Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Es sollen vnd mögen aber die Partheyen jre Aduocaten / vnd Procuratores in fürbringung vnd annemung der Sachen / subarrirn / Doch durch die Aduocaten / vnd Procuratorn im selben nicht vbernomen / oder beschweret werden / bey peen nach ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer. Vnd so sich ein Aduocat / oder Procurator also subarrirn lassen / oder sonst die Sache darinn zu aduocirn / oder procurirn / einmahl angenommen hat / soll derselbe sich solcher angenommener Sachen ohne redtliche vrsachen vnd erkantniß / oder erlaubniß vnsers Hoffrichters / vnd zugeordneter Beysitzer nicht entschlagen / Sondern biß zum Endt verharren. Ferner ordnen vnd wöllen wir / das vor einer jeden Taxa expensarum, wann die zugeschehen gebetten wirdet / die Aduocaten vnd Procuratores, was sie von den Partheyen auff die Sachen zu belohnung empfangen haben / anzeigen sollen / bey straff Zehen Gülden Rheinisch / so offt einer das verschweigen / vnd nicht anzeigen würde / oder auch höherer peen / nach ermeßigung vnd viele der vberfahrung. Es sollen auch die Aduocaten / vnd Procuratores, mit jhren Partheyen vmb ein Theil der Sachen / oder streitti- Es sollen vnd mögen aber die Partheyen jre Aduocaten / vnd Procuratores in fürbringung vnd annemung der Sachen / subarrirn / Doch durch die Aduocaten / vnd Procuratorn im selben nicht vbernomen / oder beschweret werden / bey peen nach ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer. Vnd so sich ein Aduocat / oder Procurator also subarrirn lassen / oder sonst die Sache darinn zu aduocirn / oder procurirn / einmahl angenommen hat / soll derselbe sich solcher angenommener Sachen ohne redtliche vrsachen vnd erkantniß / oder erlaubniß vnsers Hoffrichters / vnd zugeordneter Beysitzer nicht entschlagen / Sondern biß zum Endt verharren. Ferner ordnen vnd wöllen wir / das vor einer jeden Taxa expensarum, wann die zugeschehen gebetten wirdet / die Aduocaten vnd Procuratores, was sie von den Partheyen auff die Sachen zu belohnung empfangen haben / anzeigen sollen / bey straff Zehen Gülden Rheinisch / so offt einer das verschweigen / vnd nicht anzeigen würde / oder auch höherer peen / nach ermeßigung vnd viele der vberfahrung. Es sollen auch die Aduocaten / vnd Procuratores, mit jhren Partheyen vmb ein Theil der Sachen / oder streitti- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0144"/> <p>Es sollen vnd mögen aber die Partheyen jre Aduocaten / vnd <hi rendition="#i">Procuratores</hi> in fürbringung vnd annemung der Sachen / subarrirn / Doch durch die Aduocaten / vnd Procuratorn im selben nicht vbernomen / oder beschweret werden / bey peen nach ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer.</p> <p>Vnd so sich ein Aduocat / oder Procurator also subarrirn lassen / oder sonst die Sache darinn zu aduocirn / oder procurirn / einmahl angenommen hat / soll derselbe sich solcher angenommener Sachen ohne redtliche vrsachen vnd erkantniß / oder erlaubniß vnsers Hoffrichters / vnd zugeordneter Beysitzer nicht entschlagen / Sondern biß zum Endt verharren.</p> <p>Ferner ordnen vnd wöllen wir / das vor einer jeden <hi rendition="#i">Taxa expensarum,</hi> wann die zugeschehen gebetten wirdet / die Aduocaten vnd <hi rendition="#i">Procuratores,</hi> was sie von den Partheyen auff die Sachen zu belohnung empfangen haben / anzeigen sollen / bey straff Zehen Gülden Rheinisch / so offt einer das verschweigen / vnd nicht anzeigen würde / oder auch höherer peen / nach ermeßigung vnd viele der vberfahrung.</p> <p>Es sollen auch die Aduocaten / vnd <hi rendition="#i">Procuratores,</hi> mit jhren Partheyen vmb ein Theil der Sachen / oder streitti- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0144]
Es sollen vnd mögen aber die Partheyen jre Aduocaten / vnd Procuratores in fürbringung vnd annemung der Sachen / subarrirn / Doch durch die Aduocaten / vnd Procuratorn im selben nicht vbernomen / oder beschweret werden / bey peen nach ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer.
Vnd so sich ein Aduocat / oder Procurator also subarrirn lassen / oder sonst die Sache darinn zu aduocirn / oder procurirn / einmahl angenommen hat / soll derselbe sich solcher angenommener Sachen ohne redtliche vrsachen vnd erkantniß / oder erlaubniß vnsers Hoffrichters / vnd zugeordneter Beysitzer nicht entschlagen / Sondern biß zum Endt verharren.
Ferner ordnen vnd wöllen wir / das vor einer jeden Taxa expensarum, wann die zugeschehen gebetten wirdet / die Aduocaten vnd Procuratores, was sie von den Partheyen auff die Sachen zu belohnung empfangen haben / anzeigen sollen / bey straff Zehen Gülden Rheinisch / so offt einer das verschweigen / vnd nicht anzeigen würde / oder auch höherer peen / nach ermeßigung vnd viele der vberfahrung.
Es sollen auch die Aduocaten / vnd Procuratores, mit jhren Partheyen vmb ein Theil der Sachen / oder streitti-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/144>, abgerufen am 16.02.2025. |