Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.Fürstenthumb bleiben / vnd desselben bürden allenthalben tragen helffen müssen / fordern vnnd ertringen sollen / So haben wir vns hierumb aus Landesfürstlicher gebür erkündigt / vnd so viel befunden / Ob es wol hierumb anfenglichs ein andere meinung gehabt / das aber dasselb nach der zeit zum beschwerlichen mißprauch / den gedachten vnsers Fürstenthumbs Vnderthanen / zu schmelerung vnd abziehung jhrer Nahrung geraten / dergestaldt / das es etzliche auch gahr vor eine Vhralte gerechtigkeit vermeintlich vmb jhres eigenen nutzens willen / teuffen dorffen / Nachdem wir nun hiemit / als einer wiederrechtlichen beschwerung vnsere Vnderthanen nicht gerne beladen wissen wolten / So ist vnser gnedige meinung vnnd will / wollens auch dir vnd allen vnd jeden vnsern Vögten / Beambten / auch Beschlosten / vnnd Pfandts Inhabern vnser Heuser vnd allen vnnd jeden / so in vnserm Fürstenthumb mit gericht vnd botmessigkeit von vnsernt wegen versehen sein / mandirt vnnd befohlen haben / das du hinfuro in obangeregten fellen von keinem vnser Vnderthanen / so / wie obstehet / im Fürstenthumb wonhafft pleiben / von verkaufften Heusern oder gütern / noch sonsten von angefallenem Erb / keins wegs den dritten Pfenning / nach dieser zeit abforderst oder nemest / so lieb dir ist / vns dubbelt erstattung derwegen zugelten / vnd vnser vngnade zuuermeiden / Gleichwol aber sollen die jennigen / so ausserhalb Fürstenthumbs gesessen / oder nach verkauffung berürter jhrer Heuser / Gudts oder Erbes / aus vnserm Lande in andere Herrschafften sich begeben / vnd die Bürden im Fürstenthumb nicht tragen helffen / auch die / so eine geringe zeit / alleine derwegen zum schein / zu jhrem vorteil darinnen plei- Fürstenthumb bleiben / vnd desselben bürden allenthalben tragen helffen müssen / fordern vnnd ertringen sollen / So haben wir vns hierumb aus Landesfürstlicher gebür erkündigt / vnd so viel befunden / Ob es wol hierumb anfenglichs ein andere meinung gehabt / das aber dasselb nach der zeit zum beschwerlichen mißprauch / den gedachten vnsers Fürstenthumbs Vnderthanen / zu schmelerung vnd abziehung jhrer Nahrung geraten / dergestaldt / das es etzliche auch gahr vor eine Vhralte gerechtigkeit vermeintlich vmb jhres eigenen nutzens willen / teuffen dorffen / Nachdem wir nun hiemit / als einer wiederrechtlichen beschwerung vnsere Vnderthanen nicht gerne beladen wissen wolten / So ist vnser gnedige meinung vnnd will / wollens auch dir vnd allen vnd jeden vnsern Vögten / Beambten / auch Beschlosten / vnnd Pfandts Inhabern vnser Heuser vnd allen vnnd jeden / so in vnserm Fürstenthumb mit gericht vnd botmessigkeit von vnsernt wegen versehen sein / mandirt vnnd befohlen haben / das du hinfuro in obangeregten fellen von keinem vnser Vnderthanen / so / wie obstehet / im Fürstenthumb wonhafft pleiben / von verkaufften Heusern oder gütern / noch sonsten von angefallenem Erb / keins wegs den dritten Pfenning / nach dieser zeit abforderst oder nemest / so lieb dir ist / vns dubbelt erstattung derwegen zugelten / vnd vnser vngnade zuuermeiden / Gleichwol aber sollen die jennigen / so ausserhalb Fürstenthumbs gesessen / oder nach verkauffung berürter jhrer Heuser / Gudts oder Erbes / aus vnserm Lande in andere Herrschafften sich begeben / vnd die Bürden im Fürstenthumb nicht tragen helffen / auch die / so eine geringe zeit / alleine derwegen zum schein / zu jhrem vorteil darinnen plei- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0135"/> Fürstenthumb bleiben / vnd desselben bürden allenthalben tragen helffen müssen / fordern vnnd ertringen sollen / So haben wir vns hierumb aus Landesfürstlicher gebür erkündigt / vnd so viel befunden / Ob es wol hierumb anfenglichs ein andere meinung gehabt / das aber dasselb nach der zeit zum beschwerlichen mißprauch / den gedachten vnsers Fürstenthumbs Vnderthanen / zu schmelerung vnd abziehung jhrer Nahrung geraten / dergestaldt / das es etzliche auch gahr vor eine Vhralte gerechtigkeit vermeintlich vmb jhres eigenen nutzens willen / teuffen dorffen / Nachdem wir nun hiemit / als einer wiederrechtlichen beschwerung vnsere Vnderthanen nicht gerne beladen wissen wolten / So ist vnser gnedige meinung vnnd will / wollens auch dir vnd allen vnd jeden vnsern Vögten / Beambten / auch Beschlosten / vnnd Pfandts Inhabern vnser Heuser vnd allen vnnd jeden / so in vnserm Fürstenthumb mit gericht vnd botmessigkeit von vnsernt wegen versehen sein / mandirt vnnd befohlen haben / das du hinfuro in obangeregten fellen von keinem vnser Vnderthanen / so / wie obstehet / im Fürstenthumb wonhafft pleiben / von verkaufften Heusern oder gütern / noch sonsten von angefallenem Erb / keins wegs den dritten Pfenning / nach dieser zeit abforderst oder nemest / so lieb dir ist / vns dubbelt erstattung derwegen zugelten / vnd vnser vngnade zuuermeiden / Gleichwol aber sollen die jennigen / so ausserhalb Fürstenthumbs gesessen / oder nach verkauffung berürter jhrer Heuser / Gudts oder Erbes / aus vnserm Lande in andere 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Fürstenthumb bleiben / vnd desselben bürden allenthalben tragen helffen müssen / fordern vnnd ertringen sollen / So haben wir vns hierumb aus Landesfürstlicher gebür erkündigt / vnd so viel befunden / Ob es wol hierumb anfenglichs ein andere meinung gehabt / das aber dasselb nach der zeit zum beschwerlichen mißprauch / den gedachten vnsers Fürstenthumbs Vnderthanen / zu schmelerung vnd abziehung jhrer Nahrung geraten / dergestaldt / das es etzliche auch gahr vor eine Vhralte gerechtigkeit vermeintlich vmb jhres eigenen nutzens willen / teuffen dorffen / Nachdem wir nun hiemit / als einer wiederrechtlichen beschwerung vnsere Vnderthanen nicht gerne beladen wissen wolten / So ist vnser gnedige meinung vnnd will / wollens auch dir vnd allen vnd jeden vnsern Vögten / Beambten / auch Beschlosten / vnnd Pfandts Inhabern vnser Heuser vnd allen vnnd jeden / so in vnserm Fürstenthumb mit gericht vnd botmessigkeit von vnsernt wegen versehen sein / mandirt vnnd befohlen haben / das du hinfuro in obangeregten fellen von keinem vnser Vnderthanen / so / wie obstehet / im Fürstenthumb wonhafft pleiben / von verkaufften Heusern oder gütern / noch sonsten von angefallenem Erb / keins wegs den dritten Pfenning / nach dieser zeit abforderst oder nemest / so lieb dir ist / vns dubbelt erstattung derwegen zugelten / vnd vnser vngnade zuuermeiden / Gleichwol aber sollen die jennigen / so ausserhalb Fürstenthumbs gesessen / oder nach verkauffung berürter jhrer Heuser / Gudts oder Erbes / aus vnserm Lande in andere Herrschafften sich begeben / vnd die Bürden im Fürstenthumb nicht tragen helffen / auch die / so eine geringe zeit / alleine derwegen zum schein / zu jhrem vorteil darinnen plei-
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