Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn ergernüß / gefahr oder nachtheil der lieben Jugendt nicht zudulden / mit zuthun der Gerichtßherrn vngeseumbt abgeschaffet: Gleichwol aber gemelten Superintendenten sich hierunter mit geschencken oder in andere vnzimbliche wege vmb gunst oder vngunst willen nirgens zu / bewegen zu lassen / vnd sich bey einnehmunge der Kirchenrechnunge vnnd verrichtunge der Visitation der vbermessigen Zehrunge vnd aller hendel so jhnen hierbey in der Fürstlichen Kirchenordnunge nicht befohlen / gentzlich eusseren / vnd dem Fürstlichen sub dato den 9. Ianuarij des abgelauffenen 93. Jahrs / deßwegen publicirtem Mandato, wie hierunter sub lit. A dauon Copia zubefinden / Imgleichen der Fürstlichen Kirchenordnunge hierein vnd sonsten / wie auch in allem / was darin jhnen vnd allen Praedicanten, als nemblich Curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zuuerhören / vor sich Ehe zuscheiden / vnnd die / so sich miteinander versprochen / von einander zu handelen / oder sonsten abscheidt vnter den Partheyen auffzurichten / mit abweisung vom heyligen Abendtmahl / oder andern Christlichen Caeremonien, die Leute zu Vertragen gleich zuzwingen / vnd derogleichen verbotten gemeß zuuerhalten / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden / Jedoch den Kirchen vnd Schuldienern von deme / was jhnen gebüret / nichts entzogen / sondern dasselbige jhnen willig vnd volkömlich zu rechter zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche zuneigunge gegen das Ministerium im werck erwiesen / darzu jhnen zu erlangunge des jhren durch jedes orts vnmittelbahre Obrigkeit jedesmals hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn ergernüß / gefahr oder nachtheil der lieben Jugendt nicht zudulden / mit zuthun der Gerichtßherrn vngeseumbt abgeschaffet: Gleichwol aber gemelten Superintendenten sich hierunter mit geschencken oder in andere vnzimbliche wege vmb gunst oder vngunst willen nirgens zu / bewegen zu lassen / vnd sich bey einnehmunge der Kirchenrechnunge vnnd verrichtunge der Visitation der vbermessigen Zehrunge vnd aller hendel so jhnen hierbey in der Fürstlichen Kirchenordnunge nicht befohlen / gentzlich eusseren / vnd dem Fürstlichen sub dato den 9. Ianuarij des abgelauffenen 93. Jahrs / deßwegen publicirtem Mandato, wie hierunter sub lit. A dauon Copia zubefinden / Imgleichen der Fürstlichen Kirchenordnunge hierein vnd sonsten / wie auch in allem / was darin jhnen vnd allen Praedicanten, als nemblich Curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zuuerhören / vor sich Ehe zuscheiden / vnnd die / so sich miteinander versprochen / von einander zu handelen / oder sonsten abscheidt vnter den Partheyen auffzurichten / mit abweisung vom heyligen Abendtmahl / oder andern Christlichen Caeremonien, die Leute zu Vertragen gleich zuzwingen / vnd derogleichen verbotten gemeß zuuerhalten / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden / Jedoch den Kirchen vnd Schuldienern von deme / was jhnen gebüret / nichts entzogen / sondern dasselbige jhnen willig vnd volkömlich zu rechter zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche zuneigunge gegen das Ministerium im werck erwiesen / darzu jhnen zu erlangunge des jhren durch jedes orts vnmittelbahre Obrigkeit jedesmals <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0008"/> hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn ergernüß / gefahr oder nachtheil der lieben Jugendt nicht zudulden / mit zuthun der Gerichtßherrn vngeseumbt abgeschaffet: Gleichwol aber gemelten Superintendenten sich hierunter mit geschencken oder in andere vnzimbliche wege vmb gunst oder vngunst willen nirgens zu / bewegen zu lassen / vnd sich bey einnehmunge der Kirchenrechnunge vnnd verrichtunge der Visitation der vbermessigen Zehrunge vnd aller hendel so jhnen hierbey in der Fürstlichen Kirchenordnunge nicht befohlen / gentzlich eusseren / vnd dem Fürstlichen sub dato den 9. Ianuarij des abgelauffenen 93. Jahrs / deßwegen publicirtem Mandato, wie hierunter sub lit. A dauon Copia zubefinden / Imgleichen der Fürstlichen Kirchenordnunge hierein vnd sonsten / wie auch in allem / was darin jhnen vnd allen Praedicanten, als nemblich Curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zuuerhören / vor sich Ehe zuscheiden / vnnd die / so sich miteinander versprochen / von einander zu handelen / oder sonsten abscheidt vnter den Partheyen auffzurichten / mit abweisung vom heyligen Abendtmahl / oder andern Christlichen Caeremonien, die Leute zu Vertragen gleich zuzwingen / vnd derogleichen verbotten gemeß zuuerhalten / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden / Jedoch den Kirchen vnd Schuldienern von deme / was jhnen gebüret / nichts entzogen / sondern dasselbige jhnen willig vnd volkömlich zu rechter zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche zuneigunge gegen das Ministerium im werck erwiesen / darzu jhnen zu erlangunge des jhren durch jedes orts vnmittelbahre Obrigkeit jedesmals </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0008]
hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn ergernüß / gefahr oder nachtheil der lieben Jugendt nicht zudulden / mit zuthun der Gerichtßherrn vngeseumbt abgeschaffet: Gleichwol aber gemelten Superintendenten sich hierunter mit geschencken oder in andere vnzimbliche wege vmb gunst oder vngunst willen nirgens zu / bewegen zu lassen / vnd sich bey einnehmunge der Kirchenrechnunge vnnd verrichtunge der Visitation der vbermessigen Zehrunge vnd aller hendel so jhnen hierbey in der Fürstlichen Kirchenordnunge nicht befohlen / gentzlich eusseren / vnd dem Fürstlichen sub dato den 9. Ianuarij des abgelauffenen 93. Jahrs / deßwegen publicirtem Mandato, wie hierunter sub lit. A dauon Copia zubefinden / Imgleichen der Fürstlichen Kirchenordnunge hierein vnd sonsten / wie auch in allem / was darin jhnen vnd allen Praedicanten, als nemblich Curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zuuerhören / vor sich Ehe zuscheiden / vnnd die / so sich miteinander versprochen / von einander zu handelen / oder sonsten abscheidt vnter den Partheyen auffzurichten / mit abweisung vom heyligen Abendtmahl / oder andern Christlichen Caeremonien, die Leute zu Vertragen gleich zuzwingen / vnd derogleichen verbotten gemeß zuuerhalten / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden / Jedoch den Kirchen vnd Schuldienern von deme / was jhnen gebüret / nichts entzogen / sondern dasselbige jhnen willig vnd volkömlich zu rechter zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche zuneigunge gegen das Ministerium im werck erwiesen / darzu jhnen zu erlangunge des jhren durch jedes orts vnmittelbahre Obrigkeit jedesmals
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