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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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chehaffte behinderung vnserm Marschalck / Hoffschencken vnnd Küchenmeister vermeldete / wirdet derselbe seiner bescheidenheit nach / jhme notdürfftig Mal auff der Hoffstuben zugeben zuverordnen wissen.

Vnd sol ein jeder vnser Hoffdiener groß vnd klein / vnd wer er wölle / mit dieser vnser verordnung an speise vnd tranck / dessen er vnsers gnedigen erachtens damit die fülle vnnd gnüge haben kan / sich ersettigen / vnd vber das / es sey Morgens früe (aus bescheiden wem wir auch die Morgensuppen zuholen außdrucklich nachgeben) vor: vnter: oder zwischen beyden Malzeiten / oder Abends spete / in oder für vnsern Küchen / Wein: vnd Bierkellern nicht finden / noch durch Jungen oder Gesinde etwas fürdern lassen / viel weniger vnsern Küchenmeistern / Küchenschreiber / Köchen / Weinschencken / Schleutern / Silberknechten / etc. vnnütze verdrießliche wort geben / auch ein jeder seine Knechte vnd Jungen sich dessen zuenthalten / ernstlich ermahnen vnd vermügen / Dann gemelten vnsern Küchenmeistern / Küchenschreibern / Köchen / Weinschencken / Schleutern / Silberknechten / vnnd derogleichen / vermöge jhrer Pflichte vnd Eyde hierüber vnd wieder zuhandlen / ohn vnsern oder vnsers Hofmarschalcks oder Hofschencken außdrücklichen geheiß / keines weges gebürt.

Im fall aber jemand vber vnd wieder diß vaser verbott vnbescheidener vnd muthwilliger weise sich zu gedachten vnsern Küchenmeistern / Küchenschreibern / Köchen / Schencken vnd derogleichen / mit der that oder verdrißlichen vnzimlichen worten zunötigen / vnd dieselb zuüberfahren vnterstehen würde / der oder die werden vnd sollen von gedachtem vnserm Hofmarschalck vnnd Hofschencken mit Gefengnis / verweisung des Hofes / oder anderm dermassen angesehen vnnd gestrafft werden / das ein ander darab ein Exempel vnd abschew zugewinnen / wor für sich ein jeder zuhüten / vnd vor schimpff vnd nachtheil vor zusehen.

Vnd sollen also hiemit die heimliche verbottene Gelache /

chehaffte behinderung vnserm Marschalck / Hoffschencken vnnd Küchenmeister vermeldete / wirdet derselbe seiner bescheidenheit nach / jhme notdürfftig Mal auff der Hoffstuben zugeben zuverordnen wissen.

Vnd sol ein jeder vnser Hoffdiener groß vnd klein / vnd wer er wölle / mit dieser vnser verordnung an speise vnd tranck / dessen er vnsers gnedigen erachtens damit die fülle vnnd gnüge haben kan / sich ersettigen / vnd vber das / es sey Morgens früe (aus bescheiden wem wir auch die Morgensuppen zuholen außdrucklich nachgeben) vor: vnter: oder zwischen beyden Malzeiten / oder Abends spete / in oder für vnsern Küchen / Wein: vnd Bierkellern nicht finden / noch durch Jungen oder Gesinde etwas fürdern lassen / viel weniger vnsern Küchenmeistern / Küchenschreiber / Köchen / Weinschencken / Schleutern / Silberknechten / etc. vnnütze verdrießliche wort geben / auch ein jeder seine Knechte vnd Jungen sich dessen zuenthalten / ernstlich ermahnen vnd vermügen / Dann gemelten vnsern Küchenmeistern / Küchenschreibern / Köchen / Weinschencken / Schleutern / Silberknechten / vnnd derogleichen / vermöge jhrer Pflichte vnd Eyde hierüber vnd wieder zuhandlen / ohn vnsern oder vnsers Hofmarschalcks oder Hofschencken außdrücklichen geheiß / keines weges gebürt.

Im fall aber jemand vber vnd wieder diß vaser verbott vnbescheidener vnd muthwilliger weise sich zu gedachten vnsern Küchenmeistern / Küchenschreibern / Köchen / Schencken vnd derogleichen / mit der that oder verdrißlichen vnzimlichen worten zunötigen / vnd dieselb zuüberfahren vnterstehen würde / der oder die werden vnd sollen von gedachtem vnserm Hofmarschalck vnnd Hofschencken mit Gefengnis / verweisung des Hofes / oder anderm dermassen angesehen vnnd gestrafft werden / das ein ander darab ein Exempel vnd abschew zugewinnen / wor für sich ein jeder zuhüten / vnd vor schimpff vnd nachtheil vor zusehen.

Vnd sollen also hiemit die heimliche verbottene Gelache /

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[0016] chehaffte behinderung vnserm Marschalck / Hoffschencken vnnd Küchenmeister vermeldete / wirdet derselbe seiner bescheidenheit nach / jhme notdürfftig Mal auff der Hoffstuben zugeben zuverordnen wissen. Vnd sol ein jeder vnser Hoffdiener groß vnd klein / vnd wer er wölle / mit dieser vnser verordnung an speise vnd tranck / dessen er vnsers gnedigen erachtens damit die fülle vnnd gnüge haben kan / sich ersettigen / vnd vber das / es sey Morgens früe (aus bescheiden wem wir auch die Morgensuppen zuholen außdrucklich nachgeben) vor: vnter: oder zwischen beyden Malzeiten / oder Abends spete / in oder für vnsern Küchen / Wein: vnd Bierkellern nicht finden / noch durch Jungen oder Gesinde etwas fürdern lassen / viel weniger vnsern Küchenmeistern / Küchenschreiber / Köchen / Weinschencken / Schleutern / Silberknechten / etc. vnnütze verdrießliche wort geben / auch ein jeder seine Knechte vnd Jungen sich dessen zuenthalten / ernstlich ermahnen vnd vermügen / Dann gemelten vnsern Küchenmeistern / Küchenschreibern / Köchen / Weinschencken / Schleutern / Silberknechten / vnnd derogleichen / vermöge jhrer Pflichte vnd Eyde hierüber vnd wieder zuhandlen / ohn vnsern oder vnsers Hofmarschalcks oder Hofschencken außdrücklichen geheiß / keines weges gebürt. Im fall aber jemand vber vnd wieder diß vaser verbott vnbescheidener vnd muthwilliger weise sich zu gedachten vnsern Küchenmeistern / Küchenschreibern / Köchen / Schencken vnd derogleichen / mit der that oder verdrißlichen vnzimlichen worten zunötigen / vnd dieselb zuüberfahren vnterstehen würde / der oder die werden vnd sollen von gedachtem vnserm Hofmarschalck vnnd Hofschencken mit Gefengnis / verweisung des Hofes / oder anderm dermassen angesehen vnnd gestrafft werden / das ein ander darab ein Exempel vnd abschew zugewinnen / wor für sich ein jeder zuhüten / vnd vor schimpff vnd nachtheil vor zusehen. Vnd sollen also hiemit die heimliche verbottene Gelache /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/16>, abgerufen am 27.04.2024.