Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.habender Regalien / vnd als ein Ausschreibender Fürst dieses löblichen Niedersachsischen Kreises sich albereits mit dergleichen nutzlichen Ordnungen bemühet / vnd damit im werck ist / wirdet fur rahtsamb angesehen / das dieselbige von S. F. G. so baldt jmmer müglich / zu gebührlichen wegen befürdert / publicirt vnnd alßdann darüber hiernegst steiff vnnd feste gehalten werden müge. FVrs Ein vnd viertzigste / Weis man das jennige / was wegen der Kirchenrechnungen von etzlichen Stenden wieder das Fürstliche Consistorium eingeführet / nach gestalt vnd beschaffenheit dero dabey vor dießmal angedeuten vmbstenden nicht gut zuheissen / Sondern lest es wegen berurter Kirchenrechnung bey dem was dauon in Weylandt Hertzogen Julij zu Braunschweig Hochlöblicher gedechtniß publicirten vnnd von algemeiner Landtschafft angenommenen Christlichen Kirchenordnung disponirt vnd verabschiedet / vnuorendert bleiben vnd bewenden / Solte aber das Fürstliche Consistorium limites der Kirchenordnung vberschreiten / vnd dessen mit bestande vberzeuget werden / auff den fall wirdet der gnedige Landesfürst nach befindung gebürlichs einsehen zuthuen vnd zubeschaffen / in vnderthenigkeit erinnert. FVrs Zwei vnd viertzigste / Die Criminal Sachen / zuforderst aber die Rechtfertigung der armen Mißthäter betreffendt / weil sich albereits deswegen der gnediger Landesfürst hiebeuor im Martio Anno. 94. gegen S. F. G. Calenbergische Landtstende habender Regalien / vnd als ein Ausschreibender Fürst dieses löblichen Niedersachsischen Kreises sich albereits mit dergleichen nutzlichen Ordnungen bemühet / vnd damit im werck ist / wirdet fur rahtsamb angesehen / das dieselbige von S. F. G. so baldt jm̃er müglich / zu gebührlichen wegen befürdert / publicirt vnnd alßdann darüber hiernegst steiff vnnd feste gehalten werden müge. FVrs Ein vnd viertzigste / Weis man das jennige / was wegen der Kirchenrechnungen von etzlichen Stenden wieder das Fürstliche Consistorium eingeführet / nach gestalt vnd beschaffenheit dero dabey vor dießmal angedeuten vmbstenden nicht gut zuheissen / Sondern lest es wegen berurter Kirchenrechnung bey dem was dauon in Weylandt Hertzogen Julij zu Braunschweig Hochlöblicher gedechtniß publicirten vnnd von algemeiner Landtschafft angenom̃enen Christlichen Kirchenordnung disponirt vnd verabschiedet / vnuorendert bleiben vnd bewenden / Solte aber das Fürstliche Consistorium limites der Kirchenordnung vberschreiten / vnd dessen mit bestande vberzeuget werden / auff den fall wirdet der gnedige Landesfürst nach befindung gebürlichs einsehen zuthuen vnd zubeschaffen / in vnderthenigkeit erinnert. FVrs Zwei vnd viertzigste / Die Criminal Sachen / zuforderst aber die Rechtfertigung der armen Mißthäter betreffendt / weil sich albereits deswegen der gnediger Landesfürst hiebeuor im Martio Anno. 94. gegen S. F. G. Calenbergische Landtstende <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0041"/> habender Regalien / vnd als ein Ausschreibender Fürst dieses löblichen Niedersachsischen Kreises sich albereits mit dergleichen nutzlichen Ordnungen bemühet / vnd damit im werck ist / wirdet fur rahtsamb angesehen / das dieselbige von S. F. G. so baldt jm̃er müglich / zu gebührlichen wegen befürdert / publicirt vnnd alßdann darüber hiernegst steiff vnnd feste gehalten werden müge.</p> <p>FVrs Ein vnd viertzigste / Weis man das jennige / was wegen der Kirchenrechnungen von etzlichen Stenden wieder das Fürstliche Consistorium eingeführet / nach gestalt vnd beschaffenheit dero dabey vor dießmal angedeuten vmbstenden nicht gut zuheissen / Sondern lest es wegen berurter Kirchenrechnung bey dem was dauon in Weylandt Hertzogen Julij zu Braunschweig Hochlöblicher gedechtniß publicirten vnnd von algemeiner Landtschafft angenom̃enen Christlichen Kirchenordnung disponirt vnd verabschiedet / vnuorendert bleiben vnd bewenden / Solte aber das Fürstliche Consistorium limites der Kirchenordnung vberschreiten / vnd dessen mit bestande vberzeuget werden / auff den fall wirdet der gnedige Landesfürst nach befindung gebürlichs einsehen zuthuen vnd zubeschaffen / in vnderthenigkeit erinnert.</p> <p>FVrs Zwei vnd viertzigste / Die Criminal Sachen / zuforderst aber die Rechtfertigung der armen Mißthäter betreffendt / weil sich albereits deswegen der gnediger Landesfürst hiebeuor im Martio Anno. 94. gegen S. F. G. Calenbergische Landtstende </p> </div> </body> </text> </TEI> [0041]
habender Regalien / vnd als ein Ausschreibender Fürst dieses löblichen Niedersachsischen Kreises sich albereits mit dergleichen nutzlichen Ordnungen bemühet / vnd damit im werck ist / wirdet fur rahtsamb angesehen / das dieselbige von S. F. G. so baldt jm̃er müglich / zu gebührlichen wegen befürdert / publicirt vnnd alßdann darüber hiernegst steiff vnnd feste gehalten werden müge.
FVrs Ein vnd viertzigste / Weis man das jennige / was wegen der Kirchenrechnungen von etzlichen Stenden wieder das Fürstliche Consistorium eingeführet / nach gestalt vnd beschaffenheit dero dabey vor dießmal angedeuten vmbstenden nicht gut zuheissen / Sondern lest es wegen berurter Kirchenrechnung bey dem was dauon in Weylandt Hertzogen Julij zu Braunschweig Hochlöblicher gedechtniß publicirten vnnd von algemeiner Landtschafft angenom̃enen Christlichen Kirchenordnung disponirt vnd verabschiedet / vnuorendert bleiben vnd bewenden / Solte aber das Fürstliche Consistorium limites der Kirchenordnung vberschreiten / vnd dessen mit bestande vberzeuget werden / auff den fall wirdet der gnedige Landesfürst nach befindung gebürlichs einsehen zuthuen vnd zubeschaffen / in vnderthenigkeit erinnert.
FVrs Zwei vnd viertzigste / Die Criminal Sachen / zuforderst aber die Rechtfertigung der armen Mißthäter betreffendt / weil sich albereits deswegen der gnediger Landesfürst hiebeuor im Martio Anno. 94. gegen S. F. G. Calenbergische Landtstende
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