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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Vorwesern / Amptleuten / Schultheissen / Bürgermeistern / Richtern / Rethen / Bürgern / Gemeinden / vnd sonst allen andern / vnsern vnd des Reichs Vnterthanen / vnd getrewen / in was Wirden / Standts / oder Wesens die sein / ernstlich vnd festiglich / mit diesem Brieff / vnd wöllen / Das sie den obgenanten vnsern lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen vnd seinen Nachkommen / an diesen vnsern Key. gnaden vnd freyheiten / damit wir jhnen / wie obgemelt ist / begnadet / vnd versehen haben / nicht hindern noch jrren / sondern gentzlich dabey bleiben / vnd deren geruhiglich gebrauchen vnd geniessen lassen / vnd hiewieder nicht thun / noch das jemandts andern zuthun gestatten / in keine weise / alss lieb einem jeden sey / vnsere vnd des Reichs schwere vngnad vnd straff / vnd ein Peen / Nemblich / Hundert Marck Lötiges Goldes / zuuermeiden / die ein jeder / so offt er freuentlich hierwieder thete / vns halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den andern halben theil / den obgemelten vnserm lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen / oder seinen Nachkommen / vnablesslich zubezalen / verfallen sein soll / Mit vrkundt dieses Brieffs besiegelt / mit vnserm Keyserlichen an-

Vorwesern / Amptleuten / Schultheissen / Bürgermeistern / Richtern / Rethen / Bürgern / Gemeinden / vnd sonst allen andern / vnsern vnd des Reichs Vnterthanen / vnd getrewen / in was Wirden / Standts / oder Wesens die sein / ernstlich vnd festiglich / mit diesem Brieff / vnd wöllen / Das sie den obgenanten vnsern lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen vnd seinen Nachkommen / an diesen vnsern Key. gnaden vnd freyheiten / damit wir jhnen / wie obgemelt ist / begnadet / vnd versehen haben / nicht hindern noch jrren / sondern gentzlich dabey bleiben / vnd deren geruhiglich gebrauchen vnd geniessen lassen / vnd hiewieder nicht thun / noch das jemandts andern zuthun gestatten / in keine weise / alss lieb einem jeden sey / vnsere vnd des Reichs schwere vngnad vnd straff / vnd ein Peen / Nemblich / Hundert Marck Lötiges Goldes / zuuermeiden / die ein jeder / so offt er freuentlich hierwieder thete / vns halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den andern halben theil / den obgemelten vnserm lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen / oder seinen Nachkommen / vnablesslich zubezalen / verfallen sein soll / Mit vrkundt dieses Brieffs besiegelt / mit vnserm Keyserlichen an-

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                     vnd wöllen / Das sie den obgenanten vnsern lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog
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[0172] Vorwesern / Amptleuten / Schultheissen / Bürgermeistern / Richtern / Rethen / Bürgern / Gemeinden / vnd sonst allen andern / vnsern vnd des Reichs Vnterthanen / vnd getrewen / in was Wirden / Standts / oder Wesens die sein / ernstlich vnd festiglich / mit diesem Brieff / vnd wöllen / Das sie den obgenanten vnsern lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen vnd seinen Nachkommen / an diesen vnsern Key. gnaden vnd freyheiten / damit wir jhnen / wie obgemelt ist / begnadet / vnd versehen haben / nicht hindern noch jrren / sondern gentzlich dabey bleiben / vnd deren geruhiglich gebrauchen vnd geniessen lassen / vnd hiewieder nicht thun / noch das jemandts andern zuthun gestatten / in keine weise / alss lieb einem jeden sey / vnsere vnd des Reichs schwere vngnad vnd straff / vnd ein Peen / Nemblich / Hundert Marck Lötiges Goldes / zuuermeiden / die ein jeder / so offt er freuentlich hierwieder thete / vns halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den andern halben theil / den obgemelten vnserm lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen / oder seinen Nachkommen / vnablesslich zubezalen / verfallen sein soll / Mit vrkundt dieses Brieffs besiegelt / mit vnserm Keyserlichen an-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/172>, abgerufen am 24.11.2024.