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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Secretarien befehlen / dieselbig Sach zu Compliern vnd zuuerfertigen / vnd so die also verfertigt / dieselben einem vnsers Hoffgerichts Beysitzern auß den Gelerten / an dem die Ordnung ist / zustellen / vnd vberantworten lassen / derselbig soll solchen handel mit gantzem fleiß besichtigen / erwegen / vnd volgendts den zu gemeinem Hoffgericht Referirn / vnd erzelen / jnmassen / wie hernach folget.

In Sachen erster Instantz / vnd rechtfertigung / darinn definitiue, vnd endtlich beschlossen / soll derselbig Referent / in gemeinem Hoffgericht zuuorderst vermelden / vnd anzeigen / ob die ladung / wie recht / außgangen / exequirt / vnd wiederumb reproduciert / vnd ob die Partheyen selbst / oder durch jhre vollmechtige Anwalde / wie recht / erschienen vnd gehandelt haben / vnd ob alle jhre Personen zum rechten gnugsam legitimiert gewesen / oder nicht.

Darnach soll der Referent, mit der kürtze / vnd in einer Summ / doch verstendiglich / vnd mit getrewem fleiß / erzelen / was der Kleger in seiner Klag fürbracht vnd begert / vnd sein Wiedertheil jhme dessen gestanden / oder verneint / Was der Kleger volgendts beybracht vnd erwiesen / was darwieder excipiert / vnd fürgewendt / auch ferner alles das / so von beiden theilen / von anfang biß zu beschluß der sachen zum Haupthandel dienlich / fürbracht / vnd einkommen ist / vnd ob solchs alles förmlich / wie recht / vnd nach laut dieser vnser Ordnung beschehen sey oder nicht.

Secretarien befehlen / dieselbig Sach zu Compliern vnd zuuerfertigen / vnd so die also verfertigt / dieselben einem vnsers Hoffgerichts Beysitzern auß den Gelerten / an dem die Ordnung ist / zustellen / vnd vberantworten lassen / derselbig soll solchen handel mit gantzem fleiß besichtigen / erwegen / vnd volgendts den zu gemeinem Hoffgericht Referirn / vnd erzelen / jnmassen / wie hernach folget.

In Sachen erster Instantz / vnd rechtfertigung / darinn definitiuè, vnd endtlich beschlossen / soll derselbig Referent / in gemeinem Hoffgericht zuuorderst vermelden / vnd anzeigen / ob die ladung / wie recht / außgangen / exequirt / vnd wiederumb reproduciert / vnd ob die Partheyen selbst / oder durch jhre vollmechtige Anwalde / wie recht / erschienen vnd gehandelt haben / vnd ob alle jhre Personen zum rechten gnugsam legitimiert gewesen / oder nicht.

Darnach soll der Referent, mit der kürtze / vnd in einer Summ / doch verstendiglich / vnd mit getrewem fleiß / erzelen / was der Kleger in seiner Klag fürbracht vnd begert / vnd sein Wiedertheil jhme dessen gestanden / oder verneint / Was der Kleger volgendts beybracht vnd erwiesen / was darwieder excipiert / vnd fürgewendt / auch ferner alles das / so von beiden theilen / von anfang biß zu beschluß der sachen zum Haupthandel dienlich / fürbracht / vnd einkommen ist / vnd ob solchs alles förmlich / wie recht / vnd nach laut dieser vnser Ordnung beschehen sey oder nicht.

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Secretarien
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                     / oder verneint / Was der Kleger volgendts beybracht vnd erwiesen / was
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[50/0115] Secretarien befehlen / dieselbig Sach zu Compliern vnd zuuerfertigen / vnd so die also verfertigt / dieselben einem vnsers Hoffgerichts Beysitzern auß den Gelerten / an dem die Ordnung ist / zustellen / vnd vberantworten lassen / derselbig soll solchen handel mit gantzem fleiß besichtigen / erwegen / vnd volgendts den zu gemeinem Hoffgericht Referirn / vnd erzelen / jnmassen / wie hernach folget. In Sachen erster Instantz / vnd rechtfertigung / darinn definitiuè, vnd endtlich beschlossen / soll derselbig Referent / in gemeinem Hoffgericht zuuorderst vermelden / vnd anzeigen / ob die ladung / wie recht / außgangen / exequirt / vnd wiederumb reproduciert / vnd ob die Partheyen selbst / oder durch jhre vollmechtige Anwalde / wie recht / erschienen vnd gehandelt haben / vnd ob alle jhre Personen zum rechten gnugsam legitimiert gewesen / oder nicht. Darnach soll der Referent, mit der kürtze / vnd in einer Summ / doch verstendiglich / vnd mit getrewem fleiß / erzelen / was der Kleger in seiner Klag fürbracht vnd begert / vnd sein Wiedertheil jhme dessen gestanden / oder verneint / Was der Kleger volgendts beybracht vnd erwiesen / was darwieder excipiert / vnd fürgewendt / auch ferner alles das / so von beiden theilen / von anfang biß zu beschluß der sachen zum Haupthandel dienlich / fürbracht / vnd einkommen ist / vnd ob solchs alles förmlich / wie recht / vnd nach laut dieser vnser Ordnung beschehen sey oder nicht.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/115>, abgerufen am 21.11.2024.