Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.wönlichen Ampt: vnd Landtordnung / Landtgerichten / vnnd löblichen vblichen gebreuchen / hingelegte Sachen / vnd sonsten vergebliche vnrechtmessige hendel wiederumb muthwillig herfür suchen / erwecken vnd erregen / vnd mit denselben vns auff vnserm Fürstlichen Regiment / oder auch vnsere Fürstliche Rethe anlauffen / beunruhigen vnd bemühen / vnd man befinden würde / das solches suchen auffn vngrundt gebawet / aus mutwillen / wieder die billigkeit erregt / das alsdann derselber / nach gestalt vnd beschaffenheit der Person vnd sachen / vns mit etlichen Heinrichstetischen Marcken / jeden zu zweyen Reinischen Goldtgülden gerechnet / vnd also in eine ansehenliche verwirckte Geldbusse verfallen sein soll. Weil dann auch solche vnnütze vergebliche gezencke offtmals von den Pfarherrn / Opperleuten / Fürsprachen / vnd gemeinem Amptgesinde vnd Beuelchhabern / zu mehrem jhrem genieß / auch andern vnruhigen Köpffen vnd vnuerstendigen / erwecket werden / Als wöllen wir allen vnsern obberürten Vnderthanen vnnd verwandten ernstlich beuolen vnd aufferlegt haben / diese vnsere gnedige vnd gutmeinende vorwarnung vnsern Leuten vnnd angehörigen öffentlich furzuhalten / auff den Predigstülen oder Kirchhöfen abzulesen / Pfarherrn / Opperleuten vnd Vögten zuzustellen / damit sich ein jeder fur schaden zuhüten wisse / Jedoch wöllen wir hiemit niemandts / so Rechtmessige vnnd gegründete fürderung vnd klagen / vnd dieselben wol zubeweisen hat / welches dann ein jeder bey vorstendigen sich leichtlich erkundigen vnd vnterweisen lassen kan / abgeschreckt haben / Sondern sol es menniglich dafür vngezweiffelt halten vnnd wissen / das wir / so wol auch vnsere Fürstliche Räthe in solchen sachen ei- wönlichen Ampt: vnd Landtordnung / Landtgerichten / vnnd löblichen vblichen gebreuchen / hingelegte Sachen / vnd sonsten vergebliche vnrechtmessige hendel wiederumb muthwillig herfür suchen / erwecken vnd erregen / vnd mit denselben vns auff vnserm Fürstlichen Regiment / oder auch vnsere Fürstliche Rethe anlauffen / beunruhigen vnd bemühen / vnd man befinden würde / das solches suchen auffn vngrundt gebawet / aus mutwillen / wieder die billigkeit erregt / das alsdann derselber / nach gestalt vnd beschaffenheit der Person vnd sachen / vns mit etlichen Heinrichstetischen Marcken / jeden zu zweyen Reinischen Goldtgülden gerechnet / vnd also in eine ansehenliche verwirckte Geldbusse verfallen sein soll. Weil dann auch solche vnnütze vergebliche gezencke offtmals von den Pfarherrn / Opperleuten / Fürsprachen / vnd gemeinem Amptgesinde vnd Beuelchhabern / zu mehrem jhrem genieß / auch andern vnruhigen Köpffen vnd vnuerstendigen / erwecket werden / Als wöllen wir allen vnsern obberürten Vnderthanen vnnd verwandten ernstlich beuolen vnd aufferlegt haben / diese vnsere gnedige vnd gutmeinende vorwarnung vnsern Leuten vnnd angehörigen öffentlich furzuhalten / auff den Predigstülen oder Kirchhöfen abzulesen / Pfarherrn / Opperleuten vnd Vögten zuzustellen / damit sich ein jeder fur schaden zuhüten wisse / Jedoch wöllen wir hiemit niemandts / so Rechtmessige vnnd gegründete fürderung vnd klagen / vnd dieselben wol zubeweisen hat / welches dann ein jeder bey vorstendigen sich leichtlich erkundigen vnd vnterweisen lassen kan / abgeschreckt haben / Sondern sol es menniglich dafür vngezweiffelt halten vnnd wissen / das wir / so wol auch vnsere Fürstliche Räthe in solchen sachen ei- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0068"/> wönlichen Ampt: vnd Landtordnung / Landtgerichten / vnnd löblichen vblichen gebreuchen / hingelegte Sachen / vnd sonsten vergebliche vnrechtmessige hendel wiederumb muthwillig herfür suchen / erwecken vnd erregen / vnd mit denselben vns auff vnserm Fürstlichen Regiment / oder auch vnsere Fürstliche Rethe anlauffen / beunruhigen vnd bemühen / vnd man befinden würde / das solches suchen auffn vngrundt gebawet / aus mutwillen / wieder die billigkeit erregt / das alsdann derselber / nach gestalt vnd beschaffenheit der Person vnd sachen / vns mit etlichen Heinrichstetischen Marcken / jeden zu zweyen Reinischen Goldtgülden gerechnet / vnd also in eine ansehenliche verwirckte Geldbusse verfallen sein soll. Weil dann auch solche vnnütze vergebliche gezencke offtmals von den Pfarherrn / Opperleuten / Fürsprachen / vnd gemeinem Amptgesinde vnd Beuelchhabern / zu mehrem jhrem genieß / auch andern vnruhigen Köpffen vnd vnuerstendigen / erwecket werden / Als wöllen wir allen vnsern obberürten Vnderthanen vnnd verwandten ernstlich beuolen vnd aufferlegt haben / diese vnsere gnedige vnd gutmeinende vorwarnung vnsern Leuten vnnd angehörigen öffentlich furzuhalten / auff den Predigstülen oder Kirchhöfen abzulesen / Pfarherrn / Opperleuten vnd Vögten zuzustellen / damit sich ein jeder fur schaden zuhüten wisse / Jedoch wöllen wir hiemit niemandts / so Rechtmessige vnnd gegründete fürderung vnd klagen / vnd dieselben wol zubeweisen hat / welches dann ein jeder bey vorstendigen sich leichtlich erkundigen vnd vnterweisen lassen kan / abgeschreckt haben / Sondern sol es menniglich dafür vngezweiffelt halten vnnd wissen / das wir / so wol auch vnsere Fürstliche Räthe in solchen sachen ei- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0068]
wönlichen Ampt: vnd Landtordnung / Landtgerichten / vnnd löblichen vblichen gebreuchen / hingelegte Sachen / vnd sonsten vergebliche vnrechtmessige hendel wiederumb muthwillig herfür suchen / erwecken vnd erregen / vnd mit denselben vns auff vnserm Fürstlichen Regiment / oder auch vnsere Fürstliche Rethe anlauffen / beunruhigen vnd bemühen / vnd man befinden würde / das solches suchen auffn vngrundt gebawet / aus mutwillen / wieder die billigkeit erregt / das alsdann derselber / nach gestalt vnd beschaffenheit der Person vnd sachen / vns mit etlichen Heinrichstetischen Marcken / jeden zu zweyen Reinischen Goldtgülden gerechnet / vnd also in eine ansehenliche verwirckte Geldbusse verfallen sein soll. Weil dann auch solche vnnütze vergebliche gezencke offtmals von den Pfarherrn / Opperleuten / Fürsprachen / vnd gemeinem Amptgesinde vnd Beuelchhabern / zu mehrem jhrem genieß / auch andern vnruhigen Köpffen vnd vnuerstendigen / erwecket werden / Als wöllen wir allen vnsern obberürten Vnderthanen vnnd verwandten ernstlich beuolen vnd aufferlegt haben / diese vnsere gnedige vnd gutmeinende vorwarnung vnsern Leuten vnnd angehörigen öffentlich furzuhalten / auff den Predigstülen oder Kirchhöfen abzulesen / Pfarherrn / Opperleuten vnd Vögten zuzustellen / damit sich ein jeder fur schaden zuhüten wisse / Jedoch wöllen wir hiemit niemandts / so Rechtmessige vnnd gegründete fürderung vnd klagen / vnd dieselben wol zubeweisen hat / welches dann ein jeder bey vorstendigen sich leichtlich erkundigen vnd vnterweisen lassen kan / abgeschreckt haben / Sondern sol es menniglich dafür vngezweiffelt halten vnnd wissen / das wir / so wol auch vnsere Fürstliche Räthe in solchen sachen ei-
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