Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von einem Ruffen auff vngehorsam außbleiben / der fürgeladenen Partheyen / soll man jhm Sechs Silbergroschen geben. Item / ein jede Parthey soll nach beschluß jhrer Sachen / vnd vor eröffnung der Endturtheil / dem Pedellen für sein gehabte Mühe vnd wartung in der Sachen / Sechs Silbergroschen zugeben pflichtig / vnd verbunden sein. Von der Botten belohnung. LXXVI. VNsers Hoffgerichts angenommenen / vnd beeidigten Botten / soll man je von einer Meil wegs / so sie ladungen / oder andere Gerichtliche Proceß vnd Brieff vber Landt tragen / einen Silbergroschen / vnd von verkündung solchs Proceß zween Silbergroschen / zugeben schüldig sein. Wo aber einem Botten viel Proceß in einem gang zu exequirn / vnd außzurichten befohlen würden / soll alß Von einem Ruffen auff vngehorsam außbleiben / der fürgeladenen Partheyen / soll man jhm Sechs Silbergroschen geben. Item / ein jede Parthey soll nach beschluß jhrer Sachen / vnd vor eröffnung der Endturtheil / dem Pedellen für sein gehabte Mühe vnd wartung in der Sachen / Sechs Silbergroschen zugeben pflichtig / vnd verbunden sein. Von der Botten belohnung. LXXVI. VNsers Hoffgerichts angenommenen / vnd beeidigten Botten / soll man je von einer Meil wegs / so sie ladungen / oder andere Gerichtliche Proceß vnd Brieff vber Landt tragen / einen Silbergroschen / vnd von verkündung solchs Proceß zween Silbergroschen / zugeben schüldig sein. Wo aber einem Botten viel Proceß in einem gang zu exequirn / vnd außzurichten befohlen würden / soll alß <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0148"/> <p>Von einem Ruffen auff vngehorsam außbleiben / der fürgeladenen Partheyen / soll man jhm Sechs Silbergroschen geben.</p> <p>Item / ein jede Parthey soll nach beschluß jhrer Sachen / vnd vor eröffnung der Endturtheil / dem Pedellen für sein gehabte Mühe vnd wartung in der Sachen / Sechs Silbergroschen zugeben pflichtig / vnd verbunden sein.</p> </div> <div> <head>Von der Botten belohnung.<lb/></head> <head>LXXVI.<lb/></head> <p>VNsers Hoffgerichts angenommenen / vnd beeidigten Botten / soll man je von einer Meil wegs / so sie ladungen / oder andere Gerichtliche Proceß vnd Brieff vber Landt tragen / einen Silbergroschen / vnd von verkündung solchs Proceß zween Silbergroschen / zugeben schüldig sein.</p> <p>Wo aber einem Botten viel Proceß in einem gang zu exequirn / vnd außzurichten befohlen würden / soll alß </p> </div> </body> </text> </TEI> [0148]
Von einem Ruffen auff vngehorsam außbleiben / der fürgeladenen Partheyen / soll man jhm Sechs Silbergroschen geben.
Item / ein jede Parthey soll nach beschluß jhrer Sachen / vnd vor eröffnung der Endturtheil / dem Pedellen für sein gehabte Mühe vnd wartung in der Sachen / Sechs Silbergroschen zugeben pflichtig / vnd verbunden sein.
Von der Botten belohnung.
LXXVI.
VNsers Hoffgerichts angenommenen / vnd beeidigten Botten / soll man je von einer Meil wegs / so sie ladungen / oder andere Gerichtliche Proceß vnd Brieff vber Landt tragen / einen Silbergroschen / vnd von verkündung solchs Proceß zween Silbergroschen / zugeben schüldig sein.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/148>, abgerufen am 16.02.2025. |