Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

nemlich / Das Erst / auff Mitwochen nach Inuocauit / Das Ander / auff Mitwochen nach Trinitatis / Das Dritte / auff Mitwochen nach Exaltationis Crucis / vnd das Vierde / auff Mitwochen nach Luciae / (jeder zeit / den abendt zuuor zu Braunschweig zeitlich einzukommen) gehalten werden.

Vnnd wann also das Hoffgericht gehalten wirdt / so sollen zuorderst die vrtheilen vnnd bescheidt in beschlossenen Seichen / oder Puncten / außgesprochen / publicieret / vnnd geöffnet werden: Vnnd darnach die Partheyen / welche auff solchen Tag fürbescheiden vnnd geladen / durch jhre Procuratores oder anwalde / was sich gebüret / gerichtlich hinbringen vnnd handlen lassen. Da wir aber beyweilen auß ehafften redlichen vrsachen / vnd erheischender gelegenheit solch Hoffgericht auff ander zeit anticipiern / oder lenger verlegen müsten oder würden / soll durch Vns / oder vnsern Hoffrichter / solche verenderung allwegen zeitlich zuuor außgeschrieben / publiciert / vnd verkündet werden / damit jedermeniglich dessen wissenschafft haben müge.

Es sollen vnsere verordente / vber Vier Tage nicht am Hoffgericht verharren / Es were dann / das inn dem oder anderm / die Ordnung betreffendt / der Hoffrichter vnd Beysitzer anderst befehlen oder schaffen würden.

Vnnd Sommers zeit / soll man das Gericht vmb Sechs vhren vor Mittag anheben / vnnd sitzen biß auff

nemlich / Das Erst / auff Mitwochen nach Inuocauit / Das Ander / auff Mitwochen nach Trinitatis / Das Dritte / auff Mitwochen nach Exaltationis Crucis / vnd das Vierde / auff Mitwochen nach Luciae / (jeder zeit / den abendt zuuor zu Braunschweig zeitlich einzukommen) gehalten werden.

Vnnd wann also das Hoffgericht gehalten wirdt / so sollen zuorderst die vrtheilen vnnd bescheidt in beschlossenen Seichen / oder Puncten / außgesprochen / publicieret / vnnd geöffnet werden: Vnnd darnach die Partheyen / welche auff solchen Tag fürbescheiden vnnd geladen / durch jhre Procuratores oder anwalde / was sich gebüret / gerichtlich hinbringen vnnd handlen lassen. Da wir aber beyweilen auß ehafften redlichen vrsachen / vnd erheischender gelegenheit solch Hoffgericht auff ander zeit anticipiern / oder lenger verlegen müsten oder würden / soll durch Vns / oder vnsern Hoffrichter / solche verenderung allwegen zeitlich zuuor außgeschrieben / publiciert / vnd verkündet werden / damit jedermeniglich dessen wissenschafft haben müge.

Es sollen vnsere verordente / vber Vier Tage nicht am Hoffgericht verharren / Es were dann / das inn dem oder anderm / die Ordnung betreffendt / der Hoffrichter vnd Beysitzer anderst befehlen oder schaffen würden.

Vnnd Sommers zeit / soll man das Gericht vmb Sechs vhren vor Mittag anheben / vnnd sitzen biß auff

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0021" n="3"/>
nemlich / Das Erst / auff Mitwochen nach Inuocauit /
                     Das Ander / auff Mitwochen nach Trinitatis / Das Dritte / auff Mitwochen nach
                     Exaltationis Crucis / vnd das Vierde / auff Mitwochen nach Luciae / (jeder zeit
                     / den abendt zuuor zu Braunschweig zeitlich einzukommen) gehalten werden.</p>
        <p>Vnnd wann also das Hoffgericht gehalten wirdt / so sollen zuorderst die
                     vrtheilen vnnd bescheidt in beschlossenen Seichen / oder Puncten / außgesprochen
                     / publicieret / vnnd geöffnet werden: Vnnd darnach die Partheyen / welche auff
                     solchen Tag fürbescheiden vnnd geladen / durch jhre Procuratores oder anwalde /
                     was sich gebüret / gerichtlich hinbringen vnnd handlen lassen. Da wir aber
                     beyweilen auß ehafften redlichen vrsachen / vnd erheischender gelegenheit solch
                     Hoffgericht auff ander zeit anticipiern / oder lenger verlegen müsten oder
                     würden / soll durch Vns / oder vnsern Hoffrichter / solche verenderung allwegen
                     zeitlich zuuor außgeschrieben / publiciert / vnd verkündet werden / damit
                     jedermeniglich dessen wissenschafft haben müge.</p>
        <p>Es sollen vnsere verordente / vber Vier Tage nicht am Hoffgericht verharren / Es
                     were dann / das inn dem oder anderm / die Ordnung betreffendt / der Hoffrichter
                     vnd Beysitzer anderst befehlen oder schaffen würden.</p>
        <p>Vnnd Sommers zeit / soll man das Gericht vmb Sechs vhren vor Mittag anheben /
                     vnnd sitzen biß auff
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[3/0021] nemlich / Das Erst / auff Mitwochen nach Inuocauit / Das Ander / auff Mitwochen nach Trinitatis / Das Dritte / auff Mitwochen nach Exaltationis Crucis / vnd das Vierde / auff Mitwochen nach Luciae / (jeder zeit / den abendt zuuor zu Braunschweig zeitlich einzukommen) gehalten werden. Vnnd wann also das Hoffgericht gehalten wirdt / so sollen zuorderst die vrtheilen vnnd bescheidt in beschlossenen Seichen / oder Puncten / außgesprochen / publicieret / vnnd geöffnet werden: Vnnd darnach die Partheyen / welche auff solchen Tag fürbescheiden vnnd geladen / durch jhre Procuratores oder anwalde / was sich gebüret / gerichtlich hinbringen vnnd handlen lassen. Da wir aber beyweilen auß ehafften redlichen vrsachen / vnd erheischender gelegenheit solch Hoffgericht auff ander zeit anticipiern / oder lenger verlegen müsten oder würden / soll durch Vns / oder vnsern Hoffrichter / solche verenderung allwegen zeitlich zuuor außgeschrieben / publiciert / vnd verkündet werden / damit jedermeniglich dessen wissenschafft haben müge. Es sollen vnsere verordente / vber Vier Tage nicht am Hoffgericht verharren / Es were dann / das inn dem oder anderm / die Ordnung betreffendt / der Hoffrichter vnd Beysitzer anderst befehlen oder schaffen würden. Vnnd Sommers zeit / soll man das Gericht vmb Sechs vhren vor Mittag anheben / vnnd sitzen biß auff

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/21
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/21>, abgerufen am 21.11.2024.