Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

turfft zuuerrichten nach wie vor frey: vnd beuorstehen. Es sollen auch vnsere Diener / vnnd die Personen / welche wir in vnsern Sachen etwan mit Gutzschen verschicken / mit jhren Dienern sich einschreiben lassen / damit zuersehen / ob sie auch mehr Personen / als damit sie abgezogen zu sich genommen haben / vnd darnach auffgelassen werden. Diese vnsere wolmeinliche verordnung wöllen wir nicht allein vor vns / Sondern auch für vnsere Söhne vnnd Nachkommen von jetzigen vnnd künfftigen vnsern Dienern vnnd Verwandten steiff vnnd vest / auch bey vermeidung vnser ernsten vngnad gehalten / Gleichwol aber nach gelegenheit der leufft vnnd zeit / vns als der Lands: vnd Lehns Fürst / dieselb zu mehren / zu mindern / vnd zuuerbessern hiemit ausdrücklich fürbehalten haben / Wie wir auch was dem gemeinem Vaterlandt zu besserer auffnahme / gutem / gedey / vnd ersprießlicher wolfarth gereichen mag / getrewlich zubefürdern / vnd dießfals eines jeden gehorsamb in gnaden zuerkennen / willig vnnd geneiget. Datum Juliusfriedenstede bey der Heinrichstadt zum Gotteslager / den Zwantzigsten Nouembris / Anno Domini Tausent / Fünffhundert / Achtzig vnd acht.

Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig etc. Edict, worin den Juden das gleidt gentzlich auffgekündiget wirdet / vnter dato des 30. Aprilis Anno / etc. 1557.

VOn GOttes gnaden Wir Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen hiemit offentlich allen vnnd jeden Juden so in vnserm

turfft zuuerrichten nach wie vor frey: vnd beuorstehen. Es sollen auch vnsere Diener / vnnd die Personen / welche wir in vnsern Sachen etwan mit Gutzschen verschicken / mit jhren Dienern sich einschreiben lassen / damit zuersehen / ob sie auch mehr Personen / als damit sie abgezogen zu sich genom̃en haben / vnd darnach auffgelassen werden. Diese vnsere wolmeinliche verordnung wöllen wir nicht allein vor vns / Sondern auch für vnsere Söhne vnnd Nachkommen von jetzigen vnnd künfftigen vnsern Dienern vnnd Verwandten steiff vnnd vest / auch bey vermeidung vnser ernsten vngnad gehalten / Gleichwol aber nach gelegenheit der leufft vnnd zeit / vns als der Lands: vnd Lehns Fürst / dieselb zu mehren / zu mindern / vnd zuuerbessern hiemit ausdrücklich fürbehalten haben / Wie wir auch was dem gemeinem Vaterlandt zu besserer auffnahme / gutem / gedey / vnd ersprießlicher wolfarth gereichen mag / getrewlich zubefürdern / vnd dießfals eines jeden gehorsamb in gnaden zuerkennen / willig vnnd geneiget. Datum Juliusfriedenstede bey der Heinrichstadt zum Gotteslager / den Zwantzigsten Nouembris / Anno Domini Tausent / Fünffhundert / Achtzig vnd acht.

Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig etc. Edict, worin den Juden das gleidt gentzlich auffgekündiget wirdet / vnter dato des 30. Aprilis Anno / etc. 1557.

VOn GOttes gnaden Wir Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen hiemit offentlich allen vnnd jeden Juden so in vnserm

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0077"/>
turfft zuuerrichten nach                      wie vor frey: vnd beuorstehen. Es sollen auch vnsere Diener / vnnd die Personen                      / welche wir in vnsern Sachen etwan mit Gutzschen verschicken / mit jhren                      Dienern sich einschreiben lassen / damit zuersehen / ob sie auch mehr Personen /                      als damit sie abgezogen zu sich genom&#x0303;en haben / vnd darnach                      auffgelassen werden. Diese vnsere wolmeinliche verordnung wöllen wir nicht                      allein vor vns / Sondern auch für vnsere Söhne vnnd Nachkommen von jetzigen vnnd                      künfftigen vnsern Dienern vnnd Verwandten steiff vnnd vest / auch bey vermeidung                      vnser ernsten vngnad gehalten / Gleichwol aber nach gelegenheit der leufft vnnd                      zeit / vns als der Lands: vnd Lehns Fürst / dieselb zu mehren / zu mindern / vnd                      zuuerbessern hiemit ausdrücklich fürbehalten haben / Wie wir auch was dem                      gemeinem Vaterlandt zu besserer auffnahme / gutem / gedey / vnd ersprießlicher                      wolfarth gereichen mag / getrewlich zubefürdern / vnd dießfals eines jeden                      gehorsamb in gnaden zuerkennen / willig vnnd geneiget. Datum Juliusfriedenstede                      bey der Heinrichstadt zum Gotteslager / den Zwantzigsten Nouembris / Anno Domini                      Tausent / Fünffhundert / Achtzig vnd acht.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head>Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig etc. Edict, worin den Juden                      das gleidt gentzlich auffgekündiget wirdet / vnter dato des 30. Aprilis Anno /                      etc. 1557.<lb/></head>
          <p>VOn GOttes gnaden Wir Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk                      etc. Fügen hiemit offentlich allen vnnd jeden Juden so in vnserm
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0077] turfft zuuerrichten nach wie vor frey: vnd beuorstehen. Es sollen auch vnsere Diener / vnnd die Personen / welche wir in vnsern Sachen etwan mit Gutzschen verschicken / mit jhren Dienern sich einschreiben lassen / damit zuersehen / ob sie auch mehr Personen / als damit sie abgezogen zu sich genom̃en haben / vnd darnach auffgelassen werden. Diese vnsere wolmeinliche verordnung wöllen wir nicht allein vor vns / Sondern auch für vnsere Söhne vnnd Nachkommen von jetzigen vnnd künfftigen vnsern Dienern vnnd Verwandten steiff vnnd vest / auch bey vermeidung vnser ernsten vngnad gehalten / Gleichwol aber nach gelegenheit der leufft vnnd zeit / vns als der Lands: vnd Lehns Fürst / dieselb zu mehren / zu mindern / vnd zuuerbessern hiemit ausdrücklich fürbehalten haben / Wie wir auch was dem gemeinem Vaterlandt zu besserer auffnahme / gutem / gedey / vnd ersprießlicher wolfarth gereichen mag / getrewlich zubefürdern / vnd dießfals eines jeden gehorsamb in gnaden zuerkennen / willig vnnd geneiget. Datum Juliusfriedenstede bey der Heinrichstadt zum Gotteslager / den Zwantzigsten Nouembris / Anno Domini Tausent / Fünffhundert / Achtzig vnd acht. Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig etc. Edict, worin den Juden das gleidt gentzlich auffgekündiget wirdet / vnter dato des 30. Aprilis Anno / etc. 1557. VOn GOttes gnaden Wir Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen hiemit offentlich allen vnnd jeden Juden so in vnserm

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/77
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/77>, abgerufen am 21.11.2024.