Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.jhren Gutsherrn den schaden in augenschein zunehmen / zeitlich anmelden / wie dann auch die in den Fürstlichen Embtern gesessene andere Dienstpflichtige Leuthe vff vorhergehendes zeitiges ansagen / der gebühr verrichten / oder aber vnnachlessiger straff als nemblich der Ackerman vor jeden tag 1. gülden / der Halbspenner einen halben gülden / vnd der Köter 5. groschen erleggen / vnd denen welchen die Dienste zustehen / darzu durch die Fürstliche Beambten vnweigerlich verholffen werden / auch der vngehorsamer nicht destoweiniger den versessenen Dienst zuleisten schüldig sein soll. ZVm Ein vnd zwantzigsten / Nachdem mit vbermessigen Pfandungen vor diesem viel vnrichtig: vnd weitleufftigkeit erregt / vnnd deßwegen von mehr Hochgedachtem Fürsten Hertzogen Julio / etc. einhalts S. F. G. am 30. Septembris Anno. 97. derselbigen domaligen Ambts Visitatorn gegebenen / vnd der Landtschafft extracts weise zugestalten instruction eine gewisse anordnung gemacht worden / so soll es auch nochmals dabey bleiben / vnnd wenn vermüge derselben hinfuro von jemands der sey Adel oder Vnadel / Beambten oder andere / wer es wolle / mit Jagen / Hetzen / Vogelfahen / Fischen / Holtzhawen / Hut vnnd Trifften oder andern an endt vnd ortern / da es jme nicht gebühret / einen andern zu nahe geschicht / soll man fein bescheidentlich dagegen die rechtmessige gebühr vnnd masse / zu erhalt: vnnd vertetigung des seinen / oder seines anbefohlenen Ambts sich eignet / furnehmen / vnd nicht gantze Herden vnnd Hauffen Viehes oder Pferde / sondern nach gelegenheit des excess allein zubehueff gebührenden abtrags der vbertrettung jhren Gutsherrn den schaden in augenschein zunehmen / zeitlich anmelden / wie dañ auch die in den Fürstlichen Embtern gesessene andere Dienstpflichtige Leuthe vff vorhergehendes zeitiges ansagen / der gebühr verrichten / oder aber vnnachlessiger straff als nemblich der Ackerman vor jeden tag 1. gülden / der Halbspenner einen halben gülden / vnd der Köter 5. groschen erleggen / vnd denen welchen die Dienste zustehen / darzu durch die Fürstliche Beambten vnweigerlich verholffen werden / auch der vngehorsamer nicht destoweiniger den versessenen Dienst zuleisten schüldig sein soll. ZVm Ein vnd zwantzigsten / Nachdem mit vbermessigen Pfandungen vor diesem viel vnrichtig: vnd weitleufftigkeit erregt / vnnd deßwegen von mehr Hochgedachtem Fürsten Hertzogen Julio / etc. einhalts S. F. G. am 30. Septembris Anno. 97. derselbigen domaligen Ambts Visitatorn gegebenen / vnd der Landtschafft extracts weise zugestalten instruction eine gewisse anordnung gemacht worden / so soll es auch nochmals dabey bleiben / vnnd wenn vermüge derselben hinfuro von jemands der sey Adel oder Vnadel / Beambten oder andere / wer es wolle / mit Jagen / Hetzen / Vogelfahen / Fischen / Holtzhawen / Hut vnnd Trifften oder andern an endt vnd ortern / da es jme nicht gebühret / einẽ andern zu nahe geschicht / soll man fein bescheidentlich dagegen die rechtmessige gebühr vnnd masse / zu erhalt: vnnd vertetigung des seinen / oder seines anbefohlenen Ambts sich eignet / furnehmen / vnd nicht gantze Herden vnnd Hauffen Viehes oder Pferde / sondern nach gelegenheit des excess allein zubehueff gebührenden abtrags der vbertrettung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0025"/> jhren Gutsherrn den schaden in augenschein zunehmen / zeitlich anmelden / wie dañ auch die in den Fürstlichen Embtern gesessene andere Dienstpflichtige Leuthe vff vorhergehendes zeitiges ansagen / der gebühr verrichten / oder aber vnnachlessiger straff als nemblich der Ackerman vor jeden tag 1. gülden / der Halbspenner einen halben gülden / vnd der Köter 5. groschen erleggen / vnd denen welchen die Dienste zustehen / darzu durch die Fürstliche Beambten vnweigerlich verholffen werden / auch der vngehorsamer nicht destoweiniger den versessenen Dienst zuleisten schüldig sein soll.</p> <p>ZVm Ein vnd zwantzigsten / Nachdem mit vbermessigen Pfandungen vor diesem viel vnrichtig: vnd weitleufftigkeit erregt / vnnd deßwegen von mehr Hochgedachtem Fürsten Hertzogen Julio / etc. einhalts S. F. G. am 30. Septembris Anno. 97. derselbigen domaligen Ambts Visitatorn gegebenen / vnd der Landtschafft extracts weise zugestalten instruction eine gewisse anordnung gemacht worden / so soll es auch nochmals dabey bleiben / vnnd wenn vermüge derselben hinfuro von jemands der sey Adel oder Vnadel / Beambten oder andere / wer es wolle / mit Jagen / Hetzen / Vogelfahen / Fischen / Holtzhawen / Hut vnnd Trifften oder andern an endt vnd ortern / da es jme nicht gebühret / einẽ andern zu nahe geschicht / soll man fein bescheidentlich dagegen die rechtmessige gebühr vnnd masse / zu erhalt: vnnd vertetigung des seinen / oder seines anbefohlenen Ambts sich eignet / furnehmen / vnd nicht gantze Herden vnnd Hauffen Viehes oder Pferde / sondern nach gelegenheit des excess allein zubehueff gebührenden abtrags der vbertrettung </p> </div> </body> </text> </TEI> [0025]
jhren Gutsherrn den schaden in augenschein zunehmen / zeitlich anmelden / wie dañ auch die in den Fürstlichen Embtern gesessene andere Dienstpflichtige Leuthe vff vorhergehendes zeitiges ansagen / der gebühr verrichten / oder aber vnnachlessiger straff als nemblich der Ackerman vor jeden tag 1. gülden / der Halbspenner einen halben gülden / vnd der Köter 5. groschen erleggen / vnd denen welchen die Dienste zustehen / darzu durch die Fürstliche Beambten vnweigerlich verholffen werden / auch der vngehorsamer nicht destoweiniger den versessenen Dienst zuleisten schüldig sein soll.
ZVm Ein vnd zwantzigsten / Nachdem mit vbermessigen Pfandungen vor diesem viel vnrichtig: vnd weitleufftigkeit erregt / vnnd deßwegen von mehr Hochgedachtem Fürsten Hertzogen Julio / etc. einhalts S. F. G. am 30. Septembris Anno. 97. derselbigen domaligen Ambts Visitatorn gegebenen / vnd der Landtschafft extracts weise zugestalten instruction eine gewisse anordnung gemacht worden / so soll es auch nochmals dabey bleiben / vnnd wenn vermüge derselben hinfuro von jemands der sey Adel oder Vnadel / Beambten oder andere / wer es wolle / mit Jagen / Hetzen / Vogelfahen / Fischen / Holtzhawen / Hut vnnd Trifften oder andern an endt vnd ortern / da es jme nicht gebühret / einẽ andern zu nahe geschicht / soll man fein bescheidentlich dagegen die rechtmessige gebühr vnnd masse / zu erhalt: vnnd vertetigung des seinen / oder seines anbefohlenen Ambts sich eignet / furnehmen / vnd nicht gantze Herden vnnd Hauffen Viehes oder Pferde / sondern nach gelegenheit des excess allein zubehueff gebührenden abtrags der vbertrettung
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |