Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.wirdet / fürgenommen / wie auch die arresta in den fellen / so in der Hoffgerichts Ordenunge vnd sonsten in den Rechten befindlich / imgleichen / wenn in Causa liquida servatis servandis ob denegatam justitiam pro modo debiti Repressalien verhengt sein / von oberwehnten Mandatis sine clausula billig außbescheiden / vnd in Schuldtsachen / es sey dann / das der Debitor nicht allein deren gestendig / sondern auch darwider nichts erheblichs einzuwenden hat / ordentlich verfahren / auch den Partheyen auff jhr ansuchen in oberzehlten vnd allen andern sachen nicht weniger auff Fürstlicher Rathstuben in güte oder zu schleunigem Rechten verholffen / darzu die sachen / so auff der Fürstlichen Ratstuben erstlich eingeführet (bis sie von Fürstlichen Cantzlern vnd Rähten / oder auch / wenn bey denselben wegen kuntlich versagten / oder zur vngebür in die lenge verzogenen Rechtens der mangel sein würde / von dem gnedigen Landeßfürsten von dannen an das Fürstliche Hoffgerichte verwiesen) alda gelassen / vnd die Partheyen / wann sie glaubwirdigen schein der litis pedentz einbringen werden / einer sachen halben an zweyen ortern zu gleich zu rechten nicht getrungen / viel weiniger dahero mit widrigen erkantnussen beschweret / noch von den vrtheilen vnd rechtmessigen bescheiden / so auff Fürstlicher Rathstuben gegeben / wofern es nicht mit beyder streitigen theile bewilligunge geschicht / an das Fürstliche Hoffgerichte appellirt, gleichwol aber in den fellen / darein sonsten von Rechtswegen appellatio stat hat / wann der verlierende theil an das Käyserliche Cammergerichte wegen des Privilegij nicht appelliren kan oder wil / via suplicationis innerhalb zehen tagen zugebrauchen / vnd deme so sich beschweret befindet / seine gravamina zudeducirn, auch sein verhofftes Recht weiter außzuführen / jedoch / jedem theile ohne sonderbahre vorgehende erkentnus mehr nicht / als zwene Sätze auff der Fürstlichen Rathstuben in hoc puncto Supplicationis zugelassen. Vnd das hierin auff eines oder beyden theile begehrn die Acten an eine vnuerdechtige Iuristen Facultet verschickt werden mügen / vergönnet / sonsten aber in gütlichen handlungen niemandt wider seinen willen einigen vertrag / noch in andern extrajudicia libus tractationibus, wenn vff der einen oder andern seiten fernerer außführunge von nöten / einigen wirdet / fürgenommen / wie auch die arresta in den fellen / so in der Hoffgerichts Ordenunge vnd sonsten in den Rechten befindlich / imgleichen / wenn in Causa liquida servatis servandis ob denegatam justitiam pro modo debiti Repressalien verhengt sein / von oberwehnten Mandatis sine clausula billig außbescheiden / vnd in Schuldtsachen / es sey dann / das der Debitor nicht allein deren gestendig / sondern auch darwider nichts erheblichs einzuwendẽ hat / ordentlich verfahren / auch den Partheyen auff jhr ansuchen in oberzehlten vnd allen andern sachen nicht weniger auff Fürstlicher Rathstuben in güte oder zu schleunigem Rechten verholffen / darzu die sachen / so auff der Fürstlichen Ratstuben erstlich eingeführet (bis sie von Fürstlichen Cantzlern vnd Rähten / oder auch / wenn bey denselben wegen kuntlich versagten / oder zur vngebür in die lenge verzogenen Rechtens der mangel sein würde / von dem gnedigen Landeßfürsten von dannen an das Fürstliche Hoffgerichte verwiesen) alda gelassen / vnd die Partheyen / wann sie glaubwirdigen schein der litis pedentz einbringen werden / einer sachen halben an zweyen ortern zu gleich zu rechten nicht getrungen / viel weiniger dahero mit widrigen erkantnussen beschweret / noch von den vrtheilen vnd rechtmessigen bescheiden / so auff Fürstlicher Rathstuben gegeben / wofern es nicht mit beyder streitigen theile bewilligunge geschicht / an das Fürstliche Hoffgerichte appellirt, gleichwol aber in den fellen / darein sonsten von Rechtswegen appellatio stat hat / wann der verlierende theil an das Käyserliche Cammergerichte wegen des Privilegij nicht appelliren kan oder wil / via suplicationis innerhalb zehen tagen zugebrauchen / vnd deme so sich beschweret befindet / seine gravamina zudeducirn, auch sein verhofftes Recht weiter außzuführen / jedoch / jedem theile ohne sonderbahre vorgehende erkentnus mehr nicht / als zwene Sätze auff der Fürstlichen Rathstuben in hoc puncto Supplicationis zugelassen. Vnd das hierin auff eines oder beyden theile begehrn die Acten an eine vnuerdechtige Iuristen Facultet verschickt werden mügen / vergönnet / sonsten aber in gütlichen handlungen niemandt wider seinen willen einigen vertrag / noch in andern extrajudicia libus tractationibus, wenn vff der einen oder andern seiten fernerer außführunge von nöten / einigen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0011"/> wirdet / fürgenommen / wie auch die arresta in den fellen / so in der Hoffgerichts Ordenunge vnd sonsten in den Rechten befindlich / imgleichen / wenn in Causa liquida servatis servandis ob denegatam justitiam pro modo debiti Repressalien verhengt sein / von oberwehnten Mandatis sine clausula billig außbescheiden / vnd in Schuldtsachen / es sey dann / das der Debitor nicht allein deren gestendig / sondern auch darwider nichts erheblichs einzuwendẽ hat / ordentlich verfahren / auch den Partheyen auff jhr ansuchen in oberzehlten vnd allen andern sachen nicht weniger auff Fürstlicher Rathstuben in güte oder zu schleunigem Rechten verholffen / darzu die sachen / so auff der Fürstlichen Ratstuben erstlich eingeführet (bis sie von Fürstlichen Cantzlern vnd Rähten / oder auch / wenn bey denselben wegen kuntlich versagten / oder zur vngebür in die lenge verzogenen Rechtens der mangel sein würde / von dem gnedigen Landeßfürsten von dannen an das Fürstliche Hoffgerichte verwiesen) alda gelassen / vnd die Partheyen / wann sie glaubwirdigen schein der litis pedentz einbringen werden / einer sachen halben an zweyen ortern zu gleich zu rechten nicht getrungen / viel weiniger dahero mit widrigen erkantnussen beschweret / noch von den vrtheilen vnd rechtmessigen bescheiden / so auff Fürstlicher Rathstuben gegeben / wofern es nicht mit beyder streitigen theile bewilligunge geschicht / an das Fürstliche Hoffgerichte appellirt, gleichwol aber in den fellen / darein sonsten von Rechtswegen appellatio stat hat / wann der verlierende theil an das Käyserliche Cammergerichte wegen des Privilegij nicht appelliren kan oder wil / via suplicationis innerhalb zehen tagen zugebrauchen / vnd deme so sich beschweret befindet / seine gravamina zudeducirn, auch sein verhofftes Recht weiter außzuführen / jedoch / jedem theile ohne sonderbahre vorgehende erkentnus mehr nicht / als zwene Sätze auff der Fürstlichen Rathstuben in hoc puncto Supplicationis zugelassen.</p> <p>Vnd das hierin auff eines oder beyden theile begehrn die Acten an eine vnuerdechtige Iuristen Facultet verschickt werden mügen / vergönnet / sonsten aber in gütlichen handlungen niemandt wider seinen willen einigen vertrag / noch in andern extrajudicia libus tractationibus, wenn vff der einen oder andern seiten fernerer außführunge von nöten / einigen </p> </div> </body> </text> </TEI> [0011]
wirdet / fürgenommen / wie auch die arresta in den fellen / so in der Hoffgerichts Ordenunge vnd sonsten in den Rechten befindlich / imgleichen / wenn in Causa liquida servatis servandis ob denegatam justitiam pro modo debiti Repressalien verhengt sein / von oberwehnten Mandatis sine clausula billig außbescheiden / vnd in Schuldtsachen / es sey dann / das der Debitor nicht allein deren gestendig / sondern auch darwider nichts erheblichs einzuwendẽ hat / ordentlich verfahren / auch den Partheyen auff jhr ansuchen in oberzehlten vnd allen andern sachen nicht weniger auff Fürstlicher Rathstuben in güte oder zu schleunigem Rechten verholffen / darzu die sachen / so auff der Fürstlichen Ratstuben erstlich eingeführet (bis sie von Fürstlichen Cantzlern vnd Rähten / oder auch / wenn bey denselben wegen kuntlich versagten / oder zur vngebür in die lenge verzogenen Rechtens der mangel sein würde / von dem gnedigen Landeßfürsten von dannen an das Fürstliche Hoffgerichte verwiesen) alda gelassen / vnd die Partheyen / wann sie glaubwirdigen schein der litis pedentz einbringen werden / einer sachen halben an zweyen ortern zu gleich zu rechten nicht getrungen / viel weiniger dahero mit widrigen erkantnussen beschweret / noch von den vrtheilen vnd rechtmessigen bescheiden / so auff Fürstlicher Rathstuben gegeben / wofern es nicht mit beyder streitigen theile bewilligunge geschicht / an das Fürstliche Hoffgerichte appellirt, gleichwol aber in den fellen / darein sonsten von Rechtswegen appellatio stat hat / wann der verlierende theil an das Käyserliche Cammergerichte wegen des Privilegij nicht appelliren kan oder wil / via suplicationis innerhalb zehen tagen zugebrauchen / vnd deme so sich beschweret befindet / seine gravamina zudeducirn, auch sein verhofftes Recht weiter außzuführen / jedoch / jedem theile ohne sonderbahre vorgehende erkentnus mehr nicht / als zwene Sätze auff der Fürstlichen Rathstuben in hoc puncto Supplicationis zugelassen.
Vnd das hierin auff eines oder beyden theile begehrn die Acten an eine vnuerdechtige Iuristen Facultet verschickt werden mügen / vergönnet / sonsten aber in gütlichen handlungen niemandt wider seinen willen einigen vertrag / noch in andern extrajudicia libus tractationibus, wenn vff der einen oder andern seiten fernerer außführunge von nöten / einigen
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