Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

willig geschehen / zu erlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darin vber vorige die Pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr Heupter Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden.

ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig immediate vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder Hoffgericht vnd sonst nirgenst zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen Großvogt zum Calenberge die Peinliche vnd straff felligen Sachen / auch algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Deßgleichen in vnleugbaren schuldt: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen / desselben Ambts Vnterthanen / auch wider die eingesessene vom Adel von Ambts wegen der gebür verholffen werden.

Zum ein vnd viertzigsten / hat viel hochgerachter Fürst Hertzog Heinrich Julius zu Braunschweig / etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden dahin vernehmen lassen / Ob wol S. F. G. dieselben woluerdienten Leuten / die eines Ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S. F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß vorschreiben lassen kan / das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie / wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt seyn / vnd sich in

willig geschehen / zu erlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darin vber vorige die Pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr Heupter Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden.

ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig immediatè vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder Hoffgericht vnd sonst nirgenst zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen Großvogt zum Calenberge die Peinliche vnd straff felligen Sachen / auch algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Deßgleichen in vnleugbaren schuldt: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen / desselben Ambts Vnterthanen / auch wider die eingesessene vom Adel von Ambts wegen der gebür verholffen werden.

Zum ein vnd viertzigsten / hat viel hochgerachter Fürst Hertzog Heinrich Julius zu Braunschweig / etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden dahin vernehmen lassen / Ob wol S. F. G. dieselben woluerdienten Leuten / die eines Ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S. F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß vorschreiben lassen kan / das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie / wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt seyn / vnd sich in

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="2">
            <p><pb facs="#f0046"/>
willig geschehen /
                     zu erlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darin
                     vber vorige die Pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher
                     abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr
                     Heupter Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig
                     immediatè vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder
                     Hoffgericht vnd sonst nirgenst zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen
                     Großvogt zum Calenberge die Peinliche vnd straff felligen Sachen / auch
                     algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Deßgleichen in vnleugbaren
                     schuldt: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen /
                     desselben Ambts Vnterthanen / auch wider die eingesessene vom Adel von Ambts
                     wegen der gebür verholffen werden.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">Z</hi>um ein vnd viertzigsten / hat viel hochgerachter Fürst Hertzog Heinrich Julius
                     zu Braunschweig / etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden
                     dahin vernehmen lassen / Ob wol S. F. G. dieselben woluerdienten Leuten / die
                     eines Ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S.
                     F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß
                     vorschreiben lassen kan / das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie
                     / wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt seyn / vnd sich in
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0046] willig geschehen / zu erlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darin vber vorige die Pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr Heupter Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden. ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig immediatè vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder Hoffgericht vnd sonst nirgenst zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen Großvogt zum Calenberge die Peinliche vnd straff felligen Sachen / auch algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Deßgleichen in vnleugbaren schuldt: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen / desselben Ambts Vnterthanen / auch wider die eingesessene vom Adel von Ambts wegen der gebür verholffen werden. Zum ein vnd viertzigsten / hat viel hochgerachter Fürst Hertzog Heinrich Julius zu Braunschweig / etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden dahin vernehmen lassen / Ob wol S. F. G. dieselben woluerdienten Leuten / die eines Ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S. F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß vorschreiben lassen kan / das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie / wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt seyn / vnd sich in

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/46
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/46>, abgerufen am 23.11.2024.