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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Do aber die Zeugen frembder vnd anderer Iurisdiction vnderworffen / sollen die Producenten vmb Compaßbrieff bitten in subsidium Iuris die Zeugen verhören zulassen / welche jhnen auch der gebür mitgetheilet werden sollen.

Nach solchem sollen der Zeugen aussage auff anruffen vnd bewilligung der Partheyen publiciert / vnd beiden theilen abschrifft dauon mitgetheilet werden.

Vnd soll der ander Theil / gegen welche das gezeugniß geführet / macht haben / jnnerhalb Sechs Wochen seine Exceptiones contra dicta testium & personas, ob er wil / vnd jhme mit einer Protestation außgedinget hat / Der ander aber / zu beschirmung seiner geführten kundtschafft ein Replicschrifft / in gleicher frist / alß Sechs Wochen fürzubringen.

Darüber soll keinem Theil zugelassen werden / einiche Schrifft weiter einzulegen / Sondern so sie etwas nötigs fürzutragen hetten / das soll Mündtlich vnd mit kurtzen worten geschehen / von dem Stadtschreiber protocolliert / vnd also Mündtlich zum Vrtheil beschlossen werden.

Do aber die Zeugen frembder vnd anderer Iurisdiction vnderworffen / sollen die Producenten vmb Compaßbrieff bitten in subsidium Iuris die Zeugen verhören zulassen / welche jhnen auch der gebür mitgetheilet werden sollen.

Nach solchem sollen der Zeugen aussage auff anruffen vnd bewilligung der Partheyen publiciert / vnd beiden theilen abschrifft dauon mitgetheilet werden.

Vnd soll der ander Theil / gegen welche das gezeugniß geführet / macht haben / jnnerhalb Sechs Wochen seine Exceptiones contra dicta testium & personas, ob er wil / vnd jhme mit einer Protestation außgedinget hat / Der ander aber / zu beschirmung seiner geführten kundtschafft ein Replicschrifft / in gleicher frist / alß Sechs Wochen fürzubringen.

Darüber soll keinem Theil zugelassen werden / einiche Schrifft weiter einzulegen / Sondern so sie etwas nötigs fürzutragen hetten / das soll Mündtlich vnd mit kurtzen worten geschehen / von dem Stadtschreiber protocolliert / vnd also Mündtlich zum Vrtheil beschlossen werden.

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[72/0161] Do aber die Zeugen frembder vnd anderer Iurisdiction vnderworffen / sollen die Producenten vmb Compaßbrieff bitten in subsidium Iuris die Zeugen verhören zulassen / welche jhnen auch der gebür mitgetheilet werden sollen. Nach solchem sollen der Zeugen aussage auff anruffen vnd bewilligung der Partheyen publiciert / vnd beiden theilen abschrifft dauon mitgetheilet werden. Vnd soll der ander Theil / gegen welche das gezeugniß geführet / macht haben / jnnerhalb Sechs Wochen seine Exceptiones contra dicta testium & personas, ob er wil / vnd jhme mit einer Protestation außgedinget hat / Der ander aber / zu beschirmung seiner geführten kundtschafft ein Replicschrifft / in gleicher frist / alß Sechs Wochen fürzubringen. Darüber soll keinem Theil zugelassen werden / einiche Schrifft weiter einzulegen / Sondern so sie etwas nötigs fürzutragen hetten / das soll Mündtlich vnd mit kurtzen worten geschehen / von dem Stadtschreiber protocolliert / vnd also Mündtlich zum Vrtheil beschlossen werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/161>, abgerufen am 23.11.2024.