Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln sey. Tit. 53. fol. 41.
Von einreden wieder der Zeugen Personen. Tit. 54. f. cod.
Von einreden wieder der zeugen sage / auch eingelegte Instrumenta, vnd briefliche vrkunden. Tit. 55.
fol. 42.
Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen. Tit. 56. fol. 43.
Von beweisung durch Augenschein. Tit. 57. fol. 44.
Von Eiden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden. Tit. 58. fol. eod.
Wie in appellation sachen / nach der kriegsbefestigung / gehandelt werden soll.
Tit. 59. fol. 43.
Von Rechtsatz vnd beschluß. Tit. 60. fol. eod.
Wie wieder die außbleibendt / vnd vngehorsamb Parthey procediert / vnd gehandelt
werden soll. Tit. 61. fol. 46.
Wann hernach der vngehorsamb Theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen. Tit. 62. fol. 47.
Wann der Kleger nach erkantem vngehorsamb nicht livuidiren wil / wie er seinen
gegentheil dannoch zu recht bringen möge. Tit. 63. fol. eod.
Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln sey. Tit. 53. fol. 41.
Von einreden wieder der Zeugen Personen. Tit. 54. f. cod.
Von einreden wieder der zeugen sage / auch eingelegte Instrumenta, vnd briefliche vrkunden. Tit. 55.
fol. 42.
Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen. Tit. 56. fol. 43.
Von beweisung durch Augenschein. Tit. 57. fol. 44.
Von Eiden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden. Tit. 58. fol. eod.
Wie in appellation sachen / nach der kriegsbefestigung / gehandelt werden soll.
Tit. 59. fol. 43.
Von Rechtsatz vnd beschluß. Tit. 60. fol. eod.
Wie wieder die außbleibendt / vnd vngehorsamb Parthey procediert / vnd gehandelt
werden soll. Tit. 61. fol. 46.
Wann hernach der vngehorsamb Theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen. Tit. 62. fol. 47.
Wann der Kleger nach erkantem vngehorsamb nicht livuidiren wil / wie er seinen
gegentheil dannoch zu recht bringen möge. Tit. 63. fol. eod.
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Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln sey. Tit. 53. fol. 41. Von einreden wieder der Zeugen Personen. Tit. 54. f. cod. Von einreden wieder der zeugen sage / auch eingelegte Instrumenta, vnd briefliche vrkunden. Tit. 55. fol. 42. Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen. Tit. 56. fol. 43. Von beweisung durch Augenschein. Tit. 57. fol. 44. Von Eiden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden. Tit. 58. fol. eod. Wie in appellation sachen / nach der kriegsbefestigung / gehandelt werden soll. Tit. 59. fol. 43. Von Rechtsatz vnd beschluß. Tit. 60. fol. eod. Wie wieder die außbleibendt / vnd vngehorsamb Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll. Tit. 61. fol. 46. Wann hernach der vngehorsamb Theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen. Tit. 62. fol. 47. Wann der Kleger nach erkantem vngehorsamb nicht livuidiren wil / wie er seinen gegentheil dannoch zu recht bringen möge. Tit. 63. fol. eod.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/182>, abgerufen am 17.06.2024. |