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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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Vnd vnter dem essen sol man sich fein still / züchtig / vnd sitsamb verhalten / alles Gottlosen wesens / schandbarer vnhöflicher Wort / Fluchen / Schweren / Pfeiffen / laut lachen vnd ruffen / handschertz vnd anderer rohen / groben vnzimblichen geberde enthalten / keiner dem andern böse Exempel vnd Ergernüß geben / vnd die Gaben Gottes mit danckbarem züchtigen Hertzen auffnehmen vnd geniessen. Vnd damit hierüber / vnd das Gesinde in gebürlicher zucht vnnd ordnung gehalten werden möge / wöllen wir / das jedesmal vnser Hofmarschalck oder Hofschenck bey vnser Räthe auff der Hofstuben sich zu Tisch setzen / vnd gebürliche auffsicht habe / vnter der malzeit zwey oder drey mal nach erheischender notturfft auffstehe / die Hoffstuben auff vnd niedergehe / das vnzimliche wesen verbiete / vnd wo jemand desfalls auff besondern muthwillen betretten würde / den oder dieselben mit gehörendem ernst vnnachlessig andern zum abschew straffe / auch deßfals gebürlich fleissig auffschens zu haben bey vnsern Futtermarschälcken ernstlich bestellen. Alles Hoffgesinde soll sich der Futtermarschalcken bey Hofe / vnd auch an allen andern Orten / da Ab: vnd Nachtlager gehalten werden / mit worten vnd wercken heimlich oder öffentlich / ja so wenig als den Hoffmarschalck vnd Hoffschencken / nicht wiedersetzen / Sondern in alle deme / so dem gnedigen Landesfürsten zum besten gemeint / williglich erzeigen / vnd fein ordentlich auff der Hoffstuben / vnd wann jhnen sonsten von denselben etwas angezeiget wird / regieren lassen / vnd sol ein jeder seine Diener zu schuldigen gehorsamb / so wol aller zucht vnd erbarkeit ermahnen / vnd keines weges die seinen in jhren vnrechtmessigen vornemen / wider den Hoffmarschalck / Hoffschencken / Futtermarschalcken / vnnd alle andere / so an stat S. F. G. auff der Hoffstuben vnd sonsten dem Hoffgesinde / zuheissen vnd zugebieten / oder auffsicht zuhaben / befehlicht / stercken vnd beyfal geben / damit der vngehorsamb nicht zuneme / sondern der Hoffordnung desto ordentlicher gelebt werden könne. Wer sich aber sol-

Vnd vnter dem essen sol man sich fein still / züchtig / vnd sitsamb verhalten / alles Gottlosen wesens / schandbarer vnhöflicher Wort / Fluchen / Schweren / Pfeiffen / laut lachen vnd ruffen / handschertz vnd anderer rohen / groben vnzimblichen geberde enthalten / keiner dem andern böse Exempel vnd Ergernüß geben / vnd die Gaben Gottes mit danckbarem züchtigen Hertzen auffnehmen vnd geniessen. Vnd damit hierüber / vnd das Gesinde in gebürlicher zucht vnnd ordnung gehalten werden möge / wöllen wir / das jedesmal vnser Hofmarschalck oder Hofschenck bey vnser Räthe auff der Hofstuben sich zu Tisch setzen / vnd gebürliche auffsicht habe / vnter der malzeit zwey oder drey mal nach erheischender notturfft auffstehe / die Hoffstuben auff vnd niedergehe / das vnzimliche wesen verbiete / vnd wo jemand desfalls auff besondern muthwillen betretten würde / den oder dieselben mit gehörendem ernst vnnachlessig andern zum abschew straffe / auch deßfals gebürlich fleissig auffschens zu haben bey vnsern Futtermarschälcken ernstlich bestellen. Alles Hoffgesinde soll sich der Futtermarschalcken bey Hofe / vnd auch an allen andern Orten / da Ab: vnd Nachtlager gehalten werden / mit worten vnd werckẽ heimlich oder öffentlich / ja so wenig als den Hoffmarschalck vnd Hoffschencken / nicht wiedersetzen / Sondern in alle deme / so dem gnedigen Landesfürsten zum besten gemeint / williglich erzeigen / vnd fein ordentlich auff der Hoffstuben / vnd wann jhnen sonsten von denselben etwas angezeiget wird / regieren lassen / vnd sol ein jeder seine Diener zu schuldigen gehorsamb / so wol aller zucht vnd erbarkeit ermahnen / vnd keines weges die seinen in jhren vnrechtmessigen vornemen / wider den Hoffmarschalck / Hoffschencken / Futtermarschalcken / vnnd alle andere / so an stat S. F. G. auff der Hoffstuben vnd sonsten dem Hoffgesinde / zuheissen vnd zugebieten / oder auffsicht zuhaben / befehlicht / stercken vnd beyfal geben / damit der vngehorsamb nicht zuneme / sondern der Hoffordnung desto ordentlicher gelebt werden könne. Wer sich aber sol-

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[0014] Vnd vnter dem essen sol man sich fein still / züchtig / vnd sitsamb verhalten / alles Gottlosen wesens / schandbarer vnhöflicher Wort / Fluchen / Schweren / Pfeiffen / laut lachen vnd ruffen / handschertz vnd anderer rohen / groben vnzimblichen geberde enthalten / keiner dem andern böse Exempel vnd Ergernüß geben / vnd die Gaben Gottes mit danckbarem züchtigen Hertzen auffnehmen vnd geniessen. Vnd damit hierüber / vnd das Gesinde in gebürlicher zucht vnnd ordnung gehalten werden möge / wöllen wir / das jedesmal vnser Hofmarschalck oder Hofschenck bey vnser Räthe auff der Hofstuben sich zu Tisch setzen / vnd gebürliche auffsicht habe / vnter der malzeit zwey oder drey mal nach erheischender notturfft auffstehe / die Hoffstuben auff vnd niedergehe / das vnzimliche wesen verbiete / vnd wo jemand desfalls auff besondern muthwillen betretten würde / den oder dieselben mit gehörendem ernst vnnachlessig andern zum abschew straffe / auch deßfals gebürlich fleissig auffschens zu haben bey vnsern Futtermarschälcken ernstlich bestellen. Alles Hoffgesinde soll sich der Futtermarschalcken bey Hofe / vnd auch an allen andern Orten / da Ab: vnd Nachtlager gehalten werden / mit worten vnd werckẽ heimlich oder öffentlich / ja so wenig als den Hoffmarschalck vnd Hoffschencken / nicht wiedersetzen / Sondern in alle deme / so dem gnedigen Landesfürsten zum besten gemeint / williglich erzeigen / vnd fein ordentlich auff der Hoffstuben / vnd wann jhnen sonsten von denselben etwas angezeiget wird / regieren lassen / vnd sol ein jeder seine Diener zu schuldigen gehorsamb / so wol aller zucht vnd erbarkeit ermahnen / vnd keines weges die seinen in jhren vnrechtmessigen vornemen / wider den Hoffmarschalck / Hoffschencken / Futtermarschalcken / vnnd alle andere / so an stat S. F. G. auff der Hoffstuben vnd sonsten dem Hoffgesinde / zuheissen vnd zugebieten / oder auffsicht zuhaben / befehlicht / stercken vnd beyfal geben / damit der vngehorsamb nicht zuneme / sondern der Hoffordnung desto ordentlicher gelebt werden könne. Wer sich aber sol-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/14>, abgerufen am 28.04.2024.