Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

Bild:
<< vorherige Seite

mit seinen testimonijs vitae nicht bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio verweigert worden / dem patrono eine andere qualificirte Person dem Fürstlichen Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andern / welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten examinibus, als auch / wann dieselben in Lehr vnd Leben straffbar befunden / vnd deßwegen entsetzt werden sollen / der Summarischen verhör vnnd cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnd solchs daselbst hergebracht haben / Wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarrkirchen / Schulen / Caplaneyen / vnd anderer der endts verhandener vnd befindlicher Geistlicher güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / darauff die Rechnunge jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mit getheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarrkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebür verfahren. Ferner auff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser zehrunge examinirt, auch jhre testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn er-

mit seinen testimonijs vitae nicht bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio verweigert worden / dem patrono eine andere qualificirte Person dem Fürstlichen Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andern / welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten examinibus, als auch / wann dieselben in Lehr vnd Leben straffbar befunden / vnd deßwegen entsetzt werden sollen / der Summarischen verhör vnnd cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnd solchs daselbst hergebracht haben / Wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarrkirchen / Schulen / Caplaneyen / vnd anderer der endts verhandener vnd befindlicher Geistlicher güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / darauff die Rechnunge jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mit getheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarrkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebür verfahren. Ferner auff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser zehrunge examinirt, auch jhre testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn er-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0006"/>
mit seinen testimonijs vitae nicht
                     bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio
                     verweigert worden / dem patrono eine andere qualificirte Person dem Fürstlichen
                     Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andern /
                     welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten
                     examinibus, als auch / wann dieselben in Lehr vnd Leben straffbar befunden / vnd
                     deßwegen entsetzt werden sollen / der Summarischen verhör vnnd cognition,
                     deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein
                     zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd
                     gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene
                     Vntergerichte vnd solchs daselbst hergebracht haben / Wann sie vorher dem
                     generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarrkirchen / Schulen / Caplaneyen /
                     vnd anderer der endts verhandener vnd befindlicher Geistlicher güter (mit
                     vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey
                     gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter
                     von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / darauff die Rechnunge jährlichs
                     von den verordenten Vorstehern / wie von alters hergebracht / einzunehmen /
                     zugelassen / auch / do der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs
                     auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mit
                     getheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten
                     eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnnd
                     Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarrkindern / oder sonsten kundtlich
                     beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnnd sonsten in
                     alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten
                     sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebür verfahren. Ferner auff
                     vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die
                     Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes
                     orts zu verhütunge grosser zehrunge examinirt, auch jhre testimonia vitae
                     angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch hernacher vff jhr vbelhalten
                     mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die /
                     daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn er-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0006] mit seinen testimonijs vitae nicht bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio verweigert worden / dem patrono eine andere qualificirte Person dem Fürstlichen Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andern / welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten examinibus, als auch / wann dieselben in Lehr vnd Leben straffbar befunden / vnd deßwegen entsetzt werden sollen / der Summarischen verhör vnnd cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnd solchs daselbst hergebracht haben / Wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarrkirchen / Schulen / Caplaneyen / vnd anderer der endts verhandener vnd befindlicher Geistlicher güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / darauff die Rechnunge jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mit getheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarrkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebür verfahren. Ferner auff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser zehrunge examinirt, auch jhre testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch hernacher vff jhr vbelhalten mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die / daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn er-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/6
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/6>, abgerufen am 21.11.2024.