Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.die von jtzgemelter Calenbergischen Landschafft benante / als nemlich die Abte zu Lockem / vnd Burßfelda / die Verwalter zu Wennigsen / Escherde vnd Garten / deßgleichen Christoff Knigge / Frantz von Rehden / Heinrich von Stockhausen / Frantz von Mandelschlo / Hilmar von Münichhausen / Bode von Adelebsen / Dietrichen von Lente / Georg von Alten / Item die Städte Göttingen / Hameln / Münden / Münder / Moringen / Bodenweder / Hardegsen vnd Eltze / vnd ernennende Wulffenbüttelsche Stende / auch die darzu vom gnedigen Landesfürsten verordnete Rähte fürgenommen / erwogen / vnd so wol auff S. F. G. als beider algemeinen Landschafften ratification zu volliger richtigkeit / folgents auch zur publication befürdert werden müge. ZVm siebenden / weil der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen Landschafft vnterthenigs erinnern in gnaden sich dahin vernehmen lassen / das S. F. G. jhre Wiltbahnen also anstellen wollen / das sich deren S. F. G. getrewen Landstende vnd arme Vnterthanen mit fuge nicht zu beschweren / Als hat algemeine Landschafft solchs zu vnterthenigem dancke angenommen / dero gentzlichen zuuersicht / S. F. G. demselben also Landtsväterlich nachsetzen vnd dafür GOttes reichen Segen je lenger je mehr gewertig sein werde. ZVm achten / hat obgemelte Landschafft des gnedigen Landes fürsten miltes erbieten / das S. F. G. dero gehorsame Landstende vnd Vnterthanen bey der Gerechtigkeit des jagens / kreitzens / stellens / kührens / schiessens / Hüner vnd Vogelfangs / auch Endten vnd ander feder Wiltprät nachzutrachten / so weit vnnd ferne / auch an enden vnd ortern sie oder jhre Vorfahren es von alters hero herbracht haben / vngehindert bleiben / vnd sich zu einem widrigen nicht bewegen / noch niemands in possessione vel q. obgesetzter jurium via facti betrüben lassen / sondern viel mehr / do dawider gehandelt / vff vnterthenigs ansuchen gnediglich wider abschaf- die von jtzgemelter Calenbergischen Landschafft benante / als nemlich die Abte zu Lockem / vnd Burßfelda / die Verwalter zu Wennigsen / Escherde vnd Garten / deßgleichen Christoff Knigge / Frantz von Rehden / Heinrich von Stockhausen / Frantz von Mandelschlo / Hilmar von Münichhausen / Bode von Adelebsen / Dietrichen von Lente / Georg von Alten / Item die Städte Göttingen / Hameln / Münden / Münder / Moringen / Bodenweder / Hardegsen vnd Eltze / vnd ernennende Wulffenbüttelsche Stende / auch die darzu vom gnedigen Landesfürsten verordnete Rähte fürgenommen / erwogen / vnd so wol auff S. F. G. als beider algemeinen Landschafften ratification zu volliger richtigkeit / folgents auch zur publication befürdert werden müge. ZVm siebenden / weil der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen Landschafft vnterthenigs erinnern in gnaden sich dahin vernehmen lassen / das S. F. G. jhre Wiltbahnen also anstellen wollen / das sich deren S. F. G. getrewen Landstende vnd arme Vnterthanen mit fuge nicht zu beschweren / Als hat algemeine Landschafft solchs zu vnterthenigem dancke angenommen / dero gentzlichen zuuersicht / S. F. G. demselben also Landtsväterlich nachsetzen vnd dafür GOttes reichen Segen je lenger je mehr gewertig sein werde. ZVm achten / hat obgemelte Landschafft des gnedigen Landes fürsten miltes erbieten / das S. F. G. dero gehorsame Landstende vnd Vnterthanen bey der Gerechtigkeit des jagens / kreitzens / stellens / kührens / schiessens / Hüner vñ Vogelfangs / auch Endten vnd ander feder Wiltprät nachzutrachten / so weit vnnd ferne / auch an enden vnd ortern sie oder jhre Vorfahren es von alters hero herbracht haben / vngehindert bleiben / vnd sich zu einem widrigen nicht bewegen / noch niemands in possessione vel q. obgesetzter jurium via facti betrüben lassen / sondern viel mehr / do dawider gehandelt / vff vnterthenigs ansuchen gnediglich wider abschaf- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0021"/> die von jtzgemelter Calenbergischen Landschafft benante / als nemlich die Abte zu Lockem / vnd Burßfelda / die Verwalter zu Wennigsen / Escherde vnd Garten / deßgleichen Christoff Knigge / Frantz von Rehden / Heinrich von Stockhausen / Frantz von Mandelschlo / Hilmar von Münichhausen / Bode von Adelebsen / Dietrichen von Lente / Georg von Alten / Item die Städte Göttingen / Hameln / Münden / Münder / Moringen / Bodenweder / Hardegsen vnd Eltze / vnd ernennende Wulffenbüttelsche Stende / auch die darzu vom gnedigen Landesfürsten verordnete Rähte fürgenommen / erwogen / vnd so wol auff S. 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die von jtzgemelter Calenbergischen Landschafft benante / als nemlich die Abte zu Lockem / vnd Burßfelda / die Verwalter zu Wennigsen / Escherde vnd Garten / deßgleichen Christoff Knigge / Frantz von Rehden / Heinrich von Stockhausen / Frantz von Mandelschlo / Hilmar von Münichhausen / Bode von Adelebsen / Dietrichen von Lente / Georg von Alten / Item die Städte Göttingen / Hameln / Münden / Münder / Moringen / Bodenweder / Hardegsen vnd Eltze / vnd ernennende Wulffenbüttelsche Stende / auch die darzu vom gnedigen Landesfürsten verordnete Rähte fürgenommen / erwogen / vnd so wol auff S. F. G. als beider algemeinen Landschafften ratification zu volliger richtigkeit / folgents auch zur publication befürdert werden müge.
ZVm siebenden / weil der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen Landschafft vnterthenigs erinnern in gnaden sich dahin vernehmen lassen / das S. F. G. jhre Wiltbahnen also anstellen wollen / das sich deren S. F. G. getrewen Landstende vnd arme Vnterthanen mit fuge nicht zu beschweren / Als hat algemeine Landschafft solchs zu vnterthenigem dancke angenommen / dero gentzlichen zuuersicht / S. F. G. demselben also Landtsväterlich nachsetzen vnd dafür GOttes reichen Segen je lenger je mehr gewertig sein werde.
ZVm achten / hat obgemelte Landschafft des gnedigen Landes fürsten miltes erbieten / das S. F. G. dero gehorsame Landstende vnd Vnterthanen bey der Gerechtigkeit des jagens / kreitzens / stellens / kührens / schiessens / Hüner vñ Vogelfangs / auch Endten vnd ander feder Wiltprät nachzutrachten / so weit vnnd ferne / auch an enden vnd ortern sie oder jhre Vorfahren es von alters hero herbracht haben / vngehindert bleiben / vnd sich zu einem widrigen nicht bewegen / noch niemands in possessione vel q. obgesetzter jurium via facti betrüben lassen / sondern viel mehr / do dawider gehandelt / vff vnterthenigs ansuchen gnediglich wider abschaf-
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