Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.tern mit einverleibt / vnd dieselben darumb vnd das ein jeder exemplaria vberkommen könne / auffs newe gedruckt / hinführo aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heiligen Christtage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher ander vom gnedigen Landeßfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben austrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advoeatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordenunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen desto weniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres lohns halben nach billigen dingen sich nicht eines andern insonderheit verglichen haben) hin zugesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnd erkandtnus des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in § 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in § 2. mit annhemunge der handgelübnus / deßgleichen in § 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frembde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchaus vnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nicht anders / als hette ers selber gemacht tern mit einverleibt / vnd dieselben darumb vnd das ein jeder exemplaria vberkommen könne / auffs newe gedruckt / hinführo aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heiligen Christtage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher ander vom gnedigen Landeßfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben austrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advoeatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordenunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen desto weniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres lohns halben nach billigen dingen sich nicht eines andern insonderheit verglichen haben) hin zugesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnd erkandtnus des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in § 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in § 2. mit annhemunge der handgelübnus / deßgleichen in § 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frembde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchaus vnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nicht anders / als hette ers selber gemacht <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0014"/> tern mit einverleibt / vnd dieselben darumb vnd das ein jeder exemplaria vberkommen könne / auffs newe gedruckt / hinführo aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heiligen Christtage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher ander vom gnedigen Landeßfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben austrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advoeatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordenunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen desto weniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres lohns halben nach billigen dingen sich nicht eines andern insonderheit verglichen haben) hin zugesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnd erkandtnus des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in § 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in § 2. mit annhemunge der handgelübnus / deßgleichen in § 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frembde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchaus vnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nicht anders / als hette ers selber gemacht </p> </div> </body> </text> </TEI> [0014]
tern mit einverleibt / vnd dieselben darumb vnd das ein jeder exemplaria vberkommen könne / auffs newe gedruckt / hinführo aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heiligen Christtage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher ander vom gnedigen Landeßfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben austrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advoeatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordenunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen desto weniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres lohns halben nach billigen dingen sich nicht eines andern insonderheit verglichen haben) hin zugesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnd erkandtnus des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in § 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in § 2. mit annhemunge der handgelübnus / deßgleichen in § 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frembde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchaus vnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nicht anders / als hette ers selber gemacht
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |