Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.ben keine newe Ladung gegeben / oder genommen werden soll. Vnd sollen die Procuratores, krafft jhrer gewaldt / so sie in der Hauptsachen haben / ob gleich in denselben von den Expens / vnd der Execution sachen kein außdrückliche meldung geschicht / in solchen Expens vnd Execution sachen zuhandlen / zugelassen werden. Weiter ordnen vnd wöllen wir / wo die Summa etwas groß / vnd dieselben Expens sonst nicht so gar gewiß / oder außfündig weren / das vnser Hoffrichter dem obliegenden Theil / oder seinem darzu geuollmechtigtem Anwald / den Eidt derhalben aufflegen soll / Vnd so ein Anwaldt / an stadt seiner Parthey / die Expens mit dem Eidt erhalten / oder für dieselben quitirn wölt / soll er zu sochem außdrücklichen gewaldt vnd befelch / auch zuuor von seiner Parthey sondern Bericht empfangen haben / vnd sonst darzu nicht gelassen werden. Vnd so die gewunnendt Parthey selbst zugegen / soll sie schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / Das sie in dieser Sachen die taxirte Summa Gerichtskosten / darob vnd nicht darunter außgeben vnd erlitten habe / Der Procurator aber soll schweren in die Seel seiner Partheyen / das dieselb sein Parthey die taxirte Summa Gerichtskosten außgeben vnd erlitten / ben keine newe Ladung gegeben / oder genommen werden soll. Vnd sollen die Procuratores, krafft jhrer gewaldt / so sie in der Hauptsachen haben / ob gleich in denselben von den Expens / vnd der Execution sachen kein außdrückliche meldung geschicht / in solchen Expens vnd Execution sachen zuhandlen / zugelassen werden. Weiter ordnen vnd wöllen wir / wo die Summa etwas groß / vnd dieselben Expens sonst nicht so gar gewiß / oder außfündig weren / das vnser Hoffrichter dem obliegenden Theil / oder seinem darzu geuollmechtigtem Anwald / den Eidt derhalben aufflegen soll / Vnd so ein Anwaldt / an stadt seiner Parthey / die Expens mit dem Eidt erhalten / oder für dieselben quitirn wölt / soll er zu sochem außdrücklichen gewaldt vnd befelch / auch zuuor von seiner Parthey sondern Bericht empfangen haben / vnd sonst darzu nicht gelassen werden. Vnd so die gewunnendt Parthey selbst zugegen / soll sie schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / Das sie in dieser Sachen die taxirte Summa Gerichtskosten / darob vnd nicht darunter außgeben vnd erlitten habe / Der Procurator aber soll schweren in die Seel seiner Partheyen / das dieselb sein Parthey die taxirte Summa Gerichtskosten außgeben vnd erlitten / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0129" n="57"/> ben keine newe Ladung gegeben / oder genommen werden soll.</p> <p>Vnd sollen die <hi rendition="#i">Procuratores</hi>, krafft jhrer gewaldt / so sie in der Hauptsachen haben / ob gleich in denselben von den Expens / vnd der Execution sachen kein außdrückliche meldung geschicht / in solchen Expens vnd Execution sachen zuhandlen / zugelassen werden.</p> <p>Weiter ordnen vnd wöllen wir / wo die Summa etwas groß / vnd dieselben Expens sonst nicht so gar gewiß / oder außfündig weren / das vnser Hoffrichter dem obliegenden Theil / oder seinem darzu geuollmechtigtem Anwald / den Eidt derhalben aufflegen soll / Vnd so ein Anwaldt / an stadt seiner Parthey / die Expens mit dem Eidt erhalten / oder für dieselben quitirn wölt / soll er zu sochem außdrücklichen gewaldt vnd befelch / auch zuuor von seiner Parthey sondern Bericht empfangen haben / vnd sonst darzu nicht gelassen werden.</p> <p>Vnd so die gewunnendt Parthey selbst zugegen / soll sie schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / Das sie in dieser Sachen die taxirte Summa Gerichtskosten / darob vnd nicht darunter außgeben vnd erlitten habe / Der Procurator aber soll schweren in die Seel seiner Partheyen / das dieselb sein Parthey die taxirte Summa Gerichtskosten außgeben vnd erlitten / </p> </div> </body> </text> </TEI> [57/0129]
ben keine newe Ladung gegeben / oder genommen werden soll.
Vnd sollen die Procuratores, krafft jhrer gewaldt / so sie in der Hauptsachen haben / ob gleich in denselben von den Expens / vnd der Execution sachen kein außdrückliche meldung geschicht / in solchen Expens vnd Execution sachen zuhandlen / zugelassen werden.
Weiter ordnen vnd wöllen wir / wo die Summa etwas groß / vnd dieselben Expens sonst nicht so gar gewiß / oder außfündig weren / das vnser Hoffrichter dem obliegenden Theil / oder seinem darzu geuollmechtigtem Anwald / den Eidt derhalben aufflegen soll / Vnd so ein Anwaldt / an stadt seiner Parthey / die Expens mit dem Eidt erhalten / oder für dieselben quitirn wölt / soll er zu sochem außdrücklichen gewaldt vnd befelch / auch zuuor von seiner Parthey sondern Bericht empfangen haben / vnd sonst darzu nicht gelassen werden.
Vnd so die gewunnendt Parthey selbst zugegen / soll sie schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / Das sie in dieser Sachen die taxirte Summa Gerichtskosten / darob vnd nicht darunter außgeben vnd erlitten habe / Der Procurator aber soll schweren in die Seel seiner Partheyen / das dieselb sein Parthey die taxirte Summa Gerichtskosten außgeben vnd erlitten /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/129 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/129>, abgerufen am 26.06.2024. |