Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo Referenten, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder Protocol, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden. Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stimm macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden. Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden. Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo Referenten, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder Protocol, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden. Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stim̃ macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden. Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0120"/> <p>Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo <hi rendition="#i">Referenten</hi>, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder <hi rendition="#i">Protocol</hi>, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden.</p> <p>Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stim̃ macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden.</p> <p>Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0120]
Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo Referenten, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder Protocol, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden.
Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stim̃ macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden.
Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |