Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.den das Saltz alda vnd in solchem wehrt zukauffen oder nicht / nit vnbillig frey vnd zugelassen. ZVm Sechzehenden / Dero vom Adel / auch anderer Landtstende vnd vnderthanen Holtzung belangendt / werden dieselben / so viel einem jeden zu seiner selbst eigenen vnnd seiner Leuthe notturfft nicht bedürffig / zu behueff vnd vortsetzung der Bergwercke vnd also dem algemeinen nutze zum besten / dem gnedigen Landesfürsten für andern / es auch des kauffshalber / bey dem / wie man sich vor dieser zeit mit einen jeden verglichen / biß zu endung desselben geschlossenen contracts billig gelassen / mit den vbrigen aber / damit noch keine handlung getroffen / wie auch mit denen / damit man sich albereits hiebeuor verglichen / nach endung derselben verträge / wenn vnd so baldt jhre holtzung hinwiederhawig nach gelegenheit des holtzes / wann es besichtigt / auch ein vberschlag darauff gemacht / in andere billiche wege also gehandelt / das sich so weinig die / welchen die holtzung zustehet / als der gnedige Landesfürst zubeschweren haben / vnd dabey in acht genommen werden müge / das / wann die Bergwercke am Hartze nicht verhanden / der ends durch ersparung des Landesfürsten eigenen vnd anderer Leuthe vnseglichen vielen holtzes / dasselbige nicht in grossen Preiß / sondern gahr faulfeil sein würde / Würde aber das Forstambt sich mit den verkeuffern / darüber vnter sich nicht schließlich vereinigen können / Auff den fall sollen von den gnedigen Landesfürsten vff ansuchen zwene S. F. G. Hoff: vnd Landt Rähte / wie auch zwene des Verkeuffers freunde / die sich allerseits vff die Haußhaltung / zuforderst aber dergleichen Forst: vnd Berg- den das Saltz alda vnd in solchem wehrt zukauffen oder nicht / nit vnbillig frey vnd zugelassen. ZVm Sechzehenden / Dero vom Adel / auch anderer Landtstende vnd vnderthanen Holtzung belangendt / werden dieselben / so viel einem jeden zu seiner selbst eigenen vnnd seiner Leuthe notturfft nicht bedürffig / zu behueff vnd vortsetzung der Bergwercke vnd also dem algemeinen nutze zum besten / dem gnedigen Landesfürsten für andern / es auch des kauffshalber / bey dem / wie man sich vor dieser zeit mit einẽ jeden verglichen / biß zu endung desselben geschlossenen contracts billig gelassen / mit den vbrigen aber / damit noch keine handlung getroffen / wie auch mit denen / damit man sich albereits hiebeuor verglichen / nach endung derselben verträge / wenn vnd so baldt jhre holtzung hinwiederhawig nach gelegenheit des holtzes / wann es besichtigt / auch ein vberschlag darauff gemacht / in andere billiche wege also gehandelt / das sich so weinig die / welchen die holtzung zustehet / als der gnedige Landesfürst zubeschweren haben / vnd dabey in acht genom̃en werden müge / das / wann die Bergwercke am Hartze nicht verhanden / der ends durch ersparung des Landesfürsten eigenen vnd anderer Leuthe vnseglichen vielen holtzes / dasselbige nicht in grossen Preiß / sondern gahr faulfeil sein würde / Würde aber das Forstambt sich mit den verkeuffern / darüber vnter sich nicht schließlich vereinigen köñen / Auff den fall sollen von dẽ gnedigen Landesfürstẽ vff ansuchen zwene S. F. G. Hoff: vnd Landt Rähte / wie auch zwene des Verkeuffers freunde / die sich allerseits vff die Haußhaltung / zuforderst aber dergleichen Forst: vnd Berg- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0018"/> den das Saltz alda vnd in solchem wehrt zukauffen oder nicht / nit vnbillig frey vnd zugelassen.</p> <p>ZVm Sechzehenden / Dero vom Adel / auch anderer Landtstende vnd vnderthanen Holtzung belangendt / werden dieselben / so viel einem jeden zu seiner selbst eigenen vnnd seiner Leuthe notturfft nicht bedürffig / zu behueff vnd vortsetzung der Bergwercke vnd also dem algemeinen nutze zum besten / dem gnedigen Landesfürsten für andern / es auch des kauffshalber / bey dem / wie man sich vor dieser zeit mit einẽ jeden verglichen / biß zu endung desselben geschlossenen contracts billig gelassen / mit den vbrigen aber / damit noch keine handlung getroffen / wie auch mit denen / damit man sich albereits hiebeuor verglichen / nach endung derselben verträge / wenn vnd so baldt jhre holtzung hinwiederhawig nach gelegenheit des holtzes / wann es besichtigt / auch ein vberschlag darauff gemacht / in andere billiche wege also gehandelt / das sich so weinig die / welchen die holtzung zustehet / als der gnedige Landesfürst zubeschweren haben / vnd dabey in acht genom̃en werden müge / das / wann die Bergwercke am Hartze nicht verhanden / der ends durch ersparung des Landesfürsten eigenen vnd anderer Leuthe vnseglichen vielen holtzes / dasselbige nicht in grossen Preiß / sondern gahr faulfeil sein würde / Würde aber das Forstambt sich mit den verkeuffern / darüber vnter sich nicht schließlich vereinigen köñen / Auff den fall sollen von dẽ gnedigen Landesfürstẽ vff ansuchen zwene S. F. G. Hoff: vnd Landt Rähte / wie auch zwene des Verkeuffers freunde / die sich allerseits vff die Haußhaltung / zuforderst aber dergleichen Forst: vnd Berg- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0018]
den das Saltz alda vnd in solchem wehrt zukauffen oder nicht / nit vnbillig frey vnd zugelassen.
ZVm Sechzehenden / Dero vom Adel / auch anderer Landtstende vnd vnderthanen Holtzung belangendt / werden dieselben / so viel einem jeden zu seiner selbst eigenen vnnd seiner Leuthe notturfft nicht bedürffig / zu behueff vnd vortsetzung der Bergwercke vnd also dem algemeinen nutze zum besten / dem gnedigen Landesfürsten für andern / es auch des kauffshalber / bey dem / wie man sich vor dieser zeit mit einẽ jeden verglichen / biß zu endung desselben geschlossenen contracts billig gelassen / mit den vbrigen aber / damit noch keine handlung getroffen / wie auch mit denen / damit man sich albereits hiebeuor verglichen / nach endung derselben verträge / wenn vnd so baldt jhre holtzung hinwiederhawig nach gelegenheit des holtzes / wann es besichtigt / auch ein vberschlag darauff gemacht / in andere billiche wege also gehandelt / das sich so weinig die / welchen die holtzung zustehet / als der gnedige Landesfürst zubeschweren haben / vnd dabey in acht genom̃en werden müge / das / wann die Bergwercke am Hartze nicht verhanden / der ends durch ersparung des Landesfürsten eigenen vnd anderer Leuthe vnseglichen vielen holtzes / dasselbige nicht in grossen Preiß / sondern gahr faulfeil sein würde / Würde aber das Forstambt sich mit den verkeuffern / darüber vnter sich nicht schließlich vereinigen köñen / Auff den fall sollen von dẽ gnedigen Landesfürstẽ vff ansuchen zwene S. F. G. Hoff: vnd Landt Rähte / wie auch zwene des Verkeuffers freunde / die sich allerseits vff die Haußhaltung / zuforderst aber dergleichen Forst: vnd Berg-
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