Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Der Eidt Curatorum ad litem. Tit. 22. fol. eod.
Der Eidt / so die Vormünder / Tutores, oder Pfleger / Curatores genandt / schweren sollen. Tit. 23. folio 16.
Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer
liegenden Erbschafft gegeben / vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen.
Tit. 24. fol. eod.
Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd
gerechtuertigt werden sollen vnd mögen. Tit. 25. fol. 17.
Von außbringung der Ladungen / Compulsorial, Inhibition,
vnd anderer Processen. Tit 26. fol. 19.
Von den Sportulis, leg / oder Gerichtgelt. Tit. 27. fol. 20.
Wie in den Gerichtlichen Audientzen zuhandlen sey. Tit.
28. fol. 21.
Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten termin in Recht erscheinen
/ vnd handlen sollen. Tit. 29. fol. 22.
So der Antworter / oder Appellant erscheint / was er handlen soll / oder möge.
Tit. 30. fol. 23.
Der Eidt Curatorum ad litem. Tit. 22. fol. eod.
Der Eidt / so die Vormünder / Tutores, oder Pfleger / Curatores genandt / schweren sollen. Tit. 23. folio 16.
Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer
liegenden Erbschafft gegeben / vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen.
Tit. 24. fol. eod.
Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd
gerechtuertigt werden sollen vnd mögen. Tit. 25. fol. 17.
Von außbringung der Ladungen / Compulsorial, Inhibition,
vnd anderer Processen. Tit 26. fol. 19.
Von den Sportulis, leg / oder Gerichtgelt. Tit. 27. fol. 20.
Wie in den Gerichtlichen Audientzen zuhandlen sey. Tit.
28. fol. 21.
Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten termin in Recht erscheinen
/ vnd handlen sollen. Tit. 29. fol. 22.
So der Antworter / oder Appellant erscheint / was er handlen soll / oder möge.
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Der Eidt Curatorum ad litem. Tit. 22. fol. eod. Der Eidt / so die Vormünder / Tutores, oder Pfleger / Curatores genandt / schweren sollen. Tit. 23. folio 16. Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer liegenden Erbschafft gegeben / vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen. Tit. 24. fol. eod. Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtuertigt werden sollen vnd mögen. Tit. 25. fol. 17. Von außbringung der Ladungen / Compulsorial, Inhibition, vnd anderer Processen. Tit 26. fol. 19. Von den Sportulis, leg / oder Gerichtgelt. Tit. 27. fol. 20. Wie in den Gerichtlichen Audientzen zuhandlen sey. Tit. 28. fol. 21. Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten termin in Recht erscheinen / vnd handlen sollen. Tit. 29. fol. 22. So der Antworter / oder Appellant erscheint / was er handlen soll / oder möge. Tit. 30. fol. 23.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/179>, abgerufen am 18.06.2024. |