Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite
letzte Seite

Schandesteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener vbertretung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergerniß begangen / an Weibs vnd Manspersonen das Schwert: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mülen / Braw: vnd Backheusern / Vorwecken vnd Meyereien geschehen / öffentlich Staubenschlägen gebraucht / vnnd sie des Landts ewig verwiesen werden: Keinsweges auch bey vermeydung vnserer Vngnad / jemandts / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlicht durch einen Priester in der Gemeine Gottes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantelkinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehenherrn / oder auch dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vnd Mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten Privilegijs zu nachtheil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichem bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirte / so raht vnd that oder fürschub zu obgesetzten vnzimblichen hendelen geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnuß / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese straffe keine besserung wircken werden / mit Staupschlägen vnd ewiger verweisung des Lands belegt werden sollen / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wegen / allen vnd jeden wie obstehet / ernstlich / vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keines wegs zuwider handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey / Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnd seind den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vud Cantzley Secret den 3. Monatstag Januarij Anno Domini 1593.

Schandesteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener vbertretung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergerniß begangen / an Weibs vnd Manspersonen das Schwert: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mülen / Braw: vnd Backheusern / Vorwecken vnd Meyereien geschehen / öffentlich Staubenschlägen gebraucht / vnnd sie des Landts ewig verwiesen werden: Keinsweges auch bey vermeydung vnserer Vngnad / jemandts / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlicht durch einen Priester in der Gemeine Gottes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantelkinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehenherrn / oder auch dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vñ Mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten Privilegijs zu nachtheil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichem bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirte / so raht vñ that oder fürschub zu obgesetzten vnzimblichen hendelen geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnuß / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese straffe keine besserung wircken werdẽ / mit Staupschlägen vñ ewiger verweisung des Lands belegt werden sollen / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wegen / allen vnd jeden wie obstehet / ernstlich / vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keines wegs zuwider handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey / Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnd seind den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vud Cantzley Secret den 3. Monatstag Januarij Anno Domini 1593.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0063"/>
Schandesteine / vnd verweisung des
                     Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener
                     vbertretung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben /
                     Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern
                     Schlössern / Frawenzimmern vnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergerniß begangen /
                     an Weibs vnd Manspersonen das Schwert: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen
                     / Marstellen / Apoteken / Mülen / Braw: vnd Backheusern / Vorwecken vnd
                     Meyereien geschehen / öffentlich Staubenschlägen gebraucht / vnnd sie des Landts
                     ewig verwiesen werden: Keinsweges auch bey vermeydung vnserer Vngnad / jemandts
                     / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes
                     Personen / so jhme nicht öffentlicht durch einen Priester in der Gemeine Gottes
                     gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten
                     vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantelkinder per subsequens
                     matrimonium oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehenherrn / oder auch
                     dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vn&#x0303; Mitbelehnten / oder auch
                     löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten
                     Privilegijs zu nachtheil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern
                     vielmehr allem ergerlichem bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd
                     Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer
                     vnd Hurenwirte / so raht vn&#x0303; that oder fürschub zu obgesetzten
                     vnzimblichen hendelen geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit
                     der begangenen Vnzucht / mit Gefengnuß / stellung an den Pranger / außklingung
                     mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden
                     orts / oder do diese straffe keine besserung wircken werde&#x0303; / mit
                     Staupschlägen vn&#x0303; ewiger verweisung des Lands belegt werden sollen
                     / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wegen / allen
                     vnd jeden wie obstehet / ernstlich / vnd wollen / das ein jeder sich dieser
                     vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keines wegs
                     zuwider handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey /
                     Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir
                     verlassen vns darzu / vnd seind den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt /
                     Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vud Cantzley
                     Secret den 3. Monatstag Januarij Anno Domini 1593.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0063] Schandesteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener vbertretung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergerniß begangen / an Weibs vnd Manspersonen das Schwert: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mülen / Braw: vnd Backheusern / Vorwecken vnd Meyereien geschehen / öffentlich Staubenschlägen gebraucht / vnnd sie des Landts ewig verwiesen werden: Keinsweges auch bey vermeydung vnserer Vngnad / jemandts / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlicht durch einen Priester in der Gemeine Gottes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantelkinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehenherrn / oder auch dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vñ Mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten Privilegijs zu nachtheil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichem bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirte / so raht vñ that oder fürschub zu obgesetzten vnzimblichen hendelen geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnuß / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese straffe keine besserung wircken werdẽ / mit Staupschlägen vñ ewiger verweisung des Lands belegt werden sollen / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wegen / allen vnd jeden wie obstehet / ernstlich / vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keines wegs zuwider handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey / Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnd seind den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vud Cantzley Secret den 3. Monatstag Januarij Anno Domini 1593.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/63
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/63>, abgerufen am 27.11.2024.