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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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möcht / soll er das zuthun auch macht haben / vnd alß dann bitten / sich nach beschehenem Ruffen / vnd erkantem Vngehorsamb in desselben vngehorsamen theils Haab / vnd Güter / Ex primo Decreto, Vnd volgendts / wann die gebürliche zeit der Rechten verflossen / auch ex secundo Decreto, wie recht einzusetzen / vnd zuimmittirn.

Es ist aber alhie zumercken / das ein grosser vnterscheid / ob die angestelte Klag Realis oder Personalis sey / Dann so die Klag Realis, alß wann die auff Haab vnd Gütter / die der Kleger / alß sein eigenthumb ansprechen thet / gestelt / so mag der Kleger begeren / sich in dieselbige angesprochene vnd beklagte Güter ausser erster erkantniß (ex primo Decreto) einzusetzen.

Wann aber die Klag Persönlich / alß da einer dem andern vmb schuldt / oder anders / ausser vorgehendem Contract / jchtwas zuthun / oder zugeben obligiert / vnd verbunden ist / mag der Kleger in deß antworters Güter in gemein einsatzung begeren / nach maß vnd grösse seiner erklerten vnd liquidirten schuldt / Vnd bedarff aber solch einsatzung nicht eben vnd stracks in so viel Güter vnd nicht mehr / alß die begerte Hauptsumma ist / sondern mag die in mehr geschehen / von wegen deß auffgelauffenen vnd weiter aufflauffenden Kostens / also / wo die förderung Hundert gülden wer / möchte die einsatzung in anderhalb Hundert / oder auch zweyhundert Gülden werdt güter geschehen.

möcht / soll er das zuthun auch macht haben / vnd alß dann bitten / sich nach beschehenem Ruffen / vnd erkantem Vngehorsamb in desselben vngehorsamen theils Haab / vnd Güter / Ex primo Decreto, Vnd volgendts / wann die gebürliche zeit der Rechten verflossen / auch ex secundo Decreto, wie recht einzusetzen / vnd zuimmittirn.

Es ist aber alhie zumercken / das ein grosser vnterscheid / ob die angestelte Klag Realis oder Personalis sey / Dann so die Klag Realis, alß wann die auff Haab vnd Gütter / die der Kleger / alß sein eigenthumb ansprechen thet / gestelt / so mag der Kleger begeren / sich in dieselbige angesprochene vnd beklagte Güter ausser erster erkantniß (ex primo Decreto) einzusetzen.

Wann aber die Klag Persönlich / alß da einer dem andern vmb schuldt / oder anders / ausser vorgehendem Contract / jchtwas zuthun / oder zugeben obligiert / vnd verbunden ist / mag der Kleger in deß antworters Güter in gemein einsatzung begeren / nach maß vnd grösse seiner erklerten vnd liquidirten schuldt / Vnd bedarff aber solch einsatzung nicht eben vnd stracks in so viel Güter vnd nicht mehr / alß die begerte Hauptsumma ist / sondern mag die in mehr geschehen / von wegen deß auffgelauffenen vnd weiter aufflauffenden Kostens / also / wo die förderung Hundert gülden wer / möchte die einsatzung in anderhalb Hundert / oder auch zweyhundert Gülden werdt güter geschehen.

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[48/0111] möcht / soll er das zuthun auch macht haben / vnd alß dann bitten / sich nach beschehenem Ruffen / vnd erkantem Vngehorsamb in desselben vngehorsamen theils Haab / vnd Güter / Ex primo Decreto, Vnd volgendts / wann die gebürliche zeit der Rechten verflossen / auch ex secundo Decreto, wie recht einzusetzen / vnd zuimmittirn. Es ist aber alhie zumercken / das ein grosser vnterscheid / ob die angestelte Klag Realis oder Personalis sey / Dann so die Klag Realis, alß wann die auff Haab vnd Gütter / die der Kleger / alß sein eigenthumb ansprechen thet / gestelt / so mag der Kleger begeren / sich in dieselbige angesprochene vnd beklagte Güter ausser erster erkantniß (ex primo Decreto) einzusetzen. Wann aber die Klag Persönlich / alß da einer dem andern vmb schuldt / oder anders / ausser vorgehendem Contract / jchtwas zuthun / oder zugeben obligiert / vnd verbunden ist / mag der Kleger in deß antworters Güter in gemein einsatzung begeren / nach maß vnd grösse seiner erklerten vnd liquidirten schuldt / Vnd bedarff aber solch einsatzung nicht eben vnd stracks in so viel Güter vnd nicht mehr / alß die begerte Hauptsumma ist / sondern mag die in mehr geschehen / von wegen deß auffgelauffenen vnd weiter aufflauffenden Kostens / also / wo die förderung Hundert gülden wer / möchte die einsatzung in anderhalb Hundert / oder auch zweyhundert Gülden werdt güter geschehen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/111>, abgerufen am 24.11.2024.