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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jhre Kinder tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jhre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht tage vor den hochzeitlichen ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das beylager geschehen sol / das GOtt jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich fürhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn ehelich copuliren zu lassen freygegeben.

Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannover / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visit ation, Kirchenrechnunge / vnd Ordination, vnd andern hinfuhro also gehalten werden / daß das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vnd vermüge desselben dem Landeßfürsten in den fellen / do es S. F. G. zukombt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zu gleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auff gericht eten Kirchenordnunge / dauon sie ein exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landeßfürsten belehnet.

In andern Fellen aber / do der Landesfürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / wenn sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission

ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jhre Kinder tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jhre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht tage vor den hochzeitlichen ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das beylager geschehen sol / das GOtt jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich fürhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn ehelich copuliren zu lassen freygegeben.

Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannover / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visit ation, Kirchenrechnunge / vnd Ordination, vnd andern hinfuhro also gehalten werden / daß das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vnd vermüge desselben dem Landeßfürsten in den fellen / do es S. F. G. zukombt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zu gleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auff gericht eten Kirchenordnunge / dauon sie ein exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landeßfürsten belehnet.

In andern Fellen aber / do der Landesfürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / weñ sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission

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                     sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht tage vor den
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                     sol / das GOtt jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen
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                     fürhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den
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                     auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt
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                     vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnnd Ministerio alda zur
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[0008] ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jhre Kinder tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jhre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht tage vor den hochzeitlichen ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das beylager geschehen sol / das GOtt jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich fürhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn ehelich copuliren zu lassen freygegeben. Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannover / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visit ation, Kirchenrechnunge / vnd Ordination, vnd andern hinfuhro also gehalten werden / daß das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vnd vermüge desselben dem Landeßfürsten in den fellen / do es S. F. G. zukombt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zu gleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auff gericht eten Kirchenordnunge / dauon sie ein exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landeßfürsten belehnet. In andern Fellen aber / do der Landesfürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / weñ sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/8>, abgerufen am 03.05.2024.