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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo Referenten, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder Protocol, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden.

Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stimm macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden.

Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden.

Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo Referenten, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder Protocol, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden.

Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stim̃ macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden.

Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden.

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[0120] Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo Referenten, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder Protocol, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden. Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stim̃ macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden. Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/120>, abgerufen am 21.11.2024.