Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sampt vnnd sonderlich hiemit ernstlich / vnnd wollen / das ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person / Ampt vnd Standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / imgleichen vnsers Consistorij ausgehende schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrteil / Executoriales / vnnd alle andere Proceß / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnserer Kirchen Rethe / denen wir es in einem sondebahren schreiben in specie befohlen / vnterschrieben abgehen / nicht in geringerm Respect vnd Obseruantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vnd Hoffgerichts Beuelch vnd Proceß haltet / sondern denselben durchaus gelebet. Imgleichen / das hinfüro kein General oder Special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe / propria autoritate vnd für sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij erkantnus vnd beuelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraff auffzulegen / Sondern inhalts vnser Kirchen Ordnung / folio 250. darin procediren vnd verfahren / Do aber die sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen / die straff nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nötig / alsdann der Pastor damit nicht warte / bis der beschüldigte zu Gefatter stehen solle / oder zur Beicht kommen / Sondern alsbaldt die straffwirdige Person für sich allein be-

Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sampt vnnd sonderlich hiemit ernstlich / vnnd wollen / das ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person / Ampt vnd Standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / imgleichen vnsers Consistorij ausgehende schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrteil / Executoriales / vnnd alle andere Proceß / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnserer Kirchen Rethe / denen wir es in einem sondebahren schreiben in specie befohlen / vnterschriebẽ abgehen / nicht in geringerm Respect vnd Obseruantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vñ Hoffgerichts Beuelch vnd Proceß haltet / sondern denselben durchaus gelebet. Imgleichen / das hinfüro kein General oder Special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe / propria autoritate vnd für sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij erkantnus vnd beuelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraff auffzulegen / Sondern inhalts vnser Kirchen Ordnung / folio 250. darin procediren vnd verfahren / Do aber die sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen / die straff nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nötig / alsdann der Pastor damit nicht warte / bis der beschüldigte zu Gefatter stehen solle / oder zur Beicht kommen / Sondern alsbaldt die straffwirdige Person für sich allein be-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0095"/>
Landsfürstlicher Obrigkeit euch                      allen sampt vnnd sonderlich hiemit ernstlich / vnnd wollen / das ihr alle /                      keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die                      eines jeden Person / Ampt vnd Standt betrifft / richtet / derselben in allen                      Puncten nachsetzet / imgleichen vnsers Consistorij ausgehende schreiben /                      Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrteil / Executoriales / vnnd                      alle andere Proceß / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur                      vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je                      von einem vnserer Kirchen Rethe / denen wir es in einem sondebahren schreiben in                      specie befohlen / vnterschriebe&#x0303; abgehen / nicht in geringerm                      Respect vnd Obseruantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vn&#x0303;                      Hoffgerichts Beuelch vnd Proceß haltet / sondern denselben durchaus gelebet.                      Imgleichen / das hinfüro kein General oder Special Superintendens / Pastor oder                      Caplan sich vnterstehe / propria autoritate vnd für sich selbst / ohne vnsers                      Geistlichen Consistorij erkantnus vnd beuelch jemandt zubannen / von der                      Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal                      abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd                      Kirchenstraff auffzulegen / Sondern inhalts vnser Kirchen Ordnung / folio 250.                      darin procediren vnd verfahren / Do aber die sache je so lesterlich vnd                      ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen / die straff nicht wol                      verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nötig /                      alsdann der Pastor damit nicht warte / bis der beschüldigte zu Gefatter stehen                      solle / oder zur Beicht kommen / Sondern alsbaldt die straffwirdige Person für                      sich allein be-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0095] Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sampt vnnd sonderlich hiemit ernstlich / vnnd wollen / das ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person / Ampt vnd Standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / imgleichen vnsers Consistorij ausgehende schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrteil / Executoriales / vnnd alle andere Proceß / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnserer Kirchen Rethe / denen wir es in einem sondebahren schreiben in specie befohlen / vnterschriebẽ abgehen / nicht in geringerm Respect vnd Obseruantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vñ Hoffgerichts Beuelch vnd Proceß haltet / sondern denselben durchaus gelebet. Imgleichen / das hinfüro kein General oder Special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe / propria autoritate vnd für sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij erkantnus vnd beuelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraff auffzulegen / Sondern inhalts vnser Kirchen Ordnung / folio 250. darin procediren vnd verfahren / Do aber die sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen / die straff nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nötig / alsdann der Pastor damit nicht warte / bis der beschüldigte zu Gefatter stehen solle / oder zur Beicht kommen / Sondern alsbaldt die straffwirdige Person für sich allein be-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/95
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/95>, abgerufen am 21.11.2024.