Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.habers / vnnd dann auch innerhalb vier Wochen / nach dato dieses vnsers brieffes / von allen ewren Clostergütern besitzern / so Ecker / Wiesen / Mühlen / Teiche / Zehendten / Meier / Kohtt: oder andere Höffe / Garten / Holtzung / oder was des sonsten ist vnnd sein mag / von euch vnnd ewrem befohlenen Closter / Kauffs / Pfandts / Wiederkauffs / Meierweise vff jahr / Leibe oder sonsten inne hat / jhrer darüber habender verschreibung / vnd vnsers Herrn vnd Vaters vnd vnserer darüber gegebenen vnterschriebenen vnd versiegelten bewilligung / gleichlautende / rechte / warhafftige auscultirte Copeien vns zuschicket / vnnd nach befindung daruff ferners bescheits erwarttet / Daruff wollen wir / so viel müglich / als ein Vater des Vaterlandes / ewres befohlenen Closters bestes / gedei vnd Wolfart / bedencken vnd vortsetzen helffen / Doch seindt wir in gnaden friedlich / dieweil es jtzo an der zeit ist / das die Ecker bestelt vnd besehet werden müssen / das ein jeder dieß jahr / nach wie vor / solche einhabende ewres Closters gütter nach gepühr befrüchtigen / vnnd dauon geben müge / es were dann sache / das je mants die vor diesem vnd zu rechter ordentlicher zeit / loßgekündigt vnnd die andern wieder zugesagt vnnd versprochen / auch angewiesen vnnd eingethan wehren / An dem allen geschicht vnser entlicher will vnd ernste meinung / in gnaden / damit wir euch gewogen / zuerkennen / Datum Heinrichstadt bey vnser Vestung Wulffenbüttel am 3. Aprilis Anno 1573. habers / vnnd dann auch innerhalb vier Wochen / nach dato dieses vnsers brieffes / von allen ewren Clostergütern besitzern / so Ecker / Wiesen / Mühlen / Teiche / Zehendten / Meier / Kohtt: oder andere Höffe / Garten / Holtzung / oder was des sonsten ist vnnd sein mag / von euch vnnd ewrem befohlenen Closter / Kauffs / Pfandts / Wiederkauffs / Meierweise vff jahr / Leibe oder sonsten inne hat / jhrer darüber habender verschreibung / vnd vnsers Herrn vnd Vaters vnd vnserer darüber gegebenen vnterschriebenen vnd versiegelten bewilligung / gleichlautende / rechte / warhafftige auscultirte Copeien vns zuschicket / vnnd nach befindung daruff ferners bescheits erwarttet / Daruff wollen wir / so viel müglich / als ein Vater des Vaterlandes / ewres befohlenen Closters bestes / gedei vnd Wolfart / bedencken vnd vortsetzen helffen / Doch seindt wir in gnaden friedlich / dieweil es jtzo an der zeit ist / das die Ecker bestelt vnd besehet werden müssen / das ein jeder dieß jahr / nach wie vor / solche einhabende ewres Closters gütter nach gepühr befrüchtigen / vnnd dauon geben müge / es were dann sache / das je mants die vor diesem vñ zu rechter ordentlicher zeit / loßgekündigt vnnd die andern wieder zugesagt vnnd versprochen / auch angewiesen vnnd eingethan wehren / An dem allen geschicht vnser entlicher will vnd ernste meinung / in gnaden / damit wir euch gewogen / zuerkennen / Datum Heinrichstadt bey vnser Vestung Wulffenbüttel am 3. Aprilis Anno 1573. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0057"/> habers / vnnd dann auch innerhalb vier Wochen / nach dato dieses vnsers brieffes / von allen ewren Clostergütern besitzern / so Ecker / Wiesen / Mühlen / Teiche / Zehendten / Meier / Kohtt: oder andere Höffe / Garten / Holtzung / oder was des sonsten ist vnnd sein mag / von euch vnnd ewrem befohlenen Closter / Kauffs / Pfandts / Wiederkauffs / Meierweise vff jahr / Leibe oder sonsten inne hat / jhrer darüber habender verschreibung / vnd vnsers Herrn vnd Vaters vnd vnserer darüber gegebenen vnterschriebenen vnd versiegelten bewilligung / gleichlautende / rechte / warhafftige auscultirte Copeien vns zuschicket / vnnd nach befindung daruff ferners bescheits erwarttet / Daruff wollen wir / so viel müglich / als ein Vater des Vaterlandes / ewres befohlenen Closters bestes / gedei vnd Wolfart / bedencken vnd vortsetzen helffen / Doch seindt wir in gnaden friedlich / dieweil es jtzo an der zeit ist / das die Ecker bestelt vnd besehet werden müssen / das ein jeder dieß jahr / nach wie vor / solche einhabende ewres Closters gütter nach gepühr befrüchtigen / vnnd dauon geben müge / es were dann sache / das je mants die vor diesem vñ zu rechter ordentlicher zeit / loßgekündigt vnnd die andern wieder zugesagt vnnd versprochen / auch angewiesen vnnd eingethan wehren / An dem allen geschicht vnser entlicher will vnd ernste meinung / in gnaden / damit wir euch gewogen / zuerkennen / Datum Heinrichstadt bey vnser Vestung Wulffenbüttel am 3. Aprilis Anno 1573.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0057]
habers / vnnd dann auch innerhalb vier Wochen / nach dato dieses vnsers brieffes / von allen ewren Clostergütern besitzern / so Ecker / Wiesen / Mühlen / Teiche / Zehendten / Meier / Kohtt: oder andere Höffe / Garten / Holtzung / oder was des sonsten ist vnnd sein mag / von euch vnnd ewrem befohlenen Closter / Kauffs / Pfandts / Wiederkauffs / Meierweise vff jahr / Leibe oder sonsten inne hat / jhrer darüber habender verschreibung / vnd vnsers Herrn vnd Vaters vnd vnserer darüber gegebenen vnterschriebenen vnd versiegelten bewilligung / gleichlautende / rechte / warhafftige auscultirte Copeien vns zuschicket / vnnd nach befindung daruff ferners bescheits erwarttet / Daruff wollen wir / so viel müglich / als ein Vater des Vaterlandes / ewres befohlenen Closters bestes / gedei vnd Wolfart / bedencken vnd vortsetzen helffen / Doch seindt wir in gnaden friedlich / dieweil es jtzo an der zeit ist / das die Ecker bestelt vnd besehet werden müssen / das ein jeder dieß jahr / nach wie vor / solche einhabende ewres Closters gütter nach gepühr befrüchtigen / vnnd dauon geben müge / es were dann sache / das je mants die vor diesem vñ zu rechter ordentlicher zeit / loßgekündigt vnnd die andern wieder zugesagt vnnd versprochen / auch angewiesen vnnd eingethan wehren / An dem allen geschicht vnser entlicher will vnd ernste meinung / in gnaden / damit wir euch gewogen / zuerkennen / Datum Heinrichstadt bey vnser Vestung Wulffenbüttel am 3. Aprilis Anno 1573.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/57>, abgerufen am 16.02.2025. |