Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzley abzufürderen wissen wirdt. FVrs sechs vnd viertzigste / Wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von alters / biß sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkäufflich ausgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wieder erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkeufft bleiben / behalten. FVrs sieben vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Stedte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alsdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres jegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landes fürsten ausgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnd angesetzten Tageleistungen jhre notturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemühts sein) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwieder guter bescheidenheit sich zugebrauchen / vnd S. F. G. als den regierenden Landesfürsten vnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen. ZVm acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat er- F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzley abzufürderen wissen wirdt. FVrs sechs vnd viertzigste / Wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von alters / biß sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkäufflich ausgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wieder erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkeufft bleiben / behalten. FVrs sieben vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Stedte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alsdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres jegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landes fürsten ausgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnd angesetzten Tageleistungen jhre notturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemühts sein) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwieder guter bescheidenheit sich zugebrauchen / vnd S. F. G. als den regierenden Landesfürsten vnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen. ZVm acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat er- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0039"/> F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzley abzufürderen wissen wirdt.</p> <p>FVrs sechs vnd viertzigste / Wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von alters / biß sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkäufflich ausgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wieder erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkeufft bleiben / behalten.</p> <p>FVrs sieben vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Stedte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alsdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres jegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landes fürsten ausgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnd angesetzten Tageleistungen jhre notturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemühts sein) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwieder guter bescheidenheit sich zugebrauchen / vnd S. F. G. als den regierenden Landesfürsten vnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen.</p> <p>ZVm acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat er- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0039]
F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzley abzufürderen wissen wirdt.
FVrs sechs vnd viertzigste / Wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von alters / biß sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkäufflich ausgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wieder erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkeufft bleiben / behalten.
FVrs sieben vnd viertzigste / Hat der gnedige Landesfürst aus angeborner Fürstlicher tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder die von der Ritterschafft / wie auch die Stedte bey S. F. G. oder derselben Regierunge angetragen werden solten / Das alsdann die jennigen / die also angeben / vnerhört jhres jegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen vom gnedigen Landes fürsten ausgeschriebenen Landtagen oder andern der Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften vnd angesetzten Tageleistungen jhre notturfft reden (zu derobehuff dann billig die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden ehrlichen auffrichtigen bekandten gemühts sein) mit keinen verdrießlichen Worten / viel weiniger mit vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwieder guter bescheidenheit sich zugebrauchen / vnd S. F. G. als den regierenden Landesfürsten vnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnd fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen.
ZVm acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnnd nützlich erachtet / auch von dem gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters der Gardeknechte halben publicirtes Mandat er-
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