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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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turfft nach stellet / einen Gülden / vnd von dem gemeinen Bawrsman / einen halben Gülden Silbergroschen / vnd darüber nicht zufördern vnd einzunemen macht haben.

So aber die Sach jhr endtschafft gar erreicht / vnd der Aduocat / oder Procurator vermeinen würde / ein mehrs / dann obstehet / verdient zuhaben / so sollen alß dann vnser Hoffrichter vnd Beysitzer vmb dieselbig belohnung ohn allen außzug entlich zuerkennen / vnd die nach jhrem gutdüncken / vnd nach gelegenheit desselben Aduocaten / oder Procurators gehabter Mühe / vnd nach vermügen der Partheyen / in erwegung / ob die die gewinnende oder verlierende sey / vnd anderer mehr vmbstenden zu meßigen macht haben.

Demnach sich auch fast in allen Hoffgerichten befindet / das die Procuratores, in der Vierden vmbfrag vnd Excusationibus, mit nachgebung vieler Dilationen / gantz milde sein / vnd dißfalß miteinander etwas Colludieren / Dardurch dann die Partheyen nicht allein in jren sachen auffgehalten / Sondern auch nicht desto weniger mit der Tax vnd Belohnung der besuchten Terminen / vnd gehaltener Receß beschwert werden / Solchs abzuschneiden / ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das hinfüro in Excusationibus, einer dem andern nicht mehr alß eine Dilation gestatten / Do aber die ander auch gebetten würde / das dem gegentheil die Ex-

turfft nach stellet / einen Gülden / vnd von dem gemeinen Bawrsman / einen halben Gülden Silbergroschen / vnd darüber nicht zufördern vnd einzunemen macht haben.

So aber die Sach jhr endtschafft gar erreicht / vnd der Aduocat / oder Procurator vermeinen würde / ein mehrs / dann obstehet / verdient zuhaben / so sollen alß dann vnser Hoffrichter vnd Beysitzer vmb dieselbig belohnung ohn allen außzug entlich zuerkennen / vnd die nach jhrem gutdüncken / vñ nach gelegenheit desselben Aduocaten / oder Procurators gehabter Mühe / vnd nach vermügen der Partheyen / in erwegung / ob die die gewinnende oder verlierende sey / vnd anderer mehr vmbstenden zu meßigen macht haben.

Demnach sich auch fast in allen Hoffgerichten befindet / das die Procuratores, in der Vierden vmbfrag vnd Excusationibus, mit nachgebung vieler Dilationen / gantz milde sein / vnd dißfalß miteinander etwas Colludieren / Dardurch dann die Partheyen nicht allein in jren sachen auffgehalten / Sondern auch nicht desto weniger mit der Tax vnd Belohnung der besuchten Terminen / vnd gehaltener Receß beschwert werden / Solchs abzuschneiden / ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das hinfüro in Excusationibus, einer dem andern nicht mehr alß eine Dilation gestatten / Do aber die ander auch gebetten würde / das dem gegentheil die Ex-

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[0146] turfft nach stellet / einen Gülden / vnd von dem gemeinen Bawrsman / einen halben Gülden Silbergroschen / vnd darüber nicht zufördern vnd einzunemen macht haben. So aber die Sach jhr endtschafft gar erreicht / vnd der Aduocat / oder Procurator vermeinen würde / ein mehrs / dann obstehet / verdient zuhaben / so sollen alß dann vnser Hoffrichter vnd Beysitzer vmb dieselbig belohnung ohn allen außzug entlich zuerkennen / vnd die nach jhrem gutdüncken / vñ nach gelegenheit desselben Aduocaten / oder Procurators gehabter Mühe / vnd nach vermügen der Partheyen / in erwegung / ob die die gewinnende oder verlierende sey / vnd anderer mehr vmbstenden zu meßigen macht haben. Demnach sich auch fast in allen Hoffgerichten befindet / das die Procuratores, in der Vierden vmbfrag vnd Excusationibus, mit nachgebung vieler Dilationen / gantz milde sein / vnd dißfalß miteinander etwas Colludieren / Dardurch dann die Partheyen nicht allein in jren sachen auffgehalten / Sondern auch nicht desto weniger mit der Tax vnd Belohnung der besuchten Terminen / vnd gehaltener Receß beschwert werden / Solchs abzuschneiden / ordnen / setzen / vnd wöllen wir / das hinfüro in Excusationibus, einer dem andern nicht mehr alß eine Dilation gestatten / Do aber die ander auch gebetten würde / das dem gegentheil die Ex-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/146>, abgerufen am 21.11.2024.