Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.oder seinen Kindern den Catechismum / vnnd die leben Gebete nicht lerete / oder leren liesse / auch mit angeregter Caluinisterey / vnd darzu dienlichen Disputationen / es sey an welchem orte es wölle / sich hören vnnd vernehmen lassen würde / das derselbige / es sey Man / Weib / Knecht oder magd / vns mit zweyen Heinrichstetischen Marcken obgesetztes werts verfallen sein / Do auch die Pfarherrn / Amptleute / vnd Obrigkeiten jedes orts mit solchen Gottlosen Leuten durch die Finger sehen / vnd vngestraffet hin passiren lassen würden / dieselben ernstlicher Peen / auch vnser höchsten vngnad gewertig vnnd vnterworffen sein sollen. Zum Dritten / Nach dem wir auch aus teglicher erfarung befinden / das der Arrest vnd Kummer von vielen vnsern Vnderthanen vnd Beambten / wieder die Ordnung gemeiner geschriebener Rechte gemißbrauchet wirdt / dadurch dann einer den andern wieder die billigkeit beschweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / haben wir demselben zuuorkommen / Ob vnd wann der Kummer vnd Arrest stadt haben sol in vnser Hoffgerichts Ordnung / Tit: 77. fol: 68. gnugsame meldung vnd anzeige gethan / Dahin wir vns nochmals referiren. Vnnd damit ferner derentwegen aller mißbrauch / vnrichtigkeit vnd vngleicheit in allen vnsern Gerichten / so viel dißmals müglich / verhütet werden möge / Ordnen / setzen / vnd wollen wir / Das ein jeder / so sich der Kummer gerechtigkeit gebrauchen wil / schuldig sein sol / denselben Dreymahl von Vierzehen Tagen zu Vierzehen Tagen / bey seiner angewiesenen Obrigkeit ördentlich zusuchen / auch gebürliche folge thun / Nemblich / mit dem letzten Kummer seine habende oder seinen Kindern den Catechismum / vnnd die leben Gebete nicht lerete / oder leren liesse / auch mit angeregter Caluinisterey / vnd darzu dienlichen Disputationen / es sey an welchem orte es wölle / sich hören vnnd vernehmen lassen würde / das derselbige / es sey Man / Weib / Knecht oder magd / vns mit zweyen Heinrichstetischen Marcken obgesetztes werts verfallen sein / Do auch die Pfarherrn / Amptleute / vnd Obrigkeiten jedes orts mit solchen Gottlosen Leuten durch die Finger sehen / vnd vngestraffet hin passiren lassen würden / dieselben ernstlicher Peen / auch vnser höchsten vngnad gewertig vnnd vnterworffen sein sollen. Zum Dritten / Nach dem wir auch aus teglicher erfarung befinden / das der Arrest vnd Kum̃er von vielen vnsern Vnderthanen vnd Beambten / wieder die Ordnung gemeiner geschriebener Rechte gemißbrauchet wirdt / dadurch dañ einer den andern wieder die billigkeit beschweret / seinen nutzbarlichẽ besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / haben wir demselben zuuorkom̃en / Ob vnd wañ der Kum̃er vnd Arrest stadt haben sol in vnser Hoffgerichts Ordnung / Tit: 77. fol: 68. gnugsame meldung vnd anzeige gethan / Dahin wir vns nochmals referiren. Vnnd damit ferner derentwegen aller mißbrauch / vnrichtigkeit vnd vngleicheit in allen vnsern Gerichten / so viel dißmals müglich / verhütet werden möge / Ordnen / setzen / vnd wollen wir / Das ein jeder / so sich der Kummer gerechtigkeit gebrauchen wil / schuldig sein sol / denselben Dreymahl von Vierzehen Tagen zu Vierzehen Tagen / bey seiner angewiesenen Obrigkeit ördentlich zusuchen / auch gebürliche folge thun / Nemblich / mit dem letzten Kummer seine habende <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0070"/> oder seinen Kindern den Catechismum / vnnd die leben Gebete nicht lerete / oder leren liesse / auch mit angeregter Caluinisterey / vnd darzu dienlichen Disputationen / es sey an welchem orte es wölle / sich hören vnnd vernehmen lassen würde / das derselbige / es sey Man / Weib / Knecht oder magd / vns mit zweyen Heinrichstetischen Marcken obgesetztes werts verfallen sein / Do auch die Pfarherrn / Amptleute / vnd Obrigkeiten jedes orts mit solchen Gottlosen Leuten durch die Finger sehen / vnd vngestraffet hin passiren lassen würden / dieselben ernstlicher Peen / auch vnser höchsten vngnad gewertig vnnd vnterworffen sein sollen.</p> <p>Zum Dritten / Nach dem wir auch aus teglicher erfarung befinden / das der Arrest vnd Kum̃er von vielen vnsern Vnderthanen vnd Beambten / wieder die Ordnung gemeiner geschriebener Rechte gemißbrauchet wirdt / dadurch dañ einer den andern wieder die billigkeit beschweret / seinen nutzbarlichẽ besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / haben wir demselben zuuorkom̃en / Ob vnd wañ der Kum̃er vnd Arrest stadt haben sol in vnser Hoffgerichts Ordnung / Tit: 77. fol: 68. gnugsame meldung vnd anzeige gethan / Dahin wir vns nochmals referiren. Vnnd damit ferner derentwegen aller mißbrauch / vnrichtigkeit vnd vngleicheit in allen vnsern Gerichten / so viel dißmals müglich / verhütet werden möge / Ordnen / setzen / vnd wollen wir / Das ein jeder / so sich der Kummer gerechtigkeit gebrauchen wil / schuldig sein sol / denselben Dreymahl von Vierzehen Tagen zu Vierzehen Tagen / bey seiner angewiesenen Obrigkeit ördentlich zusuchen / auch gebürliche folge thun / Nemblich / mit dem letzten Kummer seine habende </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0070]
oder seinen Kindern den Catechismum / vnnd die leben Gebete nicht lerete / oder leren liesse / auch mit angeregter Caluinisterey / vnd darzu dienlichen Disputationen / es sey an welchem orte es wölle / sich hören vnnd vernehmen lassen würde / das derselbige / es sey Man / Weib / Knecht oder magd / vns mit zweyen Heinrichstetischen Marcken obgesetztes werts verfallen sein / Do auch die Pfarherrn / Amptleute / vnd Obrigkeiten jedes orts mit solchen Gottlosen Leuten durch die Finger sehen / vnd vngestraffet hin passiren lassen würden / dieselben ernstlicher Peen / auch vnser höchsten vngnad gewertig vnnd vnterworffen sein sollen.
Zum Dritten / Nach dem wir auch aus teglicher erfarung befinden / das der Arrest vnd Kum̃er von vielen vnsern Vnderthanen vnd Beambten / wieder die Ordnung gemeiner geschriebener Rechte gemißbrauchet wirdt / dadurch dañ einer den andern wieder die billigkeit beschweret / seinen nutzbarlichẽ besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / haben wir demselben zuuorkom̃en / Ob vnd wañ der Kum̃er vnd Arrest stadt haben sol in vnser Hoffgerichts Ordnung / Tit: 77. fol: 68. gnugsame meldung vnd anzeige gethan / Dahin wir vns nochmals referiren. Vnnd damit ferner derentwegen aller mißbrauch / vnrichtigkeit vnd vngleicheit in allen vnsern Gerichten / so viel dißmals müglich / verhütet werden möge / Ordnen / setzen / vnd wollen wir / Das ein jeder / so sich der Kummer gerechtigkeit gebrauchen wil / schuldig sein sol / denselben Dreymahl von Vierzehen Tagen zu Vierzehen Tagen / bey seiner angewiesenen Obrigkeit ördentlich zusuchen / auch gebürliche folge thun / Nemblich / mit dem letzten Kummer seine habende
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/70>, abgerufen am 16.02.2025. |