Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.der Sachen willen / das die beschlossene Sachen / jeder zeit auch vnter andere vnsere Gelerte jetzige / vnd zukünfftige Rethe / Doctorn / vnd Licentiaten der Rechten / ob die gleich vnser Hoffgericht nicht besitzen würden / zu referiern nach jhrer Ordnung außgetheilt / vnd alßdann von dem Referenten zu gebürender zeit / in beywesen der andern vnserer Gelerten Rethe / auff obgesetzte maß vnd weise referiert / darinn votiert / vnd die Vrtheilen vergriffen / auch volgendts auff dem nechsten gemeinen Hoffgericht solcher Relation / Votation / vnd Vrtheil vor vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern ein Summarische erzelung / vnd im fall / das zum bessern verstandt der sachen von nöten sein würd / auch die gantze Acta, derselben Rechtsachen auff obgeschriebene maß jhnen vorgelesen / vnd sie jhres gemüths vnd erkantniß darüber befragt / vnd erlernet werden sollen. Es soll sich aber der Hoffgerichts Secretari / so viel müglich / in solcher außtheilung der Acta befleissen / das die Acta darinn diffinitiue beschlossen / den jenigen zu referiern zugestelt werden / die hieuor Interlocutorie sie referiert haben / so lang dieselben Referenten am Gericht sein / Es were dann / das sie verreysen / vnd lang auß sein müsten / oder sonst mit schwerer Leibsschwacheit befallen weren / das sie dem Referenten nicht außwarten könten / alßdann sollen die Acten auch andern ad referendum darmit die Sachen in die lenge nicht verzogen / zugestelt werden. Vnd darmit man jeder zeit wissen möge / was jedem der Sachen willen / das die beschlossene Sachen / jeder zeit auch vnter andere vnsere Gelerte jetzige / vnd zukünfftige Rethe / Doctorn / vnd Licentiaten der Rechten / ob die gleich vnser Hoffgericht nicht besitzen würden / zu referiern nach jhrer Ordnung außgetheilt / vnd alßdann von dem Referenten zu gebürender zeit / in beywesen der andern vnserer Gelerten Rethe / auff obgesetzte maß vnd weise referiert / darinn votiert / vnd die Vrtheilen vergriffen / auch volgendts auff dem nechsten gemeinen Hoffgericht solcher Relation / Votation / vnd Vrtheil vor vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern ein Sum̃arische erzelung / vnd im fall / das zum bessern verstandt der sachen von nöten sein würd / auch die gantze Acta, derselben Rechtsachen auff obgeschriebene maß jhnen vorgelesen / vnd sie jhres gemüths vnd erkantniß darüber befragt / vnd erlernet werden sollen. Es soll sich aber der Hoffgerichts Secretari / so viel müglich / in solcher außtheilung der Acta befleissen / das die Acta darinn diffinitiue beschlossen / den jenigen zu referiern zugestelt werden / die hieuor Interlocutoriè sie referiert haben / so lang dieselben Referenten am Gericht sein / Es were dann / das sie verreysen / vnd lang auß sein müsten / oder sonst mit schwerer Leibsschwacheit befallen weren / das sie dem Referenten nicht außwarten könten / alßdann sollen die Acten auch andern ad referendum darmit die Sachen in die lenge nicht verzogen / zugestelt werden. Vnd darmit man jeder zeit wissen möge / was jedem <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0118"/> der Sachen willen / das die beschlossene Sachen / jeder zeit auch vnter andere vnsere Gelerte jetzige / vnd zukünfftige Rethe / Doctorn / vnd Licentiaten der Rechten / ob die gleich vnser Hoffgericht nicht besitzen würden / zu referiern nach jhrer Ordnung außgetheilt / vnd alßdann von dem <hi rendition="#i">Referenten</hi> zu gebürender zeit / in beywesen der andern vnserer Gelerten Rethe / auff obgesetzte maß vnd weise referiert / darinn votiert / vnd die Vrtheilen vergriffen / auch volgendts auff dem nechsten gemeinen Hoffgericht solcher Relation / Votation / vnd Vrtheil vor vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern ein Sum̃arische erzelung / vnd im fall / das zum bessern verstandt der sachen von nöten sein würd / auch die gantze <hi rendition="#i">Acta</hi>, derselben Rechtsachen auff obgeschriebene maß jhnen vorgelesen / vnd sie jhres gemüths vnd erkantniß darüber befragt / vnd erlernet werden sollen.</p> <p>Es soll sich aber der Hoffgerichts Secretari / so viel müglich / in solcher außtheilung der <hi rendition="#i">Acta</hi> befleissen / das die <hi rendition="#i">Acta</hi> darinn <hi rendition="#i">diffinitiue</hi> beschlossen / den jenigen zu referiern zugestelt werden / die hieuor <hi rendition="#i">Interlocutoriè</hi> sie referiert haben / so lang dieselben <hi rendition="#i">Referenten</hi> am Gericht sein / Es were dann / das sie verreysen / vnd lang auß sein müsten / oder sonst mit schwerer Leibsschwacheit befallen weren / das sie dem <hi rendition="#i">Referenten</hi> nicht außwarten könten / alßdann sollen die Acten auch andern <hi rendition="#i">ad referendum</hi> darmit die Sachen in die lenge nicht verzogen / zugestelt werden.</p> <p>Vnd darmit man jeder zeit wissen möge / was jedem </p> </div> </body> </text> </TEI> [0118]
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Es soll sich aber der Hoffgerichts Secretari / so viel müglich / in solcher außtheilung der Acta befleissen / das die Acta darinn diffinitiue beschlossen / den jenigen zu referiern zugestelt werden / die hieuor Interlocutoriè sie referiert haben / so lang dieselben Referenten am Gericht sein / Es were dann / das sie verreysen / vnd lang auß sein müsten / oder sonst mit schwerer Leibsschwacheit befallen weren / das sie dem Referenten nicht außwarten könten / alßdann sollen die Acten auch andern ad referendum darmit die Sachen in die lenge nicht verzogen / zugestelt werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/118>, abgerufen am 16.02.2025. |