Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jhre Kinder tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jhre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht tage vor den hochzeitlichen ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das beylager geschehen sol / das GOtt jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich fürhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn ehelich copuliren zu lassen freygegeben. Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannover / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visit ation, Kirchenrechnunge / vnd Ordination, vnd andern hinfuhro also gehalten werden / daß das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vnd vermüge desselben dem Landeßfürsten in den fellen / do es S. F. G. zukombt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zu gleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auff gericht eten Kirchenordnunge / dauon sie ein exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landeßfürsten belehnet. In andern Fellen aber / do der Landesfürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / wenn sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jhre Kinder tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jhre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht tage vor den hochzeitlichen ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das beylager geschehen sol / das GOtt jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich fürhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn ehelich copuliren zu lassen freygegeben. Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannover / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visit ation, Kirchenrechnunge / vnd Ordination, vnd andern hinfuhro also gehalten werden / daß das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vnd vermüge desselben dem Landeßfürsten in den fellen / do es S. F. G. zukombt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zu gleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auff gericht eten Kirchenordnunge / dauon sie ein exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landeßfürsten belehnet. In andern Fellen aber / do der Landesfürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / weñ sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0008"/> ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jhre Kinder tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jhre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht tage vor den hochzeitlichen ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das beylager geschehen sol / das GOtt jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich fürhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn ehelich copuliren zu lassen freygegeben.</p> <p>Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannover / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visit ation, Kirchenrechnunge / vnd Ordination, vnd andern hinfuhro also gehalten werden / daß das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vnd vermüge desselben dem Landeßfürsten in den fellen / do es S. F. G. zukombt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zu gleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auff gericht eten Kirchenordnunge / dauon sie ein exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landeßfürsten belehnet.</p> <p>In andern Fellen aber / do der Landesfürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / weñ sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission </p> </div> </body> </text> </TEI> [0008]
ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jhre Kinder tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jhre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht tage vor den hochzeitlichen ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das beylager geschehen sol / das GOtt jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich fürhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn ehelich copuliren zu lassen freygegeben.
Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannover / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visit ation, Kirchenrechnunge / vnd Ordination, vnd andern hinfuhro also gehalten werden / daß das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vnd vermüge desselben dem Landeßfürsten in den fellen / do es S. F. G. zukombt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zu gleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auff gericht eten Kirchenordnunge / dauon sie ein exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landeßfürsten belehnet.
In andern Fellen aber / do der Landesfürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / weñ sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |