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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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ben keine newe Ladung gegeben / oder genommen werden soll.

Vnd sollen die Procuratores, krafft jhrer gewaldt / so sie in der Hauptsachen haben / ob gleich in denselben von den Expens / vnd der Execution sachen kein außdrückliche meldung geschicht / in solchen Expens vnd Execution sachen zuhandlen / zugelassen werden.

Weiter ordnen vnd wöllen wir / wo die Summa etwas groß / vnd dieselben Expens sonst nicht so gar gewiß / oder außfündig weren / das vnser Hoffrichter dem obliegenden Theil / oder seinem darzu geuollmechtigtem Anwald / den Eidt derhalben aufflegen soll / Vnd so ein Anwaldt / an stadt seiner Parthey / die Expens mit dem Eidt erhalten / oder für dieselben quitirn wölt / soll er zu sochem außdrücklichen gewaldt vnd befelch / auch zuuor von seiner Parthey sondern Bericht empfangen haben / vnd sonst darzu nicht gelassen werden.

Vnd so die gewunnendt Parthey selbst zugegen / soll sie schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / Das sie in dieser Sachen die taxirte Summa Gerichtskosten / darob vnd nicht darunter außgeben vnd erlitten habe / Der Procurator aber soll schweren in die Seel seiner Partheyen / das dieselb sein Parthey die taxirte Summa Gerichtskosten außgeben vnd erlitten /

ben keine newe Ladung gegeben / oder genommen werden soll.

Vnd sollen die Procuratores, krafft jhrer gewaldt / so sie in der Hauptsachen haben / ob gleich in denselben von den Expens / vnd der Execution sachen kein außdrückliche meldung geschicht / in solchen Expens vnd Execution sachen zuhandlen / zugelassen werden.

Weiter ordnen vnd wöllen wir / wo die Summa etwas groß / vnd dieselben Expens sonst nicht so gar gewiß / oder außfündig weren / das vnser Hoffrichter dem obliegenden Theil / oder seinem darzu geuollmechtigtem Anwald / den Eidt derhalben aufflegen soll / Vnd so ein Anwaldt / an stadt seiner Parthey / die Expens mit dem Eidt erhalten / oder für dieselben quitirn wölt / soll er zu sochem außdrücklichen gewaldt vnd befelch / auch zuuor von seiner Parthey sondern Bericht empfangen haben / vnd sonst darzu nicht gelassen werden.

Vnd so die gewunnendt Parthey selbst zugegen / soll sie schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / Das sie in dieser Sachen die taxirte Summa Gerichtskosten / darob vnd nicht darunter außgeben vnd erlitten habe / Der Procurator aber soll schweren in die Seel seiner Partheyen / das dieselb sein Parthey die taxirte Summa Gerichtskosten außgeben vnd erlitten /

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[57/0129] ben keine newe Ladung gegeben / oder genommen werden soll. Vnd sollen die Procuratores, krafft jhrer gewaldt / so sie in der Hauptsachen haben / ob gleich in denselben von den Expens / vnd der Execution sachen kein außdrückliche meldung geschicht / in solchen Expens vnd Execution sachen zuhandlen / zugelassen werden. Weiter ordnen vnd wöllen wir / wo die Summa etwas groß / vnd dieselben Expens sonst nicht so gar gewiß / oder außfündig weren / das vnser Hoffrichter dem obliegenden Theil / oder seinem darzu geuollmechtigtem Anwald / den Eidt derhalben aufflegen soll / Vnd so ein Anwaldt / an stadt seiner Parthey / die Expens mit dem Eidt erhalten / oder für dieselben quitirn wölt / soll er zu sochem außdrücklichen gewaldt vnd befelch / auch zuuor von seiner Parthey sondern Bericht empfangen haben / vnd sonst darzu nicht gelassen werden. Vnd so die gewunnendt Parthey selbst zugegen / soll sie schweren ein Eidt zu GOTT / vnd auff das Heilig Euangelium / Das sie in dieser Sachen die taxirte Summa Gerichtskosten / darob vnd nicht darunter außgeben vnd erlitten habe / Der Procurator aber soll schweren in die Seel seiner Partheyen / das dieselb sein Parthey die taxirte Summa Gerichtskosten außgeben vnd erlitten /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/129>, abgerufen am 21.11.2024.