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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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digten vbertrettung nicht gestendig / noch gebürlich vberwunden / auff blosses einwrögen (es sey dann das die so es thun vnd darzu beeidigt sein / de proprio uisu uel auditu reden) oder aber auch seiner jegen notturfft vngehöret / in straffe ertheilet / zu dem da die Partheysachen durch vblichen proces wegen jhrer wichtigkeit nach billichen dingen nicht zuentscheiden / von dem Ober: vnd Ambtman / wie auch in Städten von den Bürgemeistern vnd Rähten / deßgleichen vffm Lande von andern Gerichtsherrn / so wol in güte alß gerichtlich / nach der publicirten Vntergerichts Ordnung verfahren vnd erkandt / auch keiner ohne sonderbahren Fürstlichen beuehlich weiter alß aus seiner zustehenden / inhabenden oder anbefohlenen Bottmessigkeit verweisen werden.

FVrs Viertzehende / Wann in Gehegehöltzen oder in Korn / vff den Eckern / in Wiesen / oder Gärten / durch des gnedigen Landesfürsten oder ander Vieh schade geschicht / sol es nachfolgender gestaldt gehalten werden / das / da in Gehegehöltzen der schade muhtwillig / neben einem gros. Pfandegelde von jedem Pferdt 10. gros. oder da der schade groß auff vorgehende besichtigung nach gelegenheit derselben ein mehres / jedoch in allen vnd jeden fellen ohne vnterschiedt nicht gleiche viel. Wann aber der schade vnuorsehens geschehen / neben einem gros. Pfandegelde von jedem Pferde nach befindung des zugefügten schadens 5. oder 4. gros. der schade aber so in Korn / Wiesen oder Garten geschehen / sollen auff vorgehende besichtigung neben erleggung zimbliches Pfandegelts gebürlich abgetragen / auch do derselbe vorsetzlich geschehen / von den

digten vbertrettung nicht gestendig / noch gebürlich vberwunden / auff blosses einwrögen (es sey dann das die so es thun vnd darzu beeidigt sein / de proprio uisu uel auditu reden) oder aber auch seiner jegen notturfft vngehöret / in straffe ertheilet / zu dem da die Partheysachen durch vblichen proces wegen jhrer wichtigkeit nach billichen dingen nicht zuentscheiden / von dem Ober: vnd Ambtman / wie auch in Städten von den Bürgemeistern vnd Rähten / deßgleichen vffm Lande von andern Gerichtsherrn / so wol in güte alß gerichtlich / nach der publicirten Vntergerichts Ordnung verfahren vnd erkandt / auch keiner ohne sonderbahren Fürstlichen beuehlich weiter alß aus seiner zustehenden / inhabenden oder anbefohlenen Bottmessigkeit verweisen werden.

FVrs Viertzehende / Wann in Gehegehöltzen oder in Korn / vff den Eckern / in Wiesen / oder Gärten / durch des gnedigen Landesfürsten oder ander Vieh schade geschicht / sol es nachfolgender gestaldt gehalten werden / das / da in Gehegehöltzen der schade muhtwillig / neben einem gros. Pfandegelde von jedem Pferdt 10. gros. oder da der schade groß auff vorgehende besichtigung nach gelegenheit derselben ein mehres / jedoch in allen vnd jeden fellen ohne vnterschiedt nicht gleiche viel. Wann aber der schade vnuorsehens geschehen / neben einem gros. Pfandegelde von jedem Pferde nach befindung des zugefügten schadens 5. oder 4. gros. der schade aber so in Korn / Wiesen oder Garten geschehen / sollen auff vorgehende besichtigung neben erleggung zimbliches Pfandegelts gebürlich abgetragen / auch do derselbe vorsetzlich geschehen / von den

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[0016] digten vbertrettung nicht gestendig / noch gebürlich vberwunden / auff blosses einwrögen (es sey dann das die so es thun vnd darzu beeidigt sein / de proprio uisu uel auditu reden) oder aber auch seiner jegen notturfft vngehöret / in straffe ertheilet / zu dem da die Partheysachen durch vblichen proces wegen jhrer wichtigkeit nach billichen dingen nicht zuentscheiden / von dem Ober: vnd Ambtman / wie auch in Städten von den Bürgemeistern vnd Rähten / deßgleichen vffm Lande von andern Gerichtsherrn / so wol in güte alß gerichtlich / nach der publicirten Vntergerichts Ordnung verfahren vnd erkandt / auch keiner ohne sonderbahren Fürstlichen beuehlich weiter alß aus seiner zustehenden / inhabenden oder anbefohlenen Bottmessigkeit verweisen werden. FVrs Viertzehende / Wann in Gehegehöltzen oder in Korn / vff den Eckern / in Wiesen / oder Gärten / durch des gnedigen Landesfürsten oder ander Vieh schade geschicht / sol es nachfolgender gestaldt gehalten werden / das / da in Gehegehöltzen der schade muhtwillig / neben einem gros. Pfandegelde von jedem Pferdt 10. gros. oder da der schade groß auff vorgehende besichtigung nach gelegenheit derselben ein mehres / jedoch in allen vnd jeden fellen ohne vnterschiedt nicht gleiche viel. Wann aber der schade vnuorsehens geschehen / neben einem gros. Pfandegelde von jedem Pferde nach befindung des zugefügten schadens 5. oder 4. gros. der schade aber so in Korn / Wiesen oder Garten geschehen / sollen auff vorgehende besichtigung neben erleggung zimbliches Pfandegelts gebürlich abgetragen / auch do derselbe vorsetzlich geschehen / von den

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/16>, abgerufen am 21.11.2024.