff Absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / hinwider aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eins mehren ausser rechtlichen erkandnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll.
Fürs sieben vnd zwantzigste / hat mehr hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener in audita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wider praegraviren lassen.
Darentgegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsam erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht von nöhten haben mügen.
Fürs acht vnd zwantzigste / weil der Regierende Landesfürst die gesuchte Außpfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige versehunge zuthuen / das den Landstenden auff jhr gebührlichs anhalten wider jhre seumige Mey ger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnnd
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