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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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oder verbieten werden / gebürlich gehör / folge vnd gehorsam leisten / vnd sich demselben keins weges wiedersetzen / noch verweigerlich darinn erzeigen sollen / Es sey gleich alhie in vnserm wesentlichen Hofflager / oder wo wir ausser demselben auff Reisen oder sonst sein / vnd vnser Ab. vnd Nachtlager halten.

Wo fern sich jemandt demselben zu wiedersetzen vnterstehen würde / denselben sollen vnser Hoffmarschalck vnd Schencke nach gelegenheit mit Gefengnis zustraffen oder vnsers Hofes gentzlich biß auff andere vnsere erklerung zuuerweisen macht haben / vnd also gebürlichen gehorsam vnd jhres Ampts Reputation vngeschewet / vnd ohne ansehen menniglichs schaffen vnnd erhalten. Vnd sol aber ein jeglicher in seinem Stande / Dienst vnd Verpflichtung / worzu er von vns angenommen vnd bestellt / sich vor allen dingen trewlich / auffrecht vnd fleissig verhalten / Wo dabey sonderbare vnd bestendige Ordnungen / so des einen vnd andern Ampt vnd Dienst insonderheit betreffen (welchen wir dann hiedurch nichts abgebrochen / sondern die in jhren krefften vnd wirden gelassen vnd behalten haben wöllen) verhanden / denselben gebürlich geleben / vnd sich dermassen erzeigen / damit wir nach gelegenheit eines jeden lang geleisteter Dienste / vnd wircklicher empfindung seiner trew vnd fleiß / desto mehr vrsache haben mögen / dieselbe mit gnaden zu bedencken vnd zu ergetzen / Dessen dann ein jeglicher auff solchen fall zu vns sich vnderthenig zugetrösten haben sol.

Auff die Sontage / Feste / vnnd andere zeite in der Wochen / vnd sonsten / wann man zur Predigt leutet / sollen vnsere Hoff Junckern vnd andere anwesende vom Adel sich zeitig vor vnserm Gemach versamblen / vnd vns zur Kirchen gleiten / auch darinnen biß nach geendigter Predigt verharren / vnnd vns als dann wieder heraus führen / Wie auch im gleichen vnsere Räthe vnd alle semptliche Diener sich jmmerdar mit fleiß vnd vnnachlessig zur Kirchen vnd gehör Göttlichs Worts / auch gebrauch

oder verbieten werden / gebürlich gehör / folge vnd gehorsam leisten / vnd sich demselben keins weges wiedersetzen / noch verweigerlich darinn erzeigen sollen / Es sey gleich alhie in vnserm wesentlichen Hofflager / oder wo wir ausser demselben auff Reisen oder sonst sein / vnd vnser Ab. vnd Nachtlager halten.

Wo fern sich jemandt demselben zu wiedersetzen vnterstehen würde / denselben sollen vnser Hoffmarschalck vnd Schencke nach gelegenheit mit Gefengnis zustraffen oder vnsers Hofes gentzlich biß auff andere vnsere erklerung zuuerweisen macht haben / vnd also gebürlichen gehorsam vnd jhres Ampts Reputation vngeschewet / vnd ohne ansehen menniglichs schaffen vnnd erhalten. Vnd sol aber ein jeglicher in seinem Stande / Dienst vnd Verpflichtung / worzu er von vns angenommen vnd bestellt / sich vor allen dingen trewlich / auffrecht vnd fleissig verhalten / Wo dabey sonderbare vnd bestendige Ordnungen / so des einen vnd andern Ampt vnd Dienst insonderheit betreffen (welchen wir dann hiedurch nichts abgebrochen / sondern die in jhren krefften vnd wirden gelassen vnd behalten haben wöllen) verhanden / denselben gebürlich geleben / vnd sich dermassen erzeigen / damit wir nach gelegenheit eines jeden lang geleisteter Dienste / vnd wircklicher empfindung seiner trew vnd fleiß / desto mehr vrsache haben mögen / dieselbe mit gnaden zu bedencken vnd zu ergetzen / Dessen dann ein jeglicher auff solchen fall zu vns sich vnderthenig zugetrösten haben sol.

Auff die Sontage / Feste / vnnd andere zeite in der Wochen / vnd sonsten / wann man zur Predigt leutet / sollen vnsere Hoff Junckern vnd andere anwesende vom Adel sich zeitig vor vnserm Gemach versamblen / vnd vns zur Kirchen gleiten / auch darinnen biß nach geendigter Predigt verharren / vnnd vns als dann wieder heraus führen / Wie auch im gleichen vnsere Räthe vnd alle semptliche Diener sich jmmerdar mit fleiß vnd vnnachlessig zur Kirchen vnd gehör Göttlichs Worts / auch gebrauch

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[0004] oder verbieten werden / gebürlich gehör / folge vnd gehorsam leisten / vnd sich demselben keins weges wiedersetzen / noch verweigerlich darinn erzeigen sollen / Es sey gleich alhie in vnserm wesentlichen Hofflager / oder wo wir ausser demselben auff Reisen oder sonst sein / vnd vnser Ab. vnd Nachtlager halten. Wo fern sich jemandt demselben zu wiedersetzen vnterstehen würde / denselben sollen vnser Hoffmarschalck vnd Schencke nach gelegenheit mit Gefengnis zustraffen oder vnsers Hofes gentzlich biß auff andere vnsere erklerung zuuerweisen macht haben / vnd also gebürlichen gehorsam vnd jhres Ampts Reputation vngeschewet / vnd ohne ansehen menniglichs schaffen vnnd erhalten. Vnd sol aber ein jeglicher in seinem Stande / Dienst vnd Verpflichtung / worzu er von vns angenommen vnd bestellt / sich vor allen dingen trewlich / auffrecht vnd fleissig verhalten / Wo dabey sonderbare vnd bestendige Ordnungen / so des einen vnd andern Ampt vnd Dienst insonderheit betreffen (welchen wir dann hiedurch nichts abgebrochen / sondern die in jhren krefften vnd wirden gelassen vnd behalten haben wöllen) verhanden / denselben gebürlich geleben / vnd sich dermassen erzeigen / damit wir nach gelegenheit eines jeden lang geleisteter Dienste / vnd wircklicher empfindung seiner trew vnd fleiß / desto mehr vrsache haben mögen / dieselbe mit gnaden zu bedencken vnd zu ergetzen / Dessen dann ein jeglicher auff solchen fall zu vns sich vnderthenig zugetrösten haben sol. Auff die Sontage / Feste / vnnd andere zeite in der Wochen / vnd sonsten / wann man zur Predigt leutet / sollen vnsere Hoff Junckern vnd andere anwesende vom Adel sich zeitig vor vnserm Gemach versamblen / vnd vns zur Kirchen gleiten / auch darinnen biß nach geendigter Predigt verharren / vnnd vns als dann wieder heraus führen / Wie auch im gleichen vnsere Räthe vnd alle semptliche Diener sich jmmerdar mit fleiß vnd vnnachlessig zur Kirchen vnd gehör Göttlichs Worts / auch gebrauch

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/4>, abgerufen am 27.04.2024.