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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Wo / vnd an welchem orch vnser Ordinari / auch Excraordinarj Hoffgerichte gehalten werden sollen.
I.

ES sollen vnsere Fürstliche Vier Ordinari Hoffgericht / allwegen in vnser Stadt Braunschweig / Vnnd die andern Vier Extraordinarj / allhie auff dem Newen Thor / in der Heinrichs-Stadt / vor vnser Vheste Wolffenbüttel / zu hierunden bestimpten zeiten / gehalten werden / Es were dann / das wir / oder vnsere Erhen vnd Erbnemen / solche an andere orth verrücken / vnd legen würden / welchs wir vns hiemit außtrückentlichen jeder zeit zuthun vorbehalten / vnd macht haben wöllen.

Wie vnser Hoffgericht mit Richtern vnnd Vrtheilern besetzet werden soll.
Wo / vnd an welchem orch vnser Ordinari / auch Excraordinarj Hoffgerichte gehalten werden sollen.
I.

ES sollen vnsere Fürstliche Vier Ordinari Hoffgericht / allwegen in vnser Stadt Braunschweig / Vnnd die andern Vier Extraordinarj / allhie auff dem Newen Thor / in der Heinrichs-Stadt / vor vnser Vheste Wolffenbüttel / zu hierunden bestimpten zeiten / gehalten werden / Es were dann / das wir / oder vnsere Erhen vnd Erbnemen / solche an andere orth verrücken / vnd legen würden / welchs wir vns hiemit außtrückentlichen jeder zeit zuthun vorbehalten / vnd macht haben wöllen.

Wie vnser Hoffgericht mit Richtern vnnd Vrtheilern besetzet werden soll.
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                     bestimpten zeiten / gehalten werden / Es were dann / das wir / oder vnsere Erhen
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[1/0017] Wo / vnd an welchem orch vnser Ordinari / auch Excraordinarj Hoffgerichte gehalten werden sollen. I. ES sollen vnsere Fürstliche Vier Ordinari Hoffgericht / allwegen in vnser Stadt Braunschweig / Vnnd die andern Vier Extraordinarj / allhie auff dem Newen Thor / in der Heinrichs-Stadt / vor vnser Vheste Wolffenbüttel / zu hierunden bestimpten zeiten / gehalten werden / Es were dann / das wir / oder vnsere Erhen vnd Erbnemen / solche an andere orth verrücken / vnd legen würden / welchs wir vns hiemit außtrückentlichen jeder zeit zuthun vorbehalten / vnd macht haben wöllen. Wie vnser Hoffgericht mit Richtern vnnd Vrtheilern besetzet werden soll.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 1. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/17>, abgerufen am 03.12.2024.