Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

griffen / Gefengnussen vnd relaxation, wie auch prima instantia von Alters bis vff Absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / hinwider aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eins mehren ausser rechtlichen erkandnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll.

Fürs sieben vnd zwantzigste / hat mehr hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener in audita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wider praegraviren lassen.

Darentgegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsam erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht von nöhten haben mügen.

Fürs acht vnd zwantzigste / weil der Regierende Landesfürst die gesuchte Außpfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige versehunge zuthuen / das den Landstenden auff jhr gebührlichs anhalten wider jhre seumige Mey ger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnnd

griffen / Gefengnussen vnd relaxation, wie auch prima instantia von Alters bis vff Absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / hinwider aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eins mehren ausser rechtlichen erkandnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll.

Fürs sieben vnd zwantzigste / hat mehr hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener in audita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wider praegraviren lassen.

Darentgegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsam erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht von nöhten haben mügen.

Fürs acht vnd zwantzigste / weil der Regierende Landesfürst die gesuchte Außpfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige versehunge zuthuen / das den Landstenden auff jhr gebührlichs anhalten wider jhre seumige Mey ger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnnd

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="2">
            <p><pb facs="#f0040"/>
griffen / Gefengnussen vnd
                     relaxation, wie auch prima instantia von Alters bis vff Absterben viel
                     hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch
                     gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / hinwider aber
                     darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht /
                     sich eins mehren ausser rechtlichen erkandnus oder Fürstlicher bewilligunge
                     nicht anmassen soll.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">F</hi>ürs sieben vnd zwantzigste / hat mehr hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich
                     Julius / etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel
                     ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener in audita causa
                     nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge /
                     wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wider praegraviren lassen.</p>
            <p>Darentgegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also
                     anstellen das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G.
                     sich der vorher satsam erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht von
                     nöhten haben mügen.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">F</hi>ürs acht vnd zwantzigste / weil der Regierende Landesfürst die gesuchte
                     Außpfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht
                     gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach
                     Fürstlich resolvirt die vnnachlessige versehunge zuthuen / das den Landstenden
                     auff jhr gebührlichs anhalten wider jhre seumige Mey ger / wofern sie wegen
                     Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnnd
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0040] griffen / Gefengnussen vnd relaxation, wie auch prima instantia von Alters bis vff Absterben viel hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / hinwider aber darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht / sich eins mehren ausser rechtlichen erkandnus oder Fürstlicher bewilligunge nicht anmassen soll. Fürs sieben vnd zwantzigste / hat mehr hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener in audita causa nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge / wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wider praegraviren lassen. Darentgegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also anstellen das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G. sich der vorher satsam erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht von nöhten haben mügen. Fürs acht vnd zwantzigste / weil der Regierende Landesfürst die gesuchte Außpfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach Fürstlich resolvirt die vnnachlessige versehunge zuthuen / das den Landstenden auff jhr gebührlichs anhalten wider jhre seumige Mey ger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnnd

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/40
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/40>, abgerufen am 09.11.2024.