Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen. ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil. ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben. gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen. ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil. ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0019"/> gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen.</p> <p>ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil.</p> <p>ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0019]
gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen.
ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil.
ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |