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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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onem hat / als suspect zur vngebür außgeruffen / sondern cognitio bey de vbrigen / vnd die jennigen / welche vor verdechtig angegeben werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhandt erheblichen vrsachen bey einer allgemeinen Regierunge vnd bey dem ein zeithero gehaltenem gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnterthanen vnd derselben Botten ohne vffenthalt vnd vngeschetzet / vff die Vehstunge Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben verstattet / auch die Brieffe vom Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet zustellen lassen / vff jedes mahliges angeben / des morgens von sechs bis zu zehen / vnnd des nachmittags von zwölffen bis zu fünff vhren angenommen / in die Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder vnuerzügliche sachen im wege / nach verlesunge vngeseumbt referirt, auch / was darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten / sondern auch / wenn es die notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten vorgelesen / folgents mundirt, vnnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley gebür schleunigk wider abgefertigt / auch / wann fürnehme Landstende sehr verbitterte vnd weit außsehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht / Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge / jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses löblichen Fürstenthumbs vnd fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweiln naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnnd jedem ansuchendem theil / zu vermeidung grosser vncosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene vnpartheyliche personen zu Commissarien verordenet / vnd also die weit abgesessene Vnterthanen nicht jedesmahls zur handelunge naher Hoffe gesprengt. Ferner vom Fürstlichen Landstscaln in allen vnd jeden seines anbeuohlenen Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine

onem hat / als suspect zur vngebür außgeruffen / sondern cognitio bey dè vbrigen / vnd die jennigen / welche vor verdechtig angegeben werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhandt erheblichen vrsachen bey einer allgemeinen Regierunge vnd bey dem ein zeithero gehaltenem gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnterthanen vnd derselben Botten ohne vffenthalt vñ vngeschetzet / vff die Vehstunge Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben verstattet / auch die Brieffe vom Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet zustellen lassen / vff jedes mahliges angeben / des morgens von sechs bis zu zehen / vnnd des nachmittags von zwölffen bis zu fünff vhren angenommen / in die Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder vnuerzügliche sachen im wege / nach verlesunge vngeseumbt referirt, auch / was darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten / sondern auch / wenn es die notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten vorgelesen / folgents mundirt, vnnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley gebür schleunigk wider abgefertigt / auch / wann fürnehme Landstende sehr verbitterte vnd weit außsehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht / Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge / jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses löblichen Fürstenthumbs vnd fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweiln naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnnd jedem ansuchendem theil / zu vermeidung grosser vncosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene vnpartheyliche personen zu Commissarien verordenet / vnd also die weit abgesessene Vnterthanen nicht jedesmahls zur handelunge naher Hoffe gesprengt. Ferner vom Fürstlichen Landstscaln in allen vñ jeden seines anbeuohlenen Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine

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                     offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhandt erheblichen
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                     gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnterthanen vnd derselben
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                     darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten /
                     sondern auch / wenn es die notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten
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                     gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht /
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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/17>, abgerufen am 21.11.2024.