Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.runge zu beschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol. ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley abzufürdern wissen wird. Fürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten. runge zu beschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol. ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley abzufürdern wissen wird. Fürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0049"/> runge zu beschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley abzufürdern wissen wird.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">F</hi>ürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0049]
runge zu beschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol.
ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley abzufürdern wissen wird.
Fürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |