Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Wie in appellation sachen nach der kriegsbefestigung gehandlet werden
soll. LIX. DIeser vorgeschriebener Rechtlicher Proceß soll nicht allein in den rechtfertigungen erster Instantz / Sondern auch in den appellation Sachen an vnserm Hoffgericht gehalten werden. So fern aber in appellation Sachen der Appellans oder Appellatus nichts weiters / dann in erster Instantz beschehen / nach befestigung des kriegs zu beweisen / oder einzubringen hetten / soll alßbaldt auff jhr begeren Terminus producendi omniae, & concludendi, angesetzt werden. Wolte aber ein Parthey / Appellans, oder Appellatus, nach beschehener kriegsbefestigung nicht newes fürbringen / Sondern begerte jhme alßbaldt Terminum Producendum omnia, vnd zu beschliessen anzusetzen / vnd doch sein Wiedertheil weiters einbringen wolt / soll jhm solchs zuthun / zeit angesetzt / vnd wie in erster Instantien / zuhandlen zugelassen / vnd gestattet werden. Wie in appellation sachen nach der kriegsbefestigung gehandlet werden
soll. LIX. DIeser vorgeschriebener Rechtlicher Proceß soll nicht allein in den rechtfertigungen erster Instantz / Sondern auch in den appellation Sachen an vnserm Hoffgericht gehalten werden. So fern aber in appellation Sachen der Appellans oder Appellatus nichts weiters / dann in erster Instantz beschehen / nach befestigung des kriegs zu beweisen / oder einzubringen hetten / soll alßbaldt auff jhr begeren Terminus producendi omniae, & concludendi, angesetzt werden. Wolte aber ein Parthey / Appellans, oder Appellatus, nach beschehener kriegsbefestigung nicht newes fürbringen / Sondern begerte jhme alßbaldt Terminum Producendum omnia, vnd zu beschliessen anzusetzen / vnd doch sein Wiedertheil weiters einbringen wolt / soll jhm solchs zuthun / zeit angesetzt / vnd wie in erster Instantien / zuhandlen zugelassen / vnd gestattet werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0105" n="45"/> </div> <div> <head>Wie in appellation sachen nach der kriegsbefestigung gehandlet werden soll.<lb/></head> <head>LIX.<lb/></head> <p>DIeser vorgeschriebener Rechtlicher Proceß soll nicht allein in den rechtfertigungen erster Instantz / Sondern auch in den appellation Sachen an vnserm Hoffgericht gehalten werden.</p> <p>So fern aber in appellation Sachen der <hi rendition="#i">Appellans</hi> oder <hi rendition="#i">Appellatus</hi> nichts weiters / dann in erster Instantz beschehen / nach befestigung des kriegs zu beweisen / oder einzubringen hetten / soll alßbaldt auff jhr begeren <hi rendition="#i">Terminus producendi omniae, & concludendi</hi>, angesetzt werden.</p> <p>Wolte aber ein Parthey / <hi rendition="#i">Appellans</hi>, oder <hi rendition="#i">Appellatus</hi>, nach beschehener kriegsbefestigung nicht newes fürbringen / Sondern begerte jhme alßbaldt <hi rendition="#i">Terminum Producendum omnia</hi>, vnd zu beschliessen anzusetzen / vnd doch sein Wiedertheil weiters einbringen wolt / soll jhm solchs zuthun / zeit angesetzt / vnd wie in erster Instantien / zuhandlen zugelassen / vnd gestattet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [45/0105]
Wie in appellation sachen nach der kriegsbefestigung gehandlet werden soll.
LIX.
DIeser vorgeschriebener Rechtlicher Proceß soll nicht allein in den rechtfertigungen erster Instantz / Sondern auch in den appellation Sachen an vnserm Hoffgericht gehalten werden.
So fern aber in appellation Sachen der Appellans oder Appellatus nichts weiters / dann in erster Instantz beschehen / nach befestigung des kriegs zu beweisen / oder einzubringen hetten / soll alßbaldt auff jhr begeren Terminus producendi omniae, & concludendi, angesetzt werden.
Wolte aber ein Parthey / Appellans, oder Appellatus, nach beschehener kriegsbefestigung nicht newes fürbringen / Sondern begerte jhme alßbaldt Terminum Producendum omnia, vnd zu beschliessen anzusetzen / vnd doch sein Wiedertheil weiters einbringen wolt / soll jhm solchs zuthun / zeit angesetzt / vnd wie in erster Instantien / zuhandlen zugelassen / vnd gestattet werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/105>, abgerufen am 16.02.2025. |