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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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ben wollen / das ein jeder / wie vor erwehnet / sich mit fleis erkundigen soll / ob auch der ein oder ander von seines anbefohlenen Ambts Vnderthanen oder Angehörigen sich vnter diesem jtzigen vnwesen zu der Benachbarten verderb vnd beschwerung albereit gebrauchen / oder noch gebrauchen vnnd finden lasse / vns auch derselben Nahmen / vnd welche solche Gesellen vnnd Personen sein oder nicht / bey jhrer verwandtnuß vnbeschweret anmelde / darmit wir an denselben andern zum abschew hiernechst ein gebührlichs ernstlichs Exempel zustatuiren haben mügen. Als auch Anno 59. zu Augspurg vffm Reichstage vnter anderen wegen handhabung des Landfriedens / vnd darauff verfasseten des heiligen Reichs Execution Ordnung verabschiedet / wie es der nacheilhalber im notfall allenthalben gehalten werden sol. So befehlen wir allen vnd jeden / wie obstehet / sonderlich aber vnsern Drosten / Beschlosten / Haupt: vnd Ambtleuten / hiemit ebenmessig ernstlich vnnd wollen / da sich einige plackerey / streiffen / oder dergleichen einfall / es geschehe mit Morden / Rauben / Plündern oder andern verbotenen Thathandlungen / eines oder andern orts (darauff dann zu forderst gute kundtschafft gelegt werden sol) in vnserm Fürstenthumben vnd Landen / oder auch an den Grenitzen zutragen solten / das jhr alßdann in aller eil die Vnderthanen durch den Glockenschlag zur nacheil vffmahnet / vnnd solche Gesellen / sie sind zu Roß oder zu Fueß / von einem Ambt / Stadt vnd Herrschafft / auch Fürsten: vnd Bischoff thumb zum andern verfolgt / vnnd jhnen so lange / biß man sie angetroffen / nachjagt / Auch dieselbige fürders in derer Herrschafft vnd gebiete sie ergriffen werden möchten / mit vermeldung der vrsach /

ben wollen / das ein jeder / wie vor erwehnet / sich mit fleis erkundigen soll / ob auch der ein oder ander von seines anbefohlenen Ambts Vnderthanen oder Angehörigen sich vnter diesem jtzigen vnwesen zu der Benachbarten verderb vnd beschwerũg albereit gebrauchen / oder noch gebrauchen vnnd finden lasse / vns auch derselben Nahmen / vnd welche solche Gesellen vnnd Personen sein oder nicht / bey jhrer verwandtnuß vnbeschweret anmelde / darmit wir an denselben andern zum abschew hiernechst ein gebührlichs ernstlichs Exempel zustatuiren haben mügen. Als auch Anno 59. zu Augspurg vffm Reichstage vnter anderen wegen handhabung des Landfriedens / vnd darauff verfasseten des heiligen Reichs Execution Ordnung verabschiedet / wie es der nacheilhalber im notfall allenthalben gehalten werden sol. So befehlen wir allen vnd jeden / wie obstehet / sonderlich aber vnsern Drosten / Beschlosten / Haupt: vnd Ambtleuten / hiemit ebenmessig ernstlich vnnd wollen / da sich einige plackerey / streiffen / oder dergleichen einfall / es geschehe mit Morden / Rauben / Plündern oder andern verbotenen Thathandlungen / eines oder andern orts (darauff dann zu forderst gute kundtschafft gelegt werden sol) in vnserm Fürstenthumben vnd Landen / oder auch an den Grenitzen zutragen solten / das jhr alßdann in aller eil die Vnderthanen durch den Glockenschlag zur nacheil vffmahnet / vnnd solche Gesellen / sie sind zu Roß oder zu Fueß / von einem Ambt / Stadt vnd Herrschafft / auch Fürsten: vnd Bischoff thumb zum andern verfolgt / vnnd jhnen so lange / biß man sie angetroffen / nachjagt / Auch dieselbige fürders in derer Herrschafft vnd gebiete sie ergriffen werden möchten / mit vermeldung der vrsach /

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[0123] ben wollen / das ein jeder / wie vor erwehnet / sich mit fleis erkundigen soll / ob auch der ein oder ander von seines anbefohlenen Ambts Vnderthanen oder Angehörigen sich vnter diesem jtzigen vnwesen zu der Benachbarten verderb vnd beschwerũg albereit gebrauchen / oder noch gebrauchen vnnd finden lasse / vns auch derselben Nahmen / vnd welche solche Gesellen vnnd Personen sein oder nicht / bey jhrer verwandtnuß vnbeschweret anmelde / darmit wir an denselben andern zum abschew hiernechst ein gebührlichs ernstlichs Exempel zustatuiren haben mügen. Als auch Anno 59. zu Augspurg vffm Reichstage vnter anderen wegen handhabung des Landfriedens / vnd darauff verfasseten des heiligen Reichs Execution Ordnung verabschiedet / wie es der nacheilhalber im notfall allenthalben gehalten werden sol. So befehlen wir allen vnd jeden / wie obstehet / sonderlich aber vnsern Drosten / Beschlosten / Haupt: vnd Ambtleuten / hiemit ebenmessig ernstlich vnnd wollen / da sich einige plackerey / streiffen / oder dergleichen einfall / es geschehe mit Morden / Rauben / Plündern oder andern verbotenen Thathandlungen / eines oder andern orts (darauff dann zu forderst gute kundtschafft gelegt werden sol) in vnserm Fürstenthumben vnd Landen / oder auch an den Grenitzen zutragen solten / das jhr alßdann in aller eil die Vnderthanen durch den Glockenschlag zur nacheil vffmahnet / vnnd solche Gesellen / sie sind zu Roß oder zu Fueß / von einem Ambt / Stadt vnd Herrschafft / auch Fürsten: vnd Bischoff thumb zum andern verfolgt / vnnd jhnen so lange / biß man sie angetroffen / nachjagt / Auch dieselbige fürders in derer Herrschafft vnd gebiete sie ergriffen werden möchten / mit vermeldung der vrsach /

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/123>, abgerufen am 24.11.2024.