Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.vnuerdechtige Leuthe / welche für der Fürstlichen Regierung zuthun haben / wann sie vorm Thor jhre Nahmen von sich geben / in jtzgemelte Heinrichsstadt vor die newe stadtlich angerichte Cantzley gelassen / auch den Pförtnern vnnd Gwardeknechten / bey straff der gefengnuß die Botten vnd Parteien hinfuro vngeschetzt zulassen / ernstlich gebotten werden mochte / Der gnedige Landesfürst auch solches darauff / wofür sich die löbliche Landtschafft vndertheniglich bedanckt hat / albereits für etzlichen jaren in gnaden zu werck gerichtet / So sol es auch dabey hinfuro also gelassen werden. FVrs Neun vnd zwantzigste / Die Lehenwahr belangendt / wirdet es denen / so sonderliche gedinge / wie auch denen / welche die nehesten drei felle gleichformige Lehenwahr gegeben / vnnd angenommen haben / dabey / so wol zu Hoffe als bey denen vom Adel im Fürstenthumb / wie dann auch so viel die Lehenwahr bey Hoffe belangendt / ausserhalb jtzermelter beider felle / bey der von mehr Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen dem Jüngern gemachten / vnd seithero in gemein gebrauchten Lehentax: Den Affter Lehenleuthen aber / so den vom Adel Lehenwahr zuentrichten schuldig / ausserhalb oberwenter beider felle / es bey nachfolgender tax billig gelassen / Nemblich von einer Hueffen Landes wenn es gut Acker ist Fünff Thaler / wann er aber nicht gahr gut ist Drey oder Vier Thaler / Von einem Zehenten der dritte theil eines jars auff kunfft / Von einer Marck geldes einen orts Thaler / Von einem Braunschweigischem im Lehenbrieffe verschriebenen Scheffel Korns einen halben Thaler / Von einem Kothoffe da nichts bey ist einen vnuerdechtige Leuthe / welche für der Fürstlichen Regierung zuthun haben / wann sie vorm Thor jhre Nahmen von sich geben / in jtzgemelte Heinrichsstadt vor die newe stadtlich angerichte Cantzley gelassen / auch den Pförtnern vnnd Gwardeknechten / bey straff der gefengnuß die Botten vnd Parteien hinfuro vngeschetzt zulassen / ernstlich gebotten werden mochte / Der gnedige Landesfürst auch solches darauff / wofür sich die löbliche Landtschafft vndertheniglich bedanckt hat / albereits für etzlichen jaren in gnaden zu werck gerichtet / So sol es auch dabey hinfuro also gelassen werden. FVrs Neun vnd zwantzigste / Die Lehenwahr belangendt / wirdet es denen / so sonderliche gedinge / wie auch denen / welche die nehesten drei felle gleichformige Lehenwahr gegeben / vnnd angenommen haben / dabey / so wol zu Hoffe als bey denen vom Adel im Fürstenthumb / wie dann auch so viel die Lehenwahr bey Hoffe belangendt / ausserhalb jtzermelter beider felle / bey der von mehr Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen dem Jüngern gemachten / vnd seithero in gemein gebrauchten Lehentax: Den Affter Lehenleuthen aber / so den vom Adel Lehenwahr zuentrichten schuldig / ausserhalb oberwenter beider felle / es bey nachfolgender tax billig gelassen / Nemblich von einer Hueffen Landes wenn es gut Acker ist Fünff Thaler / wann er aber nicht gahr gut ist Drey oder Vier Thaler / Von einem Zehenten der dritte theil eines jars auff kunfft / Von einer Marck geldes einen orts Thaler / Von einem Braunschweigischem im Lehenbrieffe verschriebenen Scheffel Korns einen halben Thaler / Von einem Kothoffe da nichts bey ist einen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0031"/> vnuerdechtige Leuthe / welche für der Fürstlichen Regierung zuthun haben / wann sie vorm Thor jhre Nahmen von sich geben / in jtzgemelte Heinrichsstadt vor die newe stadtlich angerichte Cantzley gelassen / auch den Pförtnern vnnd Gwardeknechten / bey straff der gefengnuß die Botten vnd Parteien hinfuro vngeschetzt zulassen / ernstlich gebotten werden mochte / Der gnedige Landesfürst auch solches darauff / wofür sich die löbliche Landtschafft vndertheniglich bedanckt hat / albereits für etzlichen jaren in gnaden zu werck gerichtet / So sol es auch dabey hinfuro also gelassen werden.</p> <p>FVrs Neun vnd zwantzigste / Die Lehenwahr belangendt / wirdet es denen / so sonderliche gedinge / wie auch denen / welche die nehesten drei felle gleichformige Lehenwahr gegeben / vnnd angenommen haben / dabey / so wol zu Hoffe als bey denen vom Adel im Fürstenthumb / wie dann auch so viel die Lehenwahr bey Hoffe belangendt / ausserhalb jtzermelter beider felle / bey der von mehr Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen dem Jüngern gemachten / vnd seithero in gemein gebrauchten Lehentax: Den Affter Lehenleuthen aber / so den vom Adel Lehenwahr zuentrichten schuldig / ausserhalb oberwenter beider felle / es bey nachfolgender tax billig gelassen / Nemblich von einer Hueffen Landes wenn es gut Acker ist Fünff Thaler / wann er aber nicht gahr gut ist Drey oder Vier Thaler / Von einem Zehenten der dritte theil eines jars auff kunfft / Von einer Marck geldes einen orts Thaler / Von einem Braunschweigischem im Lehenbrieffe verschriebenen Scheffel Korns einen halben Thaler / Von einem Kothoffe da nichts bey ist einen </p> </div> </body> </text> </TEI> [0031]
vnuerdechtige Leuthe / welche für der Fürstlichen Regierung zuthun haben / wann sie vorm Thor jhre Nahmen von sich geben / in jtzgemelte Heinrichsstadt vor die newe stadtlich angerichte Cantzley gelassen / auch den Pförtnern vnnd Gwardeknechten / bey straff der gefengnuß die Botten vnd Parteien hinfuro vngeschetzt zulassen / ernstlich gebotten werden mochte / Der gnedige Landesfürst auch solches darauff / wofür sich die löbliche Landtschafft vndertheniglich bedanckt hat / albereits für etzlichen jaren in gnaden zu werck gerichtet / So sol es auch dabey hinfuro also gelassen werden.
FVrs Neun vnd zwantzigste / Die Lehenwahr belangendt / wirdet es denen / so sonderliche gedinge / wie auch denen / welche die nehesten drei felle gleichformige Lehenwahr gegeben / vnnd angenommen haben / dabey / so wol zu Hoffe als bey denen vom Adel im Fürstenthumb / wie dann auch so viel die Lehenwahr bey Hoffe belangendt / ausserhalb jtzermelter beider felle / bey der von mehr Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen dem Jüngern gemachten / vnd seithero in gemein gebrauchten Lehentax: Den Affter Lehenleuthen aber / so den vom Adel Lehenwahr zuentrichten schuldig / ausserhalb oberwenter beider felle / es bey nachfolgender tax billig gelassen / Nemblich von einer Hueffen Landes wenn es gut Acker ist Fünff Thaler / wann er aber nicht gahr gut ist Drey oder Vier Thaler / Von einem Zehenten der dritte theil eines jars auff kunfft / Von einer Marck geldes einen orts Thaler / Von einem Braunschweigischem im Lehenbrieffe verschriebenen Scheffel Korns einen halben Thaler / Von einem Kothoffe da nichts bey ist einen
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