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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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ZVm Zwei vnd dreissigsten / Weil man von denen / so die Fürstliche Braunschweigische von Kay: Maytt: confirmirte Hoffgerichts Ordnung gemacht / auch denen / so dem Fürstlichen Hoffgericht lange jahr beygewohnet / anders nicht erfaren / Inmassen es dann auch gemelte Hoffgerichts Ordnung nicht an einem / sondern viel örtern deutlich bezeuget / dann das viel Hochgedachts Fürsten Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd der furnembsten Landtstende / so darzu gezogen worden / auch zuforderst Kay: Maytt: eigentliche meinung gewesen / das man sich nicht allein im proces, sondern auch in entscheidung der Sachen der gemeinen beschriebenen Kay: aber nicht der Sachsen Rechten / dann allein wofern in diesem Fürstenthumb eine sonderliche Ordnung / statutum oder gewonheit dem Sachsen Rechte gemeß verhanden vnnd zubeweisen / am Fürstlichen Braunschweigischen Hoffgericht gebrauchen solle / Das demnach die Herrn Hoffrichter vnd Beysitzere gleich wie bißhero geschehen / also auch hinfuro sich darnach richten / vnnd neben den andern Fürstlichen Räthen mit vleiß dahin trachten werden / das man die zweiffelhafftige Felle / darin man streitig / ob darin vor dieser zeit Sachsen: oder Kayserrecht gehalten worden / wie dann auch andere mehr casus, darin die communes D D. opiniones gegen einander lauffen / auch sonsten dergleichen mehr zusamen bringen / der Iuristen facultet zu Helmstedt / wie auch den Capitulis S. Blasii vnd S. Cyriaci in: vnnd vor Braunschweig jhres Rahtlichen bedenckens halber zuschicken / sie auch selbst vor sich den Sachen mit vleiß nachdencken / auch deswegen einmal mit den vorigen zusamen

ZVm Zwei vnd dreissigsten / Weil man von denen / so die Fürstliche Braunschweigische von Kay: Maytt: confirmirte Hoffgerichts Ordnung gemacht / auch denen / so dem Fürstlichen Hoffgericht lange jahr beygewohnet / anders nicht erfaren / Inmassen es dann auch gemelte Hoffgerichts Ordnung nicht an einem / sondern viel örtern deutlich bezeuget / dañ das viel Hochgedachts Fürsten Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd der furnembsten Landtstende / so darzu gezogen worden / auch zuforderst Kay: Maytt: eigentliche meinung gewesen / das man sich nicht allein im proces, sondern auch in entscheidung der Sachen der gemeinen beschriebenen Kay: aber nicht der Sachsen Rechten / dann allein wofern in diesem Fürstenthumb eine sonderliche Ordnung / statutum oder gewonheit dem Sachsen Rechte gemeß verhanden vnnd zubeweisen / am Fürstlichen Braunschweigischen Hoffgericht gebrauchen solle / Das demnach die Herrn Hoffrichter vnd Beysitzere gleich wie bißhero geschehen / also auch hinfuro sich darnach richten / vnnd neben den andern Fürstlichen Räthen mit vleiß dahin trachten werden / das man die zweiffelhafftige Felle / darin man streitig / ob darin vor dieser zeit Sachsen: oder Kayserrecht gehalten worden / wie dann auch andere mehr casus, darin die communes D D. opiniones gegen einander lauffen / auch sonsten dergleichen mehr zusamen bringen / der Iuristen facultet zu Helmstedt / wie auch den Capitulis S. Blasii vnd S. Cyriaci in: vnnd vor Braunschweig jhres Rahtlichen bedenckens halber zuschicken / sie auch selbst vor sich den Sachen mit vleiß nachdencken / auch deswegen einmal mit den vorigen zusamen

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[0033] ZVm Zwei vnd dreissigsten / Weil man von denen / so die Fürstliche Braunschweigische von Kay: Maytt: confirmirte Hoffgerichts Ordnung gemacht / auch denen / so dem Fürstlichen Hoffgericht lange jahr beygewohnet / anders nicht erfaren / Inmassen es dann auch gemelte Hoffgerichts Ordnung nicht an einem / sondern viel örtern deutlich bezeuget / dañ das viel Hochgedachts Fürsten Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd der furnembsten Landtstende / so darzu gezogen worden / auch zuforderst Kay: Maytt: eigentliche meinung gewesen / das man sich nicht allein im proces, sondern auch in entscheidung der Sachen der gemeinen beschriebenen Kay: aber nicht der Sachsen Rechten / dann allein wofern in diesem Fürstenthumb eine sonderliche Ordnung / statutum oder gewonheit dem Sachsen Rechte gemeß verhanden vnnd zubeweisen / am Fürstlichen Braunschweigischen Hoffgericht gebrauchen solle / Das demnach die Herrn Hoffrichter vnd Beysitzere gleich wie bißhero geschehen / also auch hinfuro sich darnach richten / vnnd neben den andern Fürstlichen Räthen mit vleiß dahin trachten werden / das man die zweiffelhafftige Felle / darin man streitig / ob darin vor dieser zeit Sachsen: oder Kayserrecht gehalten worden / wie dann auch andere mehr casus, darin die communes D D. opiniones gegen einander lauffen / auch sonsten dergleichen mehr zusamen bringen / der Iuristen facultet zu Helmstedt / wie auch den Capitulis S. Blasii vnd S. Cyriaci in: vnnd vor Braunschweig jhres Rahtlichen bedenckens halber zuschicken / sie auch selbst vor sich den Sachen mit vleiß nachdencken / auch deswegen einmal mit den vorigen zusamen

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/33>, abgerufen am 23.11.2024.