Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

Bild:
<< vorherige Seite

möge jhrer Eyde vnd Pflicht aufferlegt vnd eingebunden haben / daß die Futtermarschälck auff der Hoffstuben / vnd die Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen vnterm Thor / wann man hinunter gehet / gute fleissige wachende auffsicht vnd achtung drauff haben / da sie auch gegen jemandsen argwon vermercken / denselben darauff anreden / auch vnter vnd in den Kleidern besuchen / vnd da sie was bey jhme befinden / denselben den nechsten in hafft nehmen / vnd dann vnserm Hoffmarschalck oder Hoffschencken es vermelden / der gegen denselben als dann ferner der gebür wirdet verfahren zulassen wissen.

Die Allmosen / so von den Tischen abgehoben / sollen die Sahlherrn fein sauber vnd reinlich auffheben vnd halten / vnd keiner die Tubben / darin die verwart werden / verunreinigen / Vnd wo vnsere Futtermarschälcke oder Sahlherrn jemansen darüber betretten / denselben entweder selbst mit guten harten schlegen straffen / oder nach gelegenheit der Person es vnserm Marschalck anzeigen / damit derselbe andern zum abschew in gebürliche straff genommen werde.

Vnd sollen die Sahlherrn die Allmosen / des Winters alle Wochen zweier / vnd des Sommers wochentlich dreymal / auff gewisse Tage hinaus tragen / vnd den Armen Leuten geben / damit auch solches richtig vnd vnparteilich zugehen / vnd die Allmosen / denen so es eigenen / gegeben / Die andern aber / so ohn das jhr Brodt verdienen können / wie billig / abgewiesen werden / vnser Futtermarschälcke einer / vnd wen sonst mehr vnser Marschalck vnd Großvogt dabey ordnen werden / jedesmal der austheilung mit beywohnen / Vnd zu fernerer verhütung vngebürlicher vertheilung vnd verpartierung sollen vnser Marschalck / Hoffschenck / Großvogt vnd Amptman allhie den Armen / welchen die Allmosen billig eignen / besondere Zeichen verordnen vnd geben / so dieselbe anhencken / vnd dabey für andern eindringenden erkant werden mögen.

möge jhrer Eyde vnd Pflicht aufferlegt vnd eingebunden haben / daß die Futtermarschälck auff der Hoffstuben / vnd die Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen vnterm Thor / wann man hinunter gehet / gute fleissige wachende auffsicht vnd achtung drauff haben / da sie auch gegen jemandsen argwon vermercken / denselben darauff anreden / auch vnter vnd in den Kleidern besuchen / vnd da sie was bey jhme befinden / denselben den nechsten in hafft nehmen / vnd dann vnserm Hoffmarschalck oder Hoffschencken es vermelden / der gegen denselben als dann ferner der gebür wirdet verfahren zulassen wissen.

Die Allmosen / so von den Tischen abgehoben / sollen die Sahlherrn fein sauber vnd reinlich auffheben vnd halten / vnd keiner die Tubben / darin die verwart werden / verunreinigen / Vnd wo vnsere Futtermarschälcke oder Sahlherrn jemansen darüber betretten / denselben entweder selbst mit guten harten schlegen straffen / oder nach gelegenheit der Person es vnserm Marschalck anzeigen / damit derselbe andern zum abschew in gebürliche straff genommen werde.

Vnd sollen die Sahlherrn die Allmosen / des Winters alle Wochen zweier / vnd des Sommers wochentlich dreymal / auff gewisse Tage hinaus tragen / vnd den Armen Leuten geben / damit auch solches richtig vnd vnparteilich zugehen / vnd die Allmosen / denen so es eigenen / gegeben / Die andern aber / so ohn das jhr Brodt verdienen können / wie billig / abgewiesen werden / vnser Futtermarschälcke einer / vnd wen sonst mehr vnser Marschalck vnd Großvogt dabey ordnen werden / jedesmal der austheilung mit beywohnen / Vnd zu fernerer verhütung vngebürlicher vertheilung vnd verpartierung sollen vnser Marschalck / Hoffschenck / Großvogt vnd Amptman allhie den Armen / welchen die Allmosen billig eignen / besondere Zeichen verordnen vnd geben / so dieselbe anhencken / vnd dabey für andern eindringenden erkant werden mögen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0018"/>
möge jhrer Eyde vnd Pflicht aufferlegt vnd eingebunden haben / daß die Futtermarschälck auff der Hoffstuben / vnd die Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen vnterm Thor / wann man hinunter gehet / gute fleissige wachende auffsicht vnd achtung drauff haben / da sie auch gegen jemandsen argwon vermercken / denselben darauff anreden / auch vnter vnd in den Kleidern besuchen / vnd da sie was bey jhme befinden / denselben den nechsten in hafft nehmen / vnd dann vnserm Hoffmarschalck oder Hoffschencken es vermelden / der gegen denselben als dann ferner der gebür wirdet verfahren zulassen wissen.</p>
        <p>Die Allmosen / so von den Tischen abgehoben / sollen die Sahlherrn fein sauber vnd reinlich auffheben vnd halten / vnd keiner die Tubben / darin die verwart werden / verunreinigen / Vnd wo vnsere Futtermarschälcke oder Sahlherrn jemansen darüber betretten / denselben entweder selbst mit guten harten schlegen straffen / oder nach gelegenheit der Person es vnserm Marschalck anzeigen / damit derselbe andern zum abschew in gebürliche straff genommen werde.</p>
        <p>Vnd sollen die Sahlherrn die Allmosen / des Winters alle Wochen zweier / vnd des Sommers wochentlich dreymal / auff gewisse Tage hinaus tragen / vnd den Armen Leuten geben / damit auch solches richtig vnd vnparteilich zugehen / vnd die Allmosen / denen so es eigenen / gegeben / Die andern aber / so ohn das jhr Brodt verdienen können / wie billig / abgewiesen werden / vnser Futtermarschälcke einer / vnd wen sonst mehr vnser Marschalck vnd Großvogt dabey ordnen werden / jedesmal der austheilung mit beywohnen / Vnd zu fernerer verhütung vngebürlicher vertheilung vnd verpartierung sollen vnser Marschalck / Hoffschenck / Großvogt vnd Amptman allhie den Armen / welchen die Allmosen billig eignen / besondere Zeichen verordnen vnd geben / so dieselbe anhencken / vnd dabey für andern eindringenden erkant werden mögen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0018] möge jhrer Eyde vnd Pflicht aufferlegt vnd eingebunden haben / daß die Futtermarschälck auff der Hoffstuben / vnd die Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen vnterm Thor / wann man hinunter gehet / gute fleissige wachende auffsicht vnd achtung drauff haben / da sie auch gegen jemandsen argwon vermercken / denselben darauff anreden / auch vnter vnd in den Kleidern besuchen / vnd da sie was bey jhme befinden / denselben den nechsten in hafft nehmen / vnd dann vnserm Hoffmarschalck oder Hoffschencken es vermelden / der gegen denselben als dann ferner der gebür wirdet verfahren zulassen wissen. Die Allmosen / so von den Tischen abgehoben / sollen die Sahlherrn fein sauber vnd reinlich auffheben vnd halten / vnd keiner die Tubben / darin die verwart werden / verunreinigen / Vnd wo vnsere Futtermarschälcke oder Sahlherrn jemansen darüber betretten / denselben entweder selbst mit guten harten schlegen straffen / oder nach gelegenheit der Person es vnserm Marschalck anzeigen / damit derselbe andern zum abschew in gebürliche straff genommen werde. Vnd sollen die Sahlherrn die Allmosen / des Winters alle Wochen zweier / vnd des Sommers wochentlich dreymal / auff gewisse Tage hinaus tragen / vnd den Armen Leuten geben / damit auch solches richtig vnd vnparteilich zugehen / vnd die Allmosen / denen so es eigenen / gegeben / Die andern aber / so ohn das jhr Brodt verdienen können / wie billig / abgewiesen werden / vnser Futtermarschälcke einer / vnd wen sonst mehr vnser Marschalck vnd Großvogt dabey ordnen werden / jedesmal der austheilung mit beywohnen / Vnd zu fernerer verhütung vngebürlicher vertheilung vnd verpartierung sollen vnser Marschalck / Hoffschenck / Großvogt vnd Amptman allhie den Armen / welchen die Allmosen billig eignen / besondere Zeichen verordnen vnd geben / so dieselbe anhencken / vnd dabey für andern eindringenden erkant werden mögen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/18
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/18>, abgerufen am 24.11.2024.