Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.onem hat / als suspect zur vngebür außgeruffen / sondern cognitio bey de vbrigen / vnd die jennigen / welche vor verdechtig angegeben werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhandt erheblichen vrsachen bey einer allgemeinen Regierunge vnd bey dem ein zeithero gehaltenem gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnterthanen vnd derselben Botten ohne vffenthalt vnd vngeschetzet / vff die Vehstunge Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben verstattet / auch die Brieffe vom Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet zustellen lassen / vff jedes mahliges angeben / des morgens von sechs bis zu zehen / vnnd des nachmittags von zwölffen bis zu fünff vhren angenommen / in die Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder vnuerzügliche sachen im wege / nach verlesunge vngeseumbt referirt, auch / was darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten / sondern auch / wenn es die notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten vorgelesen / folgents mundirt, vnnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley gebür schleunigk wider abgefertigt / auch / wann fürnehme Landstende sehr verbitterte vnd weit außsehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht / Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge / jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses löblichen Fürstenthumbs vnd fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweiln naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnnd jedem ansuchendem theil / zu vermeidung grosser vncosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene vnpartheyliche personen zu Commissarien verordenet / vnd also die weit abgesessene Vnterthanen nicht jedesmahls zur handelunge naher Hoffe gesprengt. Ferner vom Fürstlichen Landstscaln in allen vnd jeden seines anbeuohlenen Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine onem hat / als suspect zur vngebür außgeruffen / sondern cognitio bey dè vbrigen / vnd die jennigen / welche vor verdechtig angegeben werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhandt erheblichen vrsachen bey einer allgemeinen Regierunge vnd bey dem ein zeithero gehaltenem gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnterthanen vnd derselben Botten ohne vffenthalt vñ vngeschetzet / vff die Vehstunge Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben verstattet / auch die Brieffe vom Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet zustellen lassen / vff jedes mahliges angeben / des morgens von sechs bis zu zehen / vnnd des nachmittags von zwölffen bis zu fünff vhren angenommen / in die Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder vnuerzügliche sachen im wege / nach verlesunge vngeseumbt referirt, auch / was darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten / sondern auch / wenn es die notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten vorgelesen / folgents mundirt, vnnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley gebür schleunigk wider abgefertigt / auch / wann fürnehme Landstende sehr verbitterte vnd weit außsehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht / Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge / jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses löblichen Fürstenthumbs vnd fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweiln naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnnd jedem ansuchendem theil / zu vermeidung grosser vncosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene vnpartheyliche personen zu Commissarien verordenet / vnd also die weit abgesessene Vnterthanen nicht jedesmahls zur handelunge naher Hoffe gesprengt. Ferner vom Fürstlichen Landstscaln in allen vñ jeden seines anbeuohlenen Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0017"/> onem hat / als suspect zur vngebür außgeruffen / sondern cognitio bey dè vbrigen / vnd die jennigen / welche vor verdechtig angegeben werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhandt erheblichen vrsachen bey einer allgemeinen Regierunge vnd bey dem ein zeithero gehaltenem gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnterthanen vnd derselben Botten ohne vffenthalt vñ vngeschetzet / vff die Vehstunge Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben verstattet / auch die Brieffe vom Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet zustellen lassen / vff jedes mahliges angeben / des morgens von sechs bis zu zehen / vnnd des nachmittags von zwölffen bis zu fünff vhren angenommen / in die Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder vnuerzügliche sachen im wege / nach verlesunge vngeseumbt referirt, auch / was darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten / sondern auch / wenn es die notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten vorgelesen / folgents mundirt, vnnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley gebür schleunigk wider abgefertigt / auch / wann fürnehme Landstende sehr verbitterte vnd weit außsehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht / Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge / jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses löblichen Fürstenthumbs vnd fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweiln naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnnd jedem ansuchendem theil / zu vermeidung grosser vncosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene vnpartheyliche personen zu Commissarien verordenet / vnd also die weit abgesessene Vnterthanen nicht jedesmahls zur handelunge naher Hoffe gesprengt. Ferner vom Fürstlichen Landstscaln in allen vñ jeden seines anbeuohlenen Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine </p> </div> </body> </text> </TEI> [0017]
onem hat / als suspect zur vngebür außgeruffen / sondern cognitio bey dè vbrigen / vnd die jennigen / welche vor verdechtig angegeben werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhandt erheblichen vrsachen bey einer allgemeinen Regierunge vnd bey dem ein zeithero gehaltenem gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnterthanen vnd derselben Botten ohne vffenthalt vñ vngeschetzet / vff die Vehstunge Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben verstattet / auch die Brieffe vom Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet zustellen lassen / vff jedes mahliges angeben / des morgens von sechs bis zu zehen / vnnd des nachmittags von zwölffen bis zu fünff vhren angenommen / in die Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder vnuerzügliche sachen im wege / nach verlesunge vngeseumbt referirt, auch / was darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten / sondern auch / wenn es die notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten vorgelesen / folgents mundirt, vnnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley gebür schleunigk wider abgefertigt / auch / wann fürnehme Landstende sehr verbitterte vnd weit außsehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht / Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge / jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses löblichen Fürstenthumbs vnd fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweiln naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnnd jedem ansuchendem theil / zu vermeidung grosser vncosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene vnpartheyliche personen zu Commissarien verordenet / vnd also die weit abgesessene Vnterthanen nicht jedesmahls zur handelunge naher Hoffe gesprengt. Ferner vom Fürstlichen Landstscaln in allen vñ jeden seines anbeuohlenen Ambts sachen auffrichtig vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine
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