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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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runge zu beschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol.

ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley abzufürdern wissen wird.

Fürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten.

runge zu beschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol.

ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley abzufürdern wissen wird.

Fürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten.

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[0049] runge zu beschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol. ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley abzufürdern wissen wird. Fürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/49>, abgerufen am 09.11.2024.